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GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -
Vom 23. September 2021
(GBl. Nr. 33 vom 26.10.2021 S. 869; 13.06.2023 S. 242 23; Ber. S. 353 )
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.
§ 2 Umsatzsteuer
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) | Anlage 23 (zu § 1 Absatz 1) |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
0.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden. |
Gebühr in Euro |
0.2 | Ablehnung eines Antrags
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
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0.3 | Rücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
|
0.4 | Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. | nach Aufwand |
0.5 | Rechtsbehelfe | |
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 16 |
||
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5.000 | |
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. | 80 - 1.500 | |
0.6 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 |
0.7 | Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193 |
(Stand: 06.09.2023)
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