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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juli 2020
(GBl. Nr. 28 vom 05.08.2020 S. 662; 12.01.2021 S. 41 21)
Auf Grund von § 73 Absatz 2, 4 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Namen, Anschriften und Unterschriften" durch die Wörter "Namen und Anschriften" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "unter Beifügung seiner Unterschrift" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich. | "(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Gemeinde leitet den Bauantrag und die Bauvorlagen unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung des Bauantrags und der Vorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiter. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind Mehrfertigungen nicht erforderlich; hinsichtlich der Weiterleitung gilt Satz 3 entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in elektronischer Form" durch die Wörter "elektronisch in Textform" ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Werden Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind sie in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege und Dateistrukturen vorgeben."
(4) Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der Textform."
4. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind,"
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Unterschriften" gestrichen.
b) Satz 3
Wenn die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung nach § 18 vorliegen, hat die beauftragte Person in dieser Erklärung zu versichern, dass sie die Qualifikationsanforderungen nach § 18 Abs. 3 erfüllt.
wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Wird im Kenntnisgabeverfahren ein Antrag nach § 51 Abs. 5 LBO gestellt, müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter dem Vorbehalt erfolgen, daß die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften; Absatz 3 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 52 Abs. 4 LBO. | (3) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften. Bei einem Antrag nach § 52 Absatz 4 LBO müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird." |
(Stand: 25.01.2022)
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