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GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -
Vom 23. September 2021
(GBl. Nr. 33 vom 26.10.2021 S. 869; 13.06.2023 S. 242 23; Ber. S. 353 ; 16.12.2024 Nr. 113 24)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.
§ 2 Umsatzsteuer
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Für den Zeitaufwand von Beschäftigten in der Landesverwaltung werden zur Bestimmung der Gebühr die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
(3) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 24
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wurden die für die Erbringung einer öffentlichen Leistung notwendigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung einer Änderungsverordnung zu dieser Verordnung bereits überwiegend durchgeführt, so ist für diese öffentliche Leistung die Gebührenverordnung in der geltenden Fassung vor Verkündung der Änderungsverordnung anzuwenden, wenn die Fassung mit dem Stand vor Verkündung der Änderungsverordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
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Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) | Anlage 23 24 (zu § 1 Absatz 1) |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
0.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand | |
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) bis zu 10.000 Euro erhoben werden. | ||
0.2 | Ablehnung eines Antrags | |
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. | ||
0.3 | Rücknahme eines Antrags | |
(Stand: 22.01.2025)
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