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Regelwerk, Störfall; Immissionsschutz

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- Baden-Württemberg -

Vom 21. November 2017
(GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 612 Inkrafttreten)



Fn 1

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die §§ 23a, 23b Absatz 1 bis 4, §§ 24, 25 Absatz 1 und 1a, §§ 25a, 31 Absatz 2a, §§ 52 und 61 Absatz 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 7 jeweils in Verbindung mit § 21 der Störfall-Verordnung, § 62 Absatz 1 Nummer 4a, Absatz 2 Nummer 1b und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).


ENDE

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