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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Januar 2021
(GBl. Nr. 3 vom 29.01.2021 S. 41)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 662) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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"7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung finden entsprechende Anwendung." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt. |
"7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt." |
2. Artikel 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 25.01.2022)
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