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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Januar 2021
(GBl. Nr. 3 vom 29.01.2021 S. 41)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 73 Absatz 2 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, und
  2. § 2 Absatz 2 des Ingenieurkammergesetzes in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. 145), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103, ber. 273) geändert worden ist, im Benehmen mit der Ingenieurkammer Baden-Württemberg:

Artikel 1

Die Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 662) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, oder des Bauingenieurwesens nachweist und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung praktisch tätig gewesen ist,
  2. Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach §§ 1 oder 14 der Bauprüfverordnung ist,
  3. Bauingenieurin oder Bauingenieur mit einer vor dem 1. Februar 2021 erworbenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren ist oder
  4. in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat und eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.

§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung finden entsprechende Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

"7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, oder des Bauingenieurwesens nachweist und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung praktisch tätig gewesen ist,
  2. Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach §§ 1 oder 14 der Bauprüfverordnung ist,
  3. Bauingenieurin oder Bauingenieur mit einer vor dem 1. Februar 2022 erworbenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren ist oder
  4. in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat und eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.

§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt."

2. Artikel 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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