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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 15. März 2017
(BGBl. I Nr. 13 vom 20.03.2017 S. 483; 29.03.2017 S. 626 17, ber. S. 3527; 08.12.2017 S. 3882 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-12-1



Siehe Fn. *, **
Archiv 1991, 2000, 2005
Archiv 1. StörfallVwV, 2. StörfallVwV, 3. StörfallVwV95 (jeweils zur 12. BImSchV1991)

vgl. Veröffentlichungen der "Kommission für Anlagensicherheit" ( KAS)
Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV (LAI) (2018)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der § § 9 bis 12.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den § § 9 bis 12 auferlegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17a

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betriebsbereich der unteren Klasse:
    ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten;
  2. Betriebsbereich der oberen Klasse:
    ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;
  3. benachbarter Betriebsbereich:
    ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden;
  4. gefährliche Stoffe:
    Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten;
  5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
    das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;
  6. Ereignis:
    Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe;
  7. Störfall:
    ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;
  8. ernste Gefahr: eine Gefahr, bei der
    1. das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,
    2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
    3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;
  9. Überwachungssystem:

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