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Ingenieurkammergesetz - Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12. April 2011 S. 145; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 23.02.2016 S. 136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24)
Erster Teil
Ingenieurkammer Baden-Württemberg
§ 1 Errichtung der Kammer
In Baden-Württemberg wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung ≫Ingenieurkammer Baden-Württemberg≪ als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
§ 2 Aufgaben der Kammer 16 17 22
(1) Aufgabe der Kammer ist es,
(2) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Kammer dieser weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören, durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
(4) Sitz der Kammer ist Stuttgart.
§ 3 Mitgliedschaft in der Kammer
(1) Der Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen an (§ 17).
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die im Land ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben.
(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Kammerliste gelöscht wird (§ 19). Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Auscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Hauptsatzung der Kammer.
(4) Die Antragsteller und Kammermitglieder haben der Kammer alle Angaben zu machen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich erachtet.
§ 4 Organe der Kammer
(1) Die Organe der Kammer sind
(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.
(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.
(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kammer an.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(Stand: 14.05.2024)
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