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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 27. Januar 2010
(GBl. Nr. 2 vom 15.02.2010 S. 10)



Auf Grund von § 73 Abs. 2, 4 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort ≫Planverfassers≪ durch das Wort ≫Entwurfsverfassers≪ ersetzt.

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. die Bestätigung des Bauherrn, daß er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und nach Maßgabe des § 42 LBO einen geeigneten Bauleiter bestellt hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters sind einzutragen.  ≫6. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.≪

b) In Absatz 3 wird die Angabe ≫ § 53 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 53 Abs. 5≪ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫im≪ durch das Wort ≫in≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Im≪ durch das Wort ≫In≪ ersetzt und erhalten die Nummern 5 und 6 folgende Fassung:

alt neu
5. die bautechnischen Nachweise ( § 9) oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis ( § 10 Abs. 2),

6. nach Maßgabe des § 42 LBO die Benennung eines Bauleiters mit dessen Name, Anschrift und Unterschrift.

 ≫5. die bautechnischen Nachweise ( § 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis ( § 10 Abs. 1), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,

6. die Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters unter Beifügung seiner Unterschrift, soweit ein solcher bestellt wurde.≪

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Liegenschaftskataster≪ die Worte ≫und die vollständige Ergänzung nach Absatz 4≪ eingefügt.

b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Worte ≫unter Angabe der Eigentümer mit Anschrift≪ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Im Kenntnisgabeverfahren ist der Lageplan durch einen Sachverständigen zu erstellen. Dies gilt nicht bei:
  1. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m2 Grundfläche,
  2. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. anderen Vorhaben nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 LBO, es sei denn, eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 ist gegeben,
  4. Nutzungsänderungen ohne Änderung der Außenmaße des Gebäudes.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. In Satz 1 werden die Worte ≫Im Genehmigungsverfahren ist der Lageplan≪ durch die Worte ≫Der Lageplan ist≪ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In Nummer 6 werden die Worte ≫als Vermessungsingenieur in der Bundesrepublik Deutschland≪ durch die Worte ≫auf dem Gebiet des Vermessungswesens≪ ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.≪

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Kenntnisgabeverfahren≪ die Worte ≫und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren≪ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte ≫Im Genehmigungsverfahren≪ durch die Worte ≫In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 1 fallen,≪ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Planverfassers≪ durch das Wort ≫Entwurfsverfassers≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort ≫Planverfasser≪ wird durch das Wort ≫Entwurfsverfasser≪ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
2. die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt worden sind, insbesondere die nach § 15 Abs. 3 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr vorgesehen sind,

3. die Qualifikationsanforderungen nach § 43 Abs. 3, 4 oder 5 LBO oder § 77 Abs. 9 oder 10 LBO erfüllt sind.

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(Stand: 16.06.2018)

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