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LBO - Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 5. März 2010
(GBl. Nr. 7 vom 20.04.2010 S. 357 EU, ber. 05.03.2010 S. 416 10; 25.01.2012 S. 65; 16.07.2013 S. 209; 03.12.2013 S. 389 13; 11.11.2014 S. 501 14; 23.02.2017 S. 99 17; 21.11.2017 S. 606 17a, 612 17b; 18.07.2019 S. 313 19; 21.12.2021 S. 1 22; 07.02.2023 S. 26 23; 13.06.2023 S. 170 23a °; 20.11.2023 S. 422 23b; 18.03.2025 Nr. 25 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2133-1
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 13 19 25
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.(Gültig ab 28.06.2025 Geländeoberfläche ist die Fläche, die von der Baurechtsbehörde aufgrund von § 10 festgelegt ist, sich aus einer örtlichen Bauvorschrift ergibt oder im Übrigen die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Erreichung einer niedrigeren Gebäudeklasse nach Satz 1 angelegt wird oder wurde.) Grundflächen von Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.(Gültig ab 28.06.2025
(Stand: 07.04.2025)
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