Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
- Baden-Württemberg -

Vom 21. November 2017
(GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 612)



Fn *

Der Landtag hat am 8. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

( wie dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes

Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Störfallrisiko

Sofern die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann."

2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

3. In Anlage 1 (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben) wird nach Nummer 1.5.3 folgende Nummer 1.5.4 eingefügt:

1.5.4 weniger als 2 km, sofern davon auszugehen ist, dass die Straße von mindestens 100.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder 4.000 Fahrzeugen zur täglichen Spitzenstunde frequentiert werden wird S

4. Nummer 1.5 der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung) wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. "1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2017 (GBl. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von

  1. einem oder mehreren Gebäuden, wenn die Größe der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche beträgt, und
  2. baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch erstmals oder zusätzlich die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist,

wenn sie innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands gemäß § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eines Betriebsbereichs im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG liegen und dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen wurde."

2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1" durch die Angabe " § 51 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nachbarbeteiligung "Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit"

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Bei der Errichtung von

  1. einem oder mehreren Gebäuden, wenn die Größe der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche beträgt,
  2. baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch erstmals oder zusätzlich die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist, und
  3. Sonderbauten nach § 38 Absatz 2 Nummer 5, 6, 8, 12, 14 und 17

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion