Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassung vom 20. September 1991
(BGBl. I vom 28.09.1991 S. 1891; 1993 S. 1782, 2049; 1998 S. 723aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen diese Stoffe nur in so geringen Mengen vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11a gelten nur für

  1. Anlagen, die im Teil 1 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang II Spalte 1 festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können, und
  2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang III festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9 sowie § 11a auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang 1 nicht genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.

(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2 und in Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen desselben Betreiben, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als 500 Meter beträgt oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, um unter voraussehbaren Umständen das Entstehen oder die Erhöhung einer ernsten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen die jeweiligen Teilmengen der einzelnen Anlagen zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn eine Gefahr nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen98a

(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff nach den Anhängen II, III oder IV durch Ereignisse wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen sofort oder später eine ernste Gefahr hervorruft.

(2) Eine ernste Gefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine Gefahr, bei der

  1. das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind.
  2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
  3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.

(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

Zweiter Abschnitt
Störfallvorsorge und Störfallabwehr; Arbeitsschutz

§ 3 Sicherheitspflichten

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern: Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind

  1. betriebliche Gefahrenquellen,
  2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben- oder Hochwassergefahren, und
  3. Eingriffe Unbefugter

zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.

(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten,

(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb von Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen genügt,
  2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
    1. innerhalb der Anlage vermieden werden und
    2. nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchtigenden Weise von außen auf sie einwirken können,
  3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
  4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
  5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,
  2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen,
  3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behörden mitzuteilen,
  4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten.

(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

§ 6 Ergänzende Anforderungen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus

  1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
  2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
  3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
  4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und
  5. die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

(2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

  1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
  2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
  3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
  4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach den Anhängen II, III oder IV oder von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, hat - auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lager- gut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.

§ 7 Sicherheitsanalyse

(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzufertigen, die folgende Angaben enthält:

  1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern,
  2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
  3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge
    1. der Stoffe nach den Anhängen II und III, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können,
    2. der Stoffe nach den Anhängen II und III, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und
    3. der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von Stoffen nach den Anhängen II und III führen können,
  4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten Anforderungen erfüllt werden und
  5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können.

Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) entsprechend.

(2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten.

§ 8 Fortschreibung der Sicherheitsanalyse

Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind, anzupassen.

§ 9 Bereithalten der Sicherheitsanalyse

Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

§ 10 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 sowie § 11a befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grundstücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die Befreiung soll befristet werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 darf bei Anlagen nach

  1. Anhang 1 Teil 1 bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle im Anhang II Spalte 2,
  2. Anhang 1 Teil 2 bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwellen im Anhang III,

nicht erteilt werden.

§ 11 Meldepflichten

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen

  1. den Eintritt eines Störfalls oder
  2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV
    1. außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder
    2. Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.

(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
    1. den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswirkungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können und
    2. die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden sind, oder
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
    1. die für eine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschreiben und
    2. die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wiederholung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.

Die zuständige Behörde kann die Form und den Inhalt der schriftlichen Bestätigung im einzelnen festlegen. Die schriftliche Bestätigung muß mindestens die Angaben nach Anhang V enthalten. Die zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung dieser Form der schriftlichen Bestätigung über die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 11 und Anhang VI der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG (ABl. EG Nr. L 336 S. 14). (Anm. vgl. Richtlinie 96/82/EWG)

(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.

§ 11a Informationen über Sicherheitsmaßnahmen

Der Betreiber hat die Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und unaufgefordert über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalles zu informieren. Die Informationen enthalten die in Anhang VI aufgeführten Angaben. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die Informationen sind in angemessenen Abständen zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen; Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann festlegen, in welcher Weise die Informationen zu geben sowie zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der zuständigen Behörde

  1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und
  2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe sowie die Bezeichnung, den Zustand, die Kennzeichnung und die Menge der Zubereitungen nach den Anhängen II, III oder IV, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,

innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027) verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.

(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. b. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar aufbewahrt,
  3. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht hinterlegt oder nicht ergänzt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
  5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 14 (Änderung der 4. BImSchV)

§ 15 (Änderung der 9. BImSchV)

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (Inkrafttreten)


  Anhang I*

Teil 1:

  1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
  2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)
  3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt
  4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
  5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
  6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
  7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
  8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
  9. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
  10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
  11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
  12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
  13. Anlagen zur fabrikmäßigen Behandlung von Stoffen mit physikalischen Verfahren, insbesondere Destillation, Extraktion, Solvatation oder Mischen (Anm:. Nummer 13 tritt zum 3. Februar 1999 außer Kraft)

Teil 2:

Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 1 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen


Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für genehmigungsbedürftige Anlagen außer Lägern nach Anhang I Teil 2 Anhang II
Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
1 Brennbare Gase, das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 °C oder bei einer geringeren Temperatur liegt 50000  200000     
2 Leicht entzündliche Flüssigkeiten, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt, sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb         
- unterhalb des Siedebereich liegt oder 2000000 2000000    
- den Siedebereich erreicht oder überschreitet 50000  50000     
3 Entzündliche Flüssigkeiten, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 50 °C liegt sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedebeginns liegt und der Stoff durch erhöhten Druck im flüssigen Zustand gehalten wird 200000 200000     
4 Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen 1.1zugeordnet sind 10000  10000     
4 a Explosionsfähige Staub/Luftgemische4 (Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft), für die nach VDI-RL 2263, Blatt 1 die Prüfung auf Staubexplosionsfähigkeit positiv ausfällt        
4b Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig"5 eingestuft sind 20000      
4c Stoffe und Zubereitungen, die als "giftig"6 eingestuft sind 200000      
5 Acetoncyanhydrin 100 1000 1541 75-86-5
6 Acetylchlorid 50000 500000 1717 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden 200 2 000 1001 74-86-2
8 Acrolein 10000 100000 1092 107-02-8
9 Acrylamid 1000 10000 2074 79-06-1
10 Acrylnitril 100 1000 1093 107-13-1
10.1 Acrylnitril bei Polymerisationsreaktionen bei Normaldruck und Temperaturen unter 77 °C 1 000 10000    
11 Alanate        
11.1 Lithiumaluminiumhydrid 100 1000 1410 16853-85-3
11.2 Natriumaluminiumhydrid 100 1000   13770-96-2
12 Aldicarb 100 100   116-06-3
13 Aldrin 1000 10000 2761 309-1J0-3
14 Alkalichlorate 10000 100000    
15 Alkaliethoxide 10000 100000    
16 Alkalimetalle 1000 10000    
17 Alkalimethoxide 10000 100000    
18 Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid 10000 100000   8001-54-5
19 Allylalkohol 1000 10000 1098 107-18-6
20 Allylamin 100 1000 2334 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 50000 500000 1726 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 1000 10000   97-56-3
23 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 1   92-67-1
24 Amiton und seine Salze 1 1   78-53-5
25 Ammoniak 20000 200000 1005 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat     1942 6484-52-2
26.1 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe a nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung 50000 500 000    
26.2 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung 5000000 5000000    
27 Anabasin 100 100   494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1 000 101000 1549 1309-64-4
29 Arsen (III)- und Arsen (V)-Verbindungen 100 11111    
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 10 10 2188 7784-42-1
31 Asbest in atembarer Form 1000 10000 2590 1332-21-4
32 Atrazin 100 1000   1919-24-9
33 Auraminhydrochlorid 1000 10000   2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 100 100 1995 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 100 100   86-50-0
36 Benzalchlorid 50000 500000 1886 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 1000 10000   532-28-5
38 Benzidin und seine Salze, wie 1 1 1885 92-87-5
38.1 Benzidinhydrochlorid       531 -85-1
38.2 Benzidinsulfat       21136-70-9
39 Benzol 1 000 10000 1114 71-43-2
40 Benzotrichlorid 50000 500000 2226 98-07-7
41 Benzoylchlorid 50000 500000 1736 98-88-4
42 Benzylchlorid 75000 750000 1738 100-44-7
43 Beryllium und seine Verbindungen 10 10 1567 7440-41-7
44 Biphenyle, bromierte, wie        
44.1 Hexabrombiphenyl 1000 10000   36355-01-8
45 Biphenyle, polychlorierte (ab dreifach) 10000 100000 2315 1336-36-3
45.1 Biphenyle, polychlorierte (ab fünffach) 100 1000    
46 Bis-(chlormethyl)-ether 1 1 2249 542-88-1
46a Bis-(2-chlorethyl)-su1fid 1 1   505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie 1000 10000    
47.1 Bleitetraethyl     1649 78-00-2
47.2 Bleitetramethy1     1649 75-74-1
48 Boranate, wie 1000 10000    
48.1 Natriumborhydrid     1426 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid        
49 Bortrihalogenide 100 1000    


Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
50 Brom 100 1000 1744 7726-95-6
51 Bromadiolon 100 1000   28772-56-7
52 Bromcyan 100 1000 1889 506-68-3
53 Brommethan 100 1000 1062 74-83-9
54 1,3-Butadien 1 000 10000 1010 106-99-0
55 Butansulton 1 000 10000    
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 10000 100000 1143 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10 100 2570 10108-64-2
58 Cadmiumnitrat 10000 100000   10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 1000 10000 2570 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10000 100000   10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 1000 10000   13765-19-0
62 Carbofuran 100 100   1563-66-2
63 Carbophenothion 100 100 1995 786-19-6
64 Cellulosenitrat 10000 100000   9004-70-0
65 Cethyltrimethylammoniumbromid 1000 10000   57-09-0
66 Cethylpyridiniumchlorid 1000 10000   123-03-5
67 Chlor 2000 20000 1017 7782-50-5
68 Chlorcyan 100 1 000 1589 506-77-4
69 2-Chlorethanol 1000 10000 1135 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 100 100   470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin 1 1   15159-40-7
72 Chlorhexidin 1000 10000   55-56-1
73 Chlormephos 100 1000   24934-91-6
74 Chlormethyl-methylether 1 1 1239 107-30-2
75 Chlorphacinon 100 1000   3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 50000 500000 1754 7790-94-5
77 Chlorthiophos 100 1000   60238-56-4
78 4-Chlor-o-Toluidin 1000 10000 2239 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 2000 20000 1050 7647-01-0
80 Chrom (III)-chromate 1000 10000   24613-89-6
81 Chromoxychlorid 10000 100000 1758 7791-14-2
82 Chromsäure 10000 100000 2240 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure 10000 100000    
84 Chromtrioxid 10000 100000 1463 1333-82-0
85 Coumaphos 100 1000   56-72-4
86 Crimidin 100 100   535-89-7
87 Cumatetralyl 100 1 000   5836-29-3
88 Cyanohydrine 1000 10000    
88.1 Ethylencyanhydrin 10000 100000 2810 109-78-4
89 Cyanide (nicht komplex), wasserlöslich 1 000 10000    
89.1 Natriumcyanid     1689 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid     1680 151-50-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 100 1 000   502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 100 1000   63917-41-9
92 Cyanthoat 100 100   3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 100 1000 1051 74-90-8
94 Cycloheximid 100 100   66-81-9
95 Cyhexatin 1000 10000   13121-70-5
96 p,p'-DDT 1000 10000   50-29-3
97 Deiquat und seine Salze 100 1000   2764-72-9
97.1 Deiquatdibromid       85-00-7
98 Demeton-O 100 100 1995 298-03-3
99 Demeton-S 100 100 1995 126-75-0


Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
100 Demeton-S-methylsulfon 100 1000   17040-19-6
101 Dialifos 100 100   1031 1-84-9
102 2,4-Diaminoanisol 1000 10000   615-05-4
103 Diazomethan 100 1000   334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 1000 10000 2872 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 1000 10000 1605 106-93-4
106 Dichloracetylen 100 1000   7572-29-4
107 3,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze 1000 10000   91-94-1
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid       612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 1000 10000   764-41-0
109 2,2`-Dichlor-diethylether 1000 10000 1916 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 10000 100000 1184 107-06-2
111 Dichlorethylarsin 100 1000 1892 598-14-1
112 2,4-Dichlorphenol 10000 100000 2020 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 1000 10000 1556 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 10000 100000 1279 78-87-5
115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 10000 100000   542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 10000 100000 2047 78-88-6
117 Dichromate, löslich 10000 100000    
118 Dicrotophos 100 1000   141-66-2
119 Dieldrin 100 1000   60-57-1
120 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 100 100   2588-05-8
121 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 100 100   2588-06-9
122 O,O-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 100 100   2600-69-3
123 O,O-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 100 100   78-52-4
124 O,O-Diethyl-O-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat 100 1000   299-45-6
125 O,O-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 100 1000   3309-68-0
126 Diethylsulfat 1000 10000 1594 64-67-5
127 Dimefox 100 100 3421 115-26-4
128 Diemetan 100 1000   122-15-6
129 Dimethoat 10000 100000 2783 60-51-5
130 3,3`-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze 1000 10000   119-90-4
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 1000 10000   20325-40-0
131 3,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 1000 10000   119-93-7
132 N, N-Dimethylcarbamoylchlorid 1 1 2262 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 1000 10000   13360-57-1
134 3,3-Dimethyl-4,4-diamino-diphenyl-methan 1000 10000   838-88-0
135 1,1-Dimethylhydrazin 1000 10000 1163 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 1000 10000 2382 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 1 1   62-75-9
138 Dimethylsulfat 1000 10000 1595 77-78-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze 1000 10000 1598 534-52-1
139.1 DNOC-Natriumsalz       2312-76-7
140 Dinitrotoluole (Isomerengemisch) 10000 100000   2531-14-6
141 Dinobuton 100 1000   973-21-7
142 Dinoseb und seine Salze 100 1000   88-85-7
143 Dinoterb, seine Salze und Ester 100 1000   1420-07-1
144 Dioxacarb 100 1000   6988-21-2
145 Dioxathion 100 1000 1995 78-34-2
146 Diphacinon 100 100   82-66-6
147 Dischwefeldichlorid (S2C12) 50000 500000 1828 10025-67-9
148 Disulfoton 100 100 1995 298-04-4
149 Endosulfan 1000 10000   115-29-7


Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
150 Endrin 100 1 000 2065 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1000 10000 2023 106-89-8
152 EPN 100 100 1995 2104-64-5
153 Ethion 100 100 1995 563-12-2
154 Ethoprophos 100 1000   13194-48-4
155 Ethylbromacetat 1000 10000 1603 105-36-2
156 Ethylcarbamat 1000 10000   51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 100 1000 1185 151-56-4
158 Eehylenoxid 1000 10000 1040 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-O,O-dimethyl-dithiophosphat 100 1000   2703-37-9
160 Fenamiphos 100 1000   22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 1000 10000   13356-08-6
162 Fensulfothion 100 100   115-90-2
163 Fenthion 1000 10000   55-38-9
164 Fluenetil 100 100   4301-50-2
165 Fluor 100 1000 1045 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit einer Kettenlänge bis C5 1 1    
167 Fluorwasserstoff7     1052 7664-39-3
  Fluorwasserstoff > 95 Gew.-% 100 1000    
  Fluorwasserstoff> 60 Gew. % bis< 95 Gew.-% 1000 10000    
  Fluorwasserstoff < 60 Gew.-% 10000 50000    
168 Fonofos 100 1000   944-22-9
169 Formaldehyd7 (> 50 Gew.- %) 10000 50000 1198 50-00-0
170 Formetanat 100 1000   22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 100 100   107-16-4
172 Heptenophos 100 1000   23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 1000 10000 2729 118-74-1
174 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin7 (HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,005 mg/kg (ppm)       34465-46-8
174a l,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin7 (HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,005 mg/kg (ppm)       34465-46-8
174b 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin7 (HCDD) Gehalt in - Stoffen oder Zubereitungen> 0,005 mg/kg (ppm)       34465-46-8
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 1 1   680-31-9
176 Hydrazin7 (5 Gew.-%) 1000 10000 2030 302-01-2
177 Isobenzan 100 100   297-78-9
178 Isodrin 100 100   465-73-6
179 Isofenphos 100 1000   25311-71-1
180 Isolan 100 1000   119-38-0
181 Jodessigsäure 1000 10000   64-69-7
182 Jodmethan 100 1000 2644 74-88-4
183 Juglon 100 100   481-39-0
184 Kaliumtetracyanomercurat(II) 1000 10000   591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat(II) 1000 10000   7783-33-7
186 Kobalt in atembarer Form als        
186.1 Kobaltmetall 1000 1000   7440-48-4
186.2 Kobaltoxid 1000 1000   1307-96-6
186.3 Kobaltsulfid 1000 1000   1317-42-6
187 Lindan 1000 10000 2761 58-89-9
188 Malathion 1000 10000   121-75-5
189 Medinoterb und seine Salze 100 1000   3996-59-6
189.1 Medinoterbacetat 100 1000   2487-01-6
190 Mephospholan 100 1000   950-10-7
191 Mercaptane        
191.1 Butanthiol 1000 10000   109-79-5
191.2 Cyclohexylmercaptan 1000 10000   1569-69-3
191.3 Ethanthiol 1000 10000   75-08-1
191.4 tert.-Octanthiol 1000 10000    
191.5 Perchlormethanthiol 1000 10000   594-42-3
191.6 Propanthiol 1000 10000   170-03-9
192 Merallalkyle, wie 100 1000    
192.1 Aluminiumalkyle 100 1000    
192.2 Magnesiumalkyle 100 1000    
192.3 Zinkalkyle 100 1000    
192.4 Zinnalkyle 10000 100000    
193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle) 100 1000    
194 Methamidophos 100 1000   10265-92-6
195 Methanthiol 100 1000 1064 74-93-1
196 Methidathion 100 1000   950-37-8
197 Methomyl 100 1000   16752-77-5
198 4,4`-Methylen-bis-(2-chlor-anilin) (MOCA) und seine Salze 10 10   101-14-4
199 Methylisocyanat 100 150 2480 624-83-9


Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
200 Methylisothiocyanat 1000 10000 2477 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 100 1000   115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid 100 1000   7548-26-7
203 Methylvinylsulfon 100 1000   3680-02-2
204 Mevinphos 100 100 3017 7786-34-7
205 Mipafox 100 1000 1995 371-86-8
206 Monocrotophos 100 1000   919-44-8
207 Monofluoracetamid 1 1   640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 10000 100000   70776-03-3
209 2-Naphthylamin und seine Salze 1 1 1650 91-59-8
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 100 1000   86-88-4
211 Natriumamid 50000 500000 1425 7782-92-5
212 Natriumazid 1000 10000 1687 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 1 1 2629 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 1000 10000 2567 131-52-2
215 Natriumselenit 100 100 2630 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form, als 100 1000    
216.1 Nickelmetall 100 1000   7440-02-0
216.2 Nickelsulfid und sulfidische Erze 100 1000   10101-97-0
216.3 Nickeloxid 100 1000   1313-99-1
216.4 Nickelcarbonat 100 1000   39430-27-8
216.5 Sowie Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen 100 1000    
217 Nickeltetracarbonyl 10 10 1259 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 1000 10000   602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 10 100   92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 1000 10000 2538 581-89-5
221 2-Nitropropan 1000 10000 2608 79-46-9
222 Norbormid 100 1000   991-42-4
223 Oleum7     1831 8014-95-7
  > 38 % freies SO3 50000 500000    
  < 38 % freies SO3 75000 750000    
224 Omethoat 10000 100000   1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 1 000 10000 2471 20816-12-0
226 Oxamyl 100 1000   23135-22-0
227 Oxydisulfoton 100 100   2497-07-6
228 Paraoxon 100 100   311-45-5
229 Paraquat und seine Salze 100 1000 2781 1910-42-5
229.1 Paraquatdihydrochlorid 100 1000    
230 Parathion 100 100 1668 56-38-2
231 Parathion-methyl 100 100 1668 298-00-0
232 Pentaboran 100 100 1380 19624-22-7
233 Pentachlorethan 1000 10000 1669 76-01-7
234 Pentachlorphenol 1000 10000 2020 87-86-5
235 1-Pentanthiol 1000 10000 1111 110-66-7
236 Peroxide, organische7        
236.1 tert.-Butylperoxyacetat> 57 Gew.-% 50000 50000 2095 107-71-1
236.2 tert.-Butylperoxyisobutyrat> 57 Gew.-% 50000 50000   109-13-7
236.3 tert-Butylperoxyisopropylcarbonat> 57 Gew.-% 50000 50000   2372-21-6
236.4 tert.-Butylperoxymaleat> 57 Gew.-% 50000 50000   1931-62-0
236.5 tert.-Butylperoxypivalat> 57 Gew.-% 50000 50000   927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat> 57 Gew.-% 50000 50000   2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan> 57 Gew.-% 50000 50000   2167-23-9
236.8 1,1-Di-(tert.-butylperoxy)-cyclohexan> 57 Gew.- % 50000 50000   3006-86-8
236.9 Di-sec.-butylperoxydicarbonat> 57 Gew.-% 50000 50000   19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat> 30 Gew.-% 50000 50000   14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan> 30 Gew.-% 50000 50000   2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid> 50 Gew.-% 50006 50000   3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat > 57 Gew.-% 50000 50000   16066-38-9
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxa-cyclononan> 57 Gew -% 50000 50000   22397-33-7
236. 15 Methylethylketonperoxid> 48 Gew -% 50000 50000   1338-23-4
236. 16 Meehylisobutylketonperoxid> 57 Gew.-% 50000 50000   37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure> 38 Gew -% 50000 50000   79-21-0
237 Phenylquecksilbersalze 1000 10000    
237.1 Phenylquecksilberacetat 1000 10000 1674 62-38-4
238 Phorat 100 100 1995 298-02-2
239 Phosacetim 100 100   4104-14-7
240 Phosgen 100 750 1076 75-44-5
241 Phosphamidon 100 100   13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle, des Aluminiums und des Zinks 1000 10000    
243 Phospholan 100 1000   947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 1000 10000 1381 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 50000 500000 1806 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 75000 750000 1809 7719-12-2
247 Phosphorwasserstoff 100 100 2199 7803-51-2
248 Piproctanyl und seine Salze 100 1000   69309-47-3
248.1 Piproctanyliumbromid       56717-11-4
249 Promurit und seine Verbindungen 100 100   5836-73-7


Nr. Stoff Nr. Mengenschwelle in kg UN-Nr.2) CAS-Nr.3
Spalte 1 Spalte 2
250 1,3-Propansulton 1 1   1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-l,3-dioldiacetat 10 10   10118-724
252 beta-Propiolacton 1000 10000   57-57-8
253 Propylenimin 1000 10000 1921 75-55-8
254 Propylenoxid (1,2-Epoxy-propan) 1000 10000 1280 75-56-9
255 Prothoat 100 1000   2275-18-5
256 Pyranocumarin 100 1000   5375-87-1
257 Pyrazoxon 100 100   108-34-9
258 Quecksilber, seine löslichen Salze und Quecksilber (II)oxid 1000 10000 2809 7439-97-6
259 Quecksilberalkyle 1000 10000    
260 Rotenon 100 1000   83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 2000000 2000000 1073 7782-44-7
262 Sauerstoffdifluorid 10 10 2190 7783-41-7
263 Schradan 100 1000   152-16-9
264 Schwefeldichlorid 1000 1000 1828 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoff 100 1000 1131 75-15-0
266 Schwefeloxide        
266.1 Schwefeldioxid 50000 250000 1079 7446-09-5
266.2 Schwefeltrioxid 25000 75000 1829 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid (Dischwefeldecafluorid) 100 1000   5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 100 1000 1053 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 10 10 2194 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 10 10 2202 7783-07-5
271 Silbernitrat 1000 10000 1493 7761-88-8
272 Siliciumtetrachlorid 50000 500000 1818 10026-04-7
273 Stibin 100 100 2676 7803-52-3
274 Stickstoffoxide        
274.1 Distickstoffoxid 10000 50000 1070 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 100 1000 1660 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 100 1000 1067 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 1000 10000   7789-06-2
276 Sulfotep 100 100   3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl2) 75000 750000 1834 7791-25-5
278 Tellurhexafluorid 10 100 2195 7783-80-4
279 TEPP 100 100   107-49-3
280 Terbufos 100 1000   13071-79-9
281 Terphenyle, chlorierte 10000 100000   61788-33-8
282 1,1,2,2-Tetrabromethan 1000 10000 2504 79-27-6
283 Tetrabutylzinn 1000 10000   1461-25-2
284 2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin7 (TCDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen > 0,002 mg/kg (ppm)       1746-01-6
285 1,1,2,2-Tetrachlorethan 1000 10000 1702 79-34-5
286 Tetrachlorethen 10000 10000 1897 127-18-4
287 Tetrachlormethan 100 1000 1846 56-23-5
288 Tetramin 1 1   80-12-6
289 Thallium und seine Verbindungen 1000 10000   7440-28-0
290 Thiabendazol 100 1000   148-79-8
291 Thionazin 100 100   297-97-3
292 Thiophenol 1000 1000   108-98-5
293 Tirpate 100 100   26419-73-8
294 Thionylchlorid (SOC12) 75000 750000   7719-09-7
295 Titantetrachlorid 50000 500000   7550-45-0
296 o-Toluidin 1000 10000 1708 95-53-4
297 2,4-Toluylendiamin 1000 1000   91-80-7
298 Toluylendiisocyanat (TDI) 1000 1000   91-08-7
299 Tolyfluanid 100 1000   73l-27-1
300 Triamifos 100 1000   1031-47-6
301 Triazophos 100 1000   24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen 1000 10000    
303 1,2,4-Trichlorbenzol 1000 10000 2321 120-82-1
304 2,3,4-Trichlor-1-buten 10000 100000 1710 2431-50-7
305 1,1,1-Trichlorethan 100 100 1670 71-55-6
306 Trichlorethan 10000 100000   79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 100 100   594-43-3
308 Trichlornitromethan 1000 10000 1580 76-06-2
309 Trichloronat 100 1000   327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 1000 10000   95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen 1000 1000    
311.1 Azocyclotin 100 100   41083-l1-8
312 Triethylenmelamin 10 10   51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen 1000 10000    
314 Uran und seine Verbindungen 100 1000   7440-61-1
315 Vinylchlorid 100 1000 1086 75-01-4
316 Warfarin 100 100 2476 8l-81-2
317 Wasserstoff 50000 50000 1049 1333-74-0
318 Zinkchromat 1000 10000   1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 1000 10000   41189-36-0
320 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-dioxin7 (TBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)        
321 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-dioxin7 (PeBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)        
322 2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran7 (PeBDF), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm)        
323 Bariumazid 50000  50000  1571  18810-58-7 

1 entsprechend Richtlinie 88/379/EWG

2 Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.

3 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.

4 Anstelle der Mengenschwellen in Spalte 1 und Spalte 2 wird folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 10 (gemäß den Richtli-nien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung Explosions-Richtlinien - (EX-RL).Ausgabe 9,1990, herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3. Die Explosions-Richtlinie ist zu beziehen über die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Gaisbergstraße 11, 69115 Heidelberg.

5 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung

6 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoffverordnung

7 Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.

8 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoffverordnung

9 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoffverordnung

10 Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anhang I* Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoffverordnung

  Teil 1
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für Läger
nach Anhang I Teil 2
Anhang III


Nr. Stoffe oder Zubereitungen Mengen-
schwellen in kg
1 Acetylen (Ethin) 50000
2 Acrolein (2-Propenal) 200000
3 Acrylnitril 200000
4 Alkalichlorat 100000
5 Ammoniak 200000
6 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe a nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrsroffverordnung 500000
7 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung 10000000
8 Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl 50000
9 Brom 200000
10 Brommethan (Methylbromid) 200000
11 Chlor 75000
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 200000
13 Cyanwasserstoff 20000
14 1,2-Dibromethan 50000
15 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 200000
16 Ethylenoxid 50000
17 Fluorwasserstoff 7  
Fluorwasserstoff> 95 Gew.-% 1000
Fluorwasserstoff> 60 Gew.-%  
bis< 95 Gew.-% 10000
Fluorwasserstoff < 60 Gew.-% 50000
18 Formaldehyd7 (Konzentration> 50 Gew.-%) 50000
19 Methylisocyanat 150
20 Phosgen 750
21 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe 100000
22 Propylenoxid 50000
23 Sauerstoff 2000000
24 Schwefeldioxid 250000
25 Schwefelkohlenstoff 200000
26 Schwefeltrioxid 100000
27 Schwefelwasserstoff 50000
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 100000
29 Wasserstoff 50000


Teil 2
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen für Läger,
die in Teil 1 nicht genannt sind
Anhang III


Nr. Kategorien von Stoffen und Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig"5 eingestuft sind. 20000
2 Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig"6, "brandfördernd"8 oder "explosionsgefährlich" 9 eingestuft sind. 200000
3 Brennbare Gase10, das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 °C oder bei geringerer Temperatur liegt. 200000
4 Leicht entzündliche Flüssigkeiten11, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt. 50000000


  Kategorien gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Anhang IV

Nr.

  1. sehr giftige Stoffe5
  2. giftige Stoffe6
  3. brandfördernde Stoffe 8
  4. explosionsgefährliche Stoffe9
  5. brennbare Gase10
  6. leichtentzündliche Flüssigkeiten11
  7. entzündliche Flüssigkeiten12



.

  Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfall-Verordnung1 Anhang V

1. Allgemeine Angaben

1.1 Anschrift des Betreibers:

1.2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: Tag / Monat / Jahr / Stunde

1.3.1 Ort des Ereignisses:

1.3.2 Bundesland:

1.4 Anlagenart nach Anhang der 4. BImSchV (Bezeichnung, Nr. und Spalte):
ggf. nach Anhang I StörfallV (Bezeichnung und Nr.):

1.5 Gestörter Anlagenteil:

1.6 Ereignis nach:
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b

1.7 Schriftliche Bestätigung nach § 11 Abs. 2:
Erstmitteilung:
Ergänzung oder Berichtigung:
Abschließende Mitteilung:

2 Art des Ereignisses

Beteiligte(r) Stoff(e)2 chem. Bezeichnung Stoff-Nr. nach
Anhang II, III
CAS-Nr. oder IV3
Mengenangabe
[kg]4
       

2.1 Explosion:

  1. Auslösende Stoffe
  2. Freigesetzte Stoffe

2.2 Brand:

  1. In Brand geratene Stoffe
  2. Entstandene Stoffe

2.3 Stofffreisetzung:

  1. Freigesetzte Stoffe
  2. Entstandene Stoffe

3. Beschreibung der Umstände des Störfalls bzw. der Störung:

3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:

3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung:

3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:

3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen:

3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Störfälle bzw. Störungen in der Anlagen:

4. Während und nach dem Störfall oder der Störung ergriffene Schutzmaßnahmen:

4.1 Innerhalb der Anlage:

4.2 Außerhalb der Anlage:

5. Ursache des Störfalls bzw. der Störung:

5.1 Ursache bekannt;

Beschreibung:

5.2 Ursachenuntersuchung wird fortgeführt;

Abschlußbericht wird nachgereicht:

5.3 Ursache nach Abschluß der Untersuchung nicht aufklärbar;

6. Art und Umfang des Schadens

6.1 Innerhalb der Anlage

6.1.1 Personenschäden; (Beschäftigte/Einsatzkräfte)

  Explosion Brand Freisetzung
Tote:  /  /  /
Verletzte:
ambulante B.
stationäre B.

/
/

/

/
/
Personen mit Vergiftungen:
ambulante B.
stationäre B

/
/

/
/

/

6.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ja / nein
Art der Beeinträchtigung:
Anzahl der Personen:

6.1.3 Sachschäden: ja / nein
Art:
Geschätzte Kosten:

6.1.4 Umweltschäden: ja / nein

Art:
Umfang:
Geschätzte Kosten:

6. 1.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
Die Gefahr besteht noch:
Art der Gefahr:

6.2 Außerhalb der Anlage

6.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)


  Explosion Brand Freisetzung
Tote  / /  / /  / /
Verletzte:
ambulante B.
stationäre B.

/ /
/ /

/ /
/ /

/ /
/ / 
Personen mit Vergiftungen:
ambulante B.
stationäre B

/ /
/ /

/ /
/ / 

/ /
/ / 

6.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: ja / nein
Art der Beeinträchtigung:
Anzahl der Personen:

6.2.3 Sachschäden: ja / nein
Art:
Geschätzte Kosten:

6.2.4 Umweltschäden: ja / nein
Art:
Umfang
Geschätzte Kosten:

6.2.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
Die Gefahr besteht noch:
Art der Gefahr:

7. Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden außerhalb der Anlage:

8. Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden

8.1 Innerhalb der Anlage:
8.2 Außerhalb der Anlage:

9. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit:

9.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle/Störungen:
9.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen:
9.2.1 Innerhalb der Anlage:
9.2.2 Außerhalb der Anlage:
9.3 Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:


  1. Soweit die Angaben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie besonders zu kennzeichnen.
  2. Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
  3. Kategorie nach Anhang IV nur angeben, wenn Stoff in Anhang II oder III nicht aufgeführt ist.
  4. Soweit Rechnung nicht möglich, Schätzwerte angeben.




  Information der Öffentlichkeit Anhang VI
  1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts
  2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt
  3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt worden sind
  4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage
  5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale
  6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt
  7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen
  8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen
  9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt eines Störfalles gerüstet zu sein und dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten
  10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standortes ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit der für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei einem Störfall enthalten
  11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können. Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


ENDE

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