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Regelwerk, LAI

Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Stand: 11.04.2018
(Quelle: LAI, web - erstellt am 18.06.2018)



Archiv: 2004

1. Fragen zu den Begriffen störfallrelevante Änderung (§ 3 Abs. 5b BImSchG) und erhebliche Gefahrenerhöhung (§§ 16a, 17 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 23b BImSchG)

Was ist eine störfallrelevante Änderung, und wann liegt eine erhebliche Gefahrenerhöhung vor?

Antworten:

Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung, § 3 Abs. 5b BImSchG

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage vorliegt, ist nicht auf den bisherigen Betrieb der Anlage, sondern auf den Genehmigungsbescheid abzustellen. Erst dann, wenn eine Betriebsweise nicht mehr von dem Inhalt der erteilten Genehmigung abgedeckt ist, stellt die Durchführung dieser Betriebsweise rechtlich in der Regel eine Änderung der Anlage dar (vgl. hierzu Jarass, Kommentar zum BImSchG, 12. Auflage, § 15, Rdn. 11ff).

Für die störfallrelevante Änderung einer bislang nur bauordnungsrechtlich genehmigten Anlage sind im Rahmen der §§ 23a und 23b BImSchG ebenfalls die immissionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich.

Im rechtlichen Sinn liegt etwa keine Änderung vor, nur weil ein nach der Genehmigung namentlich zugelassener Stoff rechtlich anders qualifiziert wird oder zu dem Stoff neue Erkenntnisse vorliegen. Sind allerdings nach dem Inhalt der Genehmigung nur bestimmte Gefahrenkategorien zugelassen, kann der Einsatz eines bisher zulässigen Stoffes unzulässig werden, wenn er neu in eine nicht zugelassene Kategorie eingestuft wird. Die weitere Verwendung dieses Stoffes stellt in diesem Fall rechtlich eine Änderung des Betriebs dar.

Unabhängig hiervon kann die Neubewertung eines eingesetzten Stoffes dazu führen, dass etwa andere technische Anforderungen für den Anlagenbetrieb gelten. Diese sind gegebenenfalls durch Ordnungsverfügung durchzusetzen. Die Durchführung dieser technischen Anforderungen kann eine Änderung der Anlage darstellen. Darüber hinaus treffen den Betreiber unabhängig vom Vorliegen einer Änderung bestimmte Pflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 der 12. BImSchV, wenn der Betriebsbereich durch die Neubewertung eines Stoffes erstmals in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV fällt oder eine Umstufung in die obere oder untere Klasse erfährt.

Eine störfallrelevante Änderung liegt vor, wenn durch die Änderung erstmalig ein Betriebsbereich begründet wird oder innerhalb eines Betriebsbereichs, soweit gefährliche Stoffe direkt oder indirekt beteiligt sind,

Hinweis: Der Begriff der störfallrelevanten Änderung ist weit auszulegen. Er setzt keine Beeinträchtigung von Schutzobjekten voraus. Es genügt allein die Möglichkeit, dass sich aus der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Es werden sowohl Verschlechterungen als auch Verbesserungen der Auswirkungen erfasst. Ein Betreiberwechsel alleine ist dagegen keine störfallrelevante Änderung.

2. Erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne von §§ 16a, 17 (4), 19 (4), 23b BImSchG

Eine erhebliche Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn durch eine störfallrelevante Änderung

  1. eine neue Gefahr, für die Maßnahmen nach § 3 der 12. BImSchV erforderlich sind, geschaffen wird
    oder
  2. eine bereits bestehende Gefahr durch die Änderung derart beeinflusst wird, dass die Neubewertung (Gefahrenanalyse o.ä.) zu Maßnahmen nach § 3 der 12. BImSchV (verhindernde oder auswirkungsbegrenzende) führt
    oder
  3. eine bereits bestehende Gefahr durch die Änderung derart beeinflusst wird, dass sie

Beispiele für neue Gefahren oder die Beeinflussung bereits bestehender Gefahren der Nr. 1 bis 3:

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