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12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. März 2017
(BGBl. I Nr. 13 vom 20.03.2017 S. 483; 29.03.2017 S. 626 17, ber. S. 3527; 08.12.2017 S. 3882 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-12-1
Siehe Fn. *, **
Archiv 1991, 2000, 2005
Archiv 1. StörfallVwV, 2. StörfallVwV, 3. StörfallVwV95 (jeweils zur 12. BImSchV1991)
vgl. Veröffentlichungen der "Kommission für Anlagensicherheit" ( KAS)
Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV (LAI) (2018)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der § § 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den § § 9 bis 12 auferlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Im Sinne dieser Verordnung sind
(Stand: 08.07.2024)
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