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LBOVVO - Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren
- Baden-Württemberg -
Vom 13. November 1995
(GBl. 1995 S. 794; ...; 14.12.2004 S. 884; 21.11.2005 S. 688 05; 25.04.2007 S. 252; 27.01.2010 S. 10 10; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 28.07.2020 S. 662 20; 29.01.2021 S. 41 21; 21.12.2021 S. 1 22; 20.11.2023 S. 422 23)
Ersetzt die "Bauvorlagenverordnung" siehe =>
Überschrift geändert 22
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren und im Genehmigungsverfahren
§ 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren 10 20 23
(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:
(2) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 nach Art und Anzahl LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.
§ 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren 10 20 23
(1) In Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
Die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.
(2) Die Baurechtsbehörde kann
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauvorlagen 20 23
(1) Hat die oberste Baurechtsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind der Bauantrag und die betreffenden Bauvorlagen unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen.
(2) Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege vorgeben; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anträge und Bauvorlagen nach Maßgabe des § 77 Absatz 5 LBO in nicht elektronischer Textform eingereicht werden.
(3) Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der elektronischen Textform.
Zweiter Abschnitt
Inhalt und Verfasser einzelner Bauvorlagen
(1) Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.
(Stand: 01.12.2023)
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