Regelwerk, Allgemeines, Abgaben |
GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Februar 2012
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 147; 21.04.2013 S. 62 13; 13.08.2015 S. 785 15; 03.03.2017 S. 181aufgehoben)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt.
(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) | Anlage 13 15 (zu § 1 Absatz 1) |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
0.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden. |
|
0.2 | Ablehnung eines Antrags
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
|
0.3 | Zurücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
|
0.4 | Befreiungen
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist |
nach Aufwand |
0.5 15 | Rechtsbehelfe
Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche) |
|
- Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5.000 | |
- Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 80 - 1.500 | |
0.6 15 | Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. |
II. Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1. 15 | Abfallrecht
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsverordnung) Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) Nachweisverordnung ( NachwV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) Deponieverordnung ( DepV) Landesabfallgesetz ( LAbfG) Sonderabfallverordnung ( SAbfVO) Elektro- und Elektronikgerätegesetz Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren |
|
1.1 | Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind | |
1.1.1 | Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung ( § 20 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.2 | Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ( § 62 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.3 | Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten ( § 26 Absatz 3 KrWG) | 150 - 6000 |
1.1.4 | Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ( § 28 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.5 | Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten ( § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage ( § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen ( § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG) | 150 - 5000 |
1.1.6 | Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage ( § 29 Absatz 2 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.7 | Duldungsanordnung ( § 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten ( § 29 Absatz 3 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.8 | Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien ( § 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitionskosten | |
bis zu 125.000 Euro | 1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500 | |
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro | 1875 Euro zuzüglich 1,0 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro | 5625 Euro zuzüglich 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
von mehr als 2.500 000 Euro | 21.626 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten | |
Anmerkungen:
(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht. (2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen. |
||
1.1.9 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ( § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG) | 250 - 1000 |
1.1.10 | Plangenehmigung ( § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG) | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 |
1.1.11 | Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage ( § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 |
1.1.12 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG) | 100 - 2500 |
1.1.13 | Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250 |
1.1.14 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG) | 100 - 500 |
Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14: Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung vorzeitigen Beginns bezieht. Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13: (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. |
||
1.1.15 | Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war ( § 39 Absatz 1 KrWG) | 100 - 5000 |
1.1.16 | Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie ( § 40 Absatz 2 KrWG) | 250 - 5000 |
1.1.17 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung ( § 40 Absatz 3 KrWG) | 500 - 5000 |
1.1.18 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase ( § 40 Absatz 5 KrWG) | 200 - 5000 |
1.1.19 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen ( § 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte
Anmerkung: |
100 - 500 |
1.1.20 | Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage ( § 47 Absatz 4 KrWG) | 100 - 500 |
1.1.21 | Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ( § 53 Absatz 1 KrWG) | 150 - 5000 |
1.1.22 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen ( § 54 Absatz 1 KrWG) | 250 - 5000 |
1.1.23 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag ( § 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV) | 150 - 50.000 |
1.1.24 | Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag | 150 - 3000 |
1.1.25 | Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV) | 250 - 1000 |
1.1.26 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 2000 - 50.000 |
1.1.27 | Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 500 - 2500 |
1.1.28 | Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens ( § 56 Absatz 8 KrWG) | 500 - 2500 |
1.1.29 | Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 100 - 500 |
1.1.30 | Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG | 100 - 1000 |
1.1.31 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall ( § 59 Absatz 2 KrWG) | 100 - 500 |
1.1.32 | Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung ( § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10 bis 13 NachwV)
Anmerkung: |
100 - 6000 |
1.1.33 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises ( § 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV) | 100 - 2500 |
1.1.34 | Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises ( § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10 bis 13 NachwV)
Anmerkung: |
100 - 1500 |
1.1.35 | Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung ( § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10, 11 und 13 NachwV)
Anmerkung: |
100 - 1500 |
1.1.36 | Freistellung des Abfallentsorgers ( § 7 Absatz 3 NachwV) | 500 - 10.000 |
1.1.37 | Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung ( § 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen ( § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) | 100 - 2500 |
1.1.38 | Zulassung besonderer Nachweisführung ( § 14 NachwV) | 250 - 2500 |
1.1.39 | Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern ( § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV) | 60 - 6000 |
1.1.40 | Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt ( § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV) | je Nummer 2,50 - 50 |
1.1.41 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins ( § 11 NachwV), je Begleitschein | 5 - 25 |
1.1.42 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV | 100 - 6000 |
1.1.43 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.1.44 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV | 100 - 1000 |
1.2 | Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind | |
1.2.1 | Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden ( § 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG) | 250 - 2500 |
1.2.2 | Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen ( § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LAbfG) | 250 - 2500 |
1.2.3 | Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen ( § 13 Absatz 3 LAbfG) | 500 - 2500 |
1.2.4 | Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg ( § 15 Absatz 4 LAbfG) | 250 - 10.000 |
1.2.5 | Anordnung einer Veränderungssperre ( § 17 Absatz 2 LAbfG) . | 100 - 1000 |
1.2.6 | Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall ( § 17 Absatz 4 LAbfG) | 100 - 500 |
1.2.7 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen ( § 5 DepV)
Anmerkungen: (2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger ( § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. |
250 - 10.000 |
1.2.8 | Überwachung | |
1.2.8.1 | Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:
Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr |
100 - 20.000 |
1.2.8.2 | Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG ( § 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG) | 100 - 10.000 |
Anmerkung zu Nummer 1.2.8: Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
||
1.2.9 | Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung ( § 19 Absatz 2 LAbfG) | 100 - 10.000 |
1.2.10 | Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist ( § 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG) | 50 - 1500 |
1.2.11 | Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind ( § 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG) | 50 - 1500 |
1.2.12 | Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart ( § 3 Absatz 2 SAbfVO) | 50 - 2500 |
1.2.13 | Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart ( § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)
Anmerkung: |
50 - 2500 |
1.2.14 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO | 50 - 2500 |
1.2.15 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.3 15 | Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach § § 24 , 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs | 50 - 25.000 |
1.4 | Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, ber. ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2012 S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz | |
1.4.1 | Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung | |
1.4.1.1 | Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigungen der Verwertung oder Beseitigung | 100 - 5000 |
1.4.1.2 | Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden . | 100 - 1000 |
1.4.1.3 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1 | 50 - 1000 |
1.4.1.4 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular | 5 - 25 |
1.4.1.5 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 50 - 250 |
1.4.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)
Anmerkung: |
50 - 500 |
1.4.3 | Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § § 8 und 13 AbfVerbrG) | 100 - 2500 |
1.4.4 | Anordnungen nach § § 13 und 14 AbfVerbrG | 100 - 2500 |
1.4.5 | Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG | 100 - 2500 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
2 | Atomrecht
Atomgesetz ( AtG) Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach § § 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Absatz 2 und der § § 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 "Strahlenschutz"). |
|
3 15 | Strahlenschutz
Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) Anmerkungen: (1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (3) Die im Folgenden genannten "Freigrenzen" sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. |
|
3.1 15 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV | |
3.1.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 150 - 2.500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 300 - 5.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 400 - 10.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 | 700 - 25.000 | |
Anmerkung:
Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden. |
||
3.1.2 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 200 - 3.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 300 - 7.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von> 107 | 500 - 15.000 | |
3.2 | Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500.000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500.000 Euro übersteigenden Betrages | |
Anmerkungen:
(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
||
3.3 | Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 200 - 15.000 |
3.4 15 | Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV | 30 - 200 |
3.5 15 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 1.000 |
3.6 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.7 | Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | 200 - 10.000 |
3.8 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV | 150 |
3.9 | Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.10 | Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV | 50 - 500 |
3.11 15 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 25 - 50 |
3.12 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 5000 |
3.13 | Entgegennahme und Bescheidung des Antrages eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV | 100 |
3.14 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.15 | Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt | 50 - 1000 |
3.16 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 1000 |
3.17 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV | 35 - 100 |
3.18 | Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.19 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV | 50 - 1000 |
3.20 | Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 100 - 1000 |
3.21 | Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV | 100 |
3.22 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV | 100 - 10.000 |
3.23 | Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 500 |
3.24 | Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV | 100 - 500 |
3.25 | Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 300 - 500 |
3.26 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV | 500 - 5000 |
3.27 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV | 50 - 500 |
3.28 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV | 200 - 5000 |
3.29 | Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1000 |
3.30 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.31 | Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.32 | Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.33 | Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 2500 |
3.34 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 2500 |
3.35 | Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV | 100 - 5000 |
3.36 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV | 100 - 2500 |
3.37 | Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV | 25 - 200 |
3.38 | Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz | 200 - 2500 |
4 | Gentechnik
Gentechnikgesetz ( GenTG) |
|
4.1 | Genehmigung | |
4.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.2 | Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.3 | Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG | 250 - 100.000 |
4.1.4 | Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG | 250 - 50.000 |
4.1.5 | Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um | 3.000 |
4.2 | Anmeldung | |
4.2.1 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 200 - 50.000 |
4.2.2 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG | 100 - 50.000 |
4.3 | Anzeige nach dem GenTG | |
4.3.1 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 200 - 50.000 |
4.3.2 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG | 100 - 50.000 |
4.3.3 | Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG | 100 - 50.000 |
4.4 | Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG | 100 - 25.000 |
4.5 | Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG | 100 - 5.000 |
4.6 | Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG | 100 - 10.000 |
4.7 | Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG | 100 - 10.000 |
4.8 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG | 100 - 5.000 |
4.9 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG | 100 - 5.000 |
4.10 | Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) | 100 - 25.000 |
4.11 | Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG | 100 - 20.000 |
4.12 | Anordnung nach § 26 GenTG | 100 - 5.000 |
4.13 | Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG | 100 - 5.000 |
4.14 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung | 50 - 1.000 |
4.15 | Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden | 50 - 50.000 |
Anmerkungen zu Nummer 4:
(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren. (2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
5 15 | Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel
Chemikaliengesetz ( ChemG) Wasch- und Reinigungsmittelrecht |
|
5.1 | Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG | 250 - 700 |
5.2 | Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z.B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind | 50 - 7.000 |
5.3 | Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) | |
5.3.1 | Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV | |
- umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling | 150 | |
- eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling | 75 - 100 | |
5.3.2 | Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV | 100 - 150 |
5.3.3 | Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV für | |
- eine Betriebsstätte | 50 - 700 | |
- jede weitere Betriebsstätte | 1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte | |
5.3.4 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3 |
5.4 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für |
|
- eine Veranstaltung | 100 - 2.000 | |
- jede weitere Veranstaltung | 1/10 der Gebühr für eine Veranstaltung | |
5.5 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung | |
5.5.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes, als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 3 Satz 1 berechtigt für | |
- eine Aus- und Fortbildungsstätte, ein Unternehmen oder einen Betrieb | 100 - 2.000 | |
- jede/n weitere/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte | 1/10 der Gebühr für eine/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte | |
5.5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung) für | |
- eine Betriebsstätte | 100 - 2.000 | |
- jede weitere Betriebsstätte | 1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte | |
5.6 15 | Wasch- und Reinigungsmittel
Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ( WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien |
50 - 5000 |
6 15 | Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) |
|
6.1 | Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV | 450 |
6.2 15 | Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV | 100 - 1.000 |
6.3 | Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV | 2.100 - 7.000 |
6.4 15 | Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV | 100 - 500 |
6.5 | Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV | 350 - 1.000 |
6.6 15 | Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV | 70 - 350 |
6.7 | Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV | 100 - 1.000 |
6.8 15 | Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV | 200 - 2.500 |
6.9 | Ausnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV | 350 - 700 |
6.10 | Anordnungen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV | 250 - 500 |
6.11 | Untersagung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV | 700 |
7 | Sprengstoffrecht | |
7.1 | Sprengstoffgesetz ( SprengG) | |
7.1.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG | 50 - 300 |
7.1.2 | Erlaubnis nach § 7 SprengG | |
7.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG | 150 - 300 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.2.2 | Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) | 10 |
7.1.2.3 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG | 50 |
7.1.3 | Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG | 30 - 250 |
7.1.4 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG | 150 - 1000 |
7.1.5 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den § § 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG | 50 - 300 pro Person |
7.1.6 | Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG | 50 |
7.1.7 | Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG | 150 - 300 |
7.1.8 | Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG | |
7.1.8.1 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG. | 200 - 2.500 |
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
|
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren | |
7.1.8.2 | Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG | 50 - 1.250 |
7.1.9 | Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | |
7.1.9.1 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 1.000 |
7.1.9.2 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 700 |
7.1.9.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG | 70 - 700 |
7.1.10 | Befähigungsschein nach § 20 SprengG | |
7.1.10.1 | Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 - 80 |
Anmerkung:
Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.10.2 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 |
7.1.10.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG | 40 |
7.1.11 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG | 40 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
||
7.1.12 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG | 40 |
7.1.13 | Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG | 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger |
7.1.14 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG | 50 |
7.1.15 | Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG | 40 - 1.000 |
7.1.16 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG | 40 - 500 |
7.1.17 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG | Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
7.1.18 | Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG | 40 - 400 |
7.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) | |
7.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall | 40 - 300 |
7.2.2 | Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall | 40 - 300 |
7.2.3 | Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV | 40 - 300 |
7.2.4 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV | 40 - 300 |
7.2.5 | Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV | 150 - 1.000 |
7.2.6 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV. | 40 |
7.2.7 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV | 40 |
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben. |
||
7.2.8 | Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV | 40 - 500 |
7.2.9 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV | 40 - 500 |
7.2.10 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV | 40 - 300 |
7.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) | |
7.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV | 40 - 300 |
7.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) | |
7.4.1 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV | 30 - 100 |
7.5 | Gebühren in sonstigen Fällen | |
7.5.1 | Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind | 30 - 600 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
8. 15 | Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
|
8.1 | Genehmigung im förmlichen Verfahren | |
8.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als | |
35.000 Euro | 0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175 | |
70.000 Euro | 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500 | |
175.000 Euro | 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1000 | |
700.000 Euro | 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1950 | |
3.500 000 Euro | 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5600 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages | |
8.1.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5000 |
8.2 15 | Genehmigung im vereinfachten Verfahren | |
8.2.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummern 8.2.2 | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375 |
8.2.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 200 - 2500 |
8.3 15 | Änderungsgenehmigung | |
8.3.1 | Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.3.2 und 8.3.3 | 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens
100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375 |
8.3.2 | Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5000 |
8.3.3 | Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250 |
8.4 | Teilgenehmigung
Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen |
|
8.4.1 | für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage | 85 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250 |
8.4.2 | für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200 |
Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4: Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen. |
||
8.5 | Vorbescheid nach § 9 BImSchG | 25 - 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250 |
8.6 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG | 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250 |
8.7 15 | Umweltverträglichkeitsprüfung | |
8.7.1 | Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr | 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1000 |
8.7.2 | Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr | 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250 |
8.8 | Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG | 500 - 5000 |
8.9 | Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG | 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250 |
Anmerkung zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9: In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. |
||
8.10 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG | 250 - 15.000 |
8.11 | Anordnung von Messungen nach den § § 26, 28 oder 29 BImSchG | 250 - 1000 |
8.12 | Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG | 250 - 2000 |
8.13 | Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG | 250 - 15.000 |
8.14 | Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen | 500 - 15.000 |
8.15 15 | Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der 9. BImSchV ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden. |
|
8.15.1 | Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV | 250 - 5000 |
8.15.2 | Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV | 500 - 20.000 |
8.15.3 | Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV | 500 - 5000 |
8.16 | Überwachung | |
8.16.1 | Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit "E" gekennzeichnet sind.
Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr |
100 - 20.000 |
8.16.2 | Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV | 100 - 10.000 |
8.17 15 | Benzinbleigesetz,
Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV |
50 - 5000 |
Anmerkungen zu Nummer 8:
(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen ( § 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist. (3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides ( § 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden. (4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben. (5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.15.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann. (6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
9 15 | Anlagen- und Produktsicherheit
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ EWG des Rates (EU-BauPVO) Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren |
|
9.1 15 | Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten | |
9.1.1 | Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG | 200 - 5.000 |
9.1.2 | Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG | 100 - 200 |
9.1.3 | Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG | 100 - 200 |
9.1.4 | Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 50 - 5.000 |
9.1.5 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO | 200 - 5000 |
9.1.6 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 b) und c), Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO | 100 - 200 |
9.1.7 | Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 100 - 5000 |
9.2 | Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen | |
9.2.1 | Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG | 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50 |
9.2.2 | Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG | 50 - 1.000 |
9.2.3 | Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG | 50 - 250 |
9.2.4 | Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als | |
500.000 Euro | 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100 | |
5.000.000 Euro | 2.000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500.000 Euro übersteigenden Betrages | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 15.500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5.000.000 Euro übersteigenden Betrages | |
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:
(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen |
||
für die Erlaubnis zur Montage und Installation | 75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 | |
für die Erlaubnis zum Betrieb | 50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 | |
(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
(5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. |
||
9.2.5 | Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Absatz 17 BetrSichV | 80 - 1.500 |
9.2.6 | Maßnahmen nach § 16 BetrSichV | 50 - 1.000 |
9.3 | Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen | |
9.3.1 | Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV | 150 - 1.000 |
9.3.2 | Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 | 10 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
10 15 | Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz ( EVPG) Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ( EnVKG) Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
|
10.1 | Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG | 200 - 5.000 |
10.2 | Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG | 100 - 200 |
10.3 | Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG | 1.000 - 30.000 je Standort |
10.4 | Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG | 250 - 10.000 |
10.5 | Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG | 100 - 200 |
10.6 | Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren | 50 - 5.000 |
10.7 15 | Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtsverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 50 - 5000 |
11 | Umweltverträglichkeit
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen ( Rohrfernleitungsverordnung) |
|
11.1 | Planfeststellung ( § 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung ( § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;
Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG; Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben. |
20 - 250.000 |
11.2 | Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.3 | Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu 3 Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.4 | Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung | 100 - 2.500 |
11.5 | Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung | 2.000 - 20.000 |
12 | Bodenschutz und Altlasten
Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz ( LBodSchAG) |
|
12.1 15 | Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG | 50 - 10.000 |
Anmerkung:
Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein ( § 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
||
12.2 15 | Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen | 50 - 10.000 |
13 15 | Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg ( WG) |
|
13.1 15 | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG | |
13.1.1 | Erlaubnis (§ § 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4 | 250 - 60 000 |
13.1.2 | Gehobene Erlaubnis ( § 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5 | 500 - 90 000 |
13.1.3 | Bewilligung (§ § 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6 | 500 - 90 000 |
13.1.4 | Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.4.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1.000 |
13.1.4.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 17.500 - 50.000 |
13.1.5 | Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.5.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1.100 |
13.1.5.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 18.750 - 55.000 |
13.1.6 | Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.1.6.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.200 |
13.1.6.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 20.000 - 60.000 |
13.1.7 | Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen | pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10.000 |
13.1.8 | Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen | |
13.1.9 | Nachträgliche Entscheidungen (§ § 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG) | 1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 25 |
13.1.10 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis ( § 15 Absatz 2 Satz 2 WG) | 50 - 10.000 |
13.1.11 | Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen ( § 22 WHG) | 50 - 2.500 |
13.1.12 | Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen ( § 26 WG) | 50 - 1.500 |
13.1.13 | Überprüfung von Staumarken | 50 - 250 |
13.1.14 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren ( § 17 WHG) | 50 - 25.000 |
13.1.15 | Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage ( § 18 WG) | 50 - 5.000 |
Anmerkung zu Nummer 13.1:
Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
||
13.2 15 | Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen | |
13.2.1 | In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG | 50 - 20.000 |
13.2.2 | Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG | 50 - 20.000 |
13.2.3 | Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 50 - 10.000 |
13.2.4 | Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WG | 50 - 10.000 |
13.2.5 | Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasser anlage oder ihres Betriebes nach § 48 Absatz 2 WG | 50 - 10.000 |
13.2.6 | Zulassungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften | 50 -10.000 |
13.2.7 | Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei | |
13.3 15 | Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG | 50 - 5.000 |
13.4 15 | Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz | |
13.4.1 | Staatliche Anerkennung einer Heilquelle ( § 53 Absatz 2 WHG)) | 150 - 15.000 |
13.4.2 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen ( § 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten ( § 53 Absatz 4 WHG) | 50 - 30.000 |
13.4.3 | Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen ( § 53 Absatz 3 WHG) | 50 - 250 |
13.4.4 | Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten | 50 - 10 000 |
13.5 15 | Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen | |
13.5.1 | Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen | 50 - 250 |
13.5.2 | Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen ( § 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3 | 500 - 25.000 |
13.5.3 | Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern ( § 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. | |
13.5.3.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2.500 |
13.5.3.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 30.000 - 80.000 |
13.5.4 | Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ( § 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5 | 50 - 12.500 |
13.5.5 | Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ( § 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet | |
13.5.5.1 | Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis | pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.500 | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis | pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1.750 | |
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung | pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2.000 | |
13.5.5.2 | Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW | 25.000 - 65.000 |
13.5.6 | Nachträgliche Entscheidungen ( § 13 Absatz 1 WHG) | 1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50 |
13.5.7 | Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG | 50 - 5.000 |
13.6 15 | Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
13.6.1 | Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG | 50 - 10 000 |
13.6.2 | Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 250 |
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend | ||
13.7 15 | Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | |
13.7.1 | Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen | 50 - 1500 |
13.7.2 | Fristverlängerung ( § 71 Absatz 1 Satz 2 WG) | 1/10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50 |
13.7.3 | Vorzeitige Besitzeinweisung ( § 73 WG) | 1/5 der Gebühr nach Nummer 13.7. 1, mindestens 50 |
13.8 15 | Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren | |
13.8.1 | Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen ( § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG) | 20 - 500 |
13.8.2 | Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht ( § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG) | 50 - 15.000 |
13.8.3 | Überwachung des Vollzugs ( § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt. |
50 - 10.000 |
13.8.4 | Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit ( § 49 WHG, § 43 WG) | 50 - 1500 |
13.8.5 | Überprüfung von Abwasser anlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG | 50 - 5000 |
13.8.6 | Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins ( § 78 WG)
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
50 - 5000 |
13.8.7 | Sicherung des Beweises ( § 90 WG) | 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50≪. |
13.8.8 | Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. |
|
Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr
Anmerkung: |
100 - 20.000 | |
13.9 15 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG) | |
13.9.1 | Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung | 1000 - 5000 |
13.9.2 | Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung | 200 - 5000 |
13.9.3 | Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben | 200 - 800 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 | Energiewirtschaftsrecht
Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) Gashochdruckleitungsverordnung ( GasHDrLtgV) Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( LVwVfG) Energieeinsparverordnung ( EnEV) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.1 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ( § 4 Absatz 1 EnWG) | 300 - 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.2 | Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ( § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG) | 500 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.3 | Entscheidungen über den Grundversorger ( § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG) | 300 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.4 | Planfeststellung und Plangenehmigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.4.1 | Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen ( § 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000.000 Euro | 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000.000 Euro | 0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000.000 Euro | 0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bei einem höheren Kostenbetrag | 100.000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50.000.000 Euro übersteigenden Betrages | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.4.2 | Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen ( § 43b Nummer 2 EnWG) | 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:
Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.4.3 | Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung ( § 74 Absatz 7 LVwVfG) | bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.4.4 | Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird | nach Aufwand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.5 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§ § 44a bis 45b EnWG) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.5.1 | Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen | 100 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.5.2 | Qualifiziert Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt | nach Aufwand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.6 | Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG | 500 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.7 | Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG ( § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG) | 100 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.8 | Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG | 100 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.9 | Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen ( § 49 Absatz 5 EnWG) | 100 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.10 | Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden | 50 - 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.11 | Entscheidungen nach der ARegV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.11.1 | Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen ( § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV) | 500 - 75.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.11.2 | Sonstige Entscheidungen nach der ARegV | 100 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.12 | Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG | 500 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.13 | Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG | 100 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.14 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG | 50 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.15 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG | 500 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.16 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG | 500 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.17 | Entscheidungen nach § 110 Absätze 2 und 4 EnWG | 500 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.18 | Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung:
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19 | GasHDrLtgV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.1 | Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ( § 2 Absatz 2 GasHdrLtgV) | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.2 | Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHdrLtgV | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.3 | Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHdrLtgV | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.4 | Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHdrLtgV | 50 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.5 | Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHdrLtgV | 100 - 1.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.6 | Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHdrLtgV | 50 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.7 | Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHdrLtgV | 100 - 1.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.8 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHdrLtgV | 250 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.9 | Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHdrLtgV | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.10 | Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHdrLtgV | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.11 | Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHdrLtgV | 100 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.19.12 | Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach § § 48, 49 LVwVfG | 100 - 1.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.20 | Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV | 30 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 15 | Bausachen
Baugesetzbuch ( BauGB) Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung:
Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§ § 20 und 21 LBO) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.1 | Erteilung eines Zustimmungsbescheids | 150 - 7.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.2 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids | 1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 15.1.1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1.3 | Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2 | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ( § 25 LBO) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2.1 | Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 250 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2.2 | Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 50 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3 15 | Prüfingenieure für Bautechnik ( § 1 Absatz 1 BauPrüfVO) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.1 | Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung | 200 - 4.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.2 | Bestätigung der Anzeige nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO | 50 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.3.3 | Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4 15 | Bautechnische Prüfung ( § 17 LBOVVO) und typenprüfung ( § 68 LBO) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.1 | Prüfung der statischen Berechnungen | die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen | 1/2 der Grundgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.3 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen | je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.4 | Prüfung des Schallschutznachweises | 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen, den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4. 1, 15.4.2 und 15.4.3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.7 | Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn | 1/4 der Grundgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.8 | Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für
|
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.9 | Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.10 | Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.11 | Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand4 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden≪. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.12 | In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.13 | Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.14 | Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 und 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.15 | Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangen Absatzes angesetzt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.4.16 | Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.5 | Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8).
Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel
Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.6 15 | Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
Sonstiges:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.7 | Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 d) und e)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.8 | Gebührentabelle zu Nummer 15.4
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9 | Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.1 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich | 140.000 - 180.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.2 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich | 140.000 - 180.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.3 | Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich | 50.000 - 65.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.9.4 | Bauliche Aufsicht über Anlagen der WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH jährlich | 50.000 - 65.000 |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
16 15 | Bergwesen, Geologie | |
16.1 15 | Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) | |
16.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis ( § 7 BBergG) | 125 - 10.000 |
16.1.2 | Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ § 8 und 9 BBergG) | 125 - 12.500 |
16.1.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 16 Absatz 3 BBergG) | 100 - 1.250 |
16.1.4 | Verlängerung einer Erlaubnis ( § 16 Absatz 4 BBergG) | 125 - 5.000 |
16.1.5 | Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 16 Absatz 5 BBergG) | 125 - 10.000 |
16.1.6 | Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 18 BBergG) | 125 - 1.000 |
16.1.7 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ § 19 und 20 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.8 | Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter ( § 22 Absatz 1 BBergG) | 100 - 1.000 |
16.1.9 | Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum ( § 23 Absatz 1 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.10 | Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§ § 25, 26, 28 und 29 BBergG) | 250 - 5.000 |
16.1.11 | Zulegung | |
16.1.11.1 | Entscheidung über den Antrag ( § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.1.11.2 | Beurkundung der Einigung ( § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.11.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.11.4 | Verlängerung ( § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG) | 100 - 500 |
16.1.12 | Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § § 39 bis 47 BBergG | 100 - 1.500 |
16.1.13 | Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge ( § 149 BBergG) | 100 - 500 |
16.2 15 | Bergwerksbetrieb | |
16.2.1 | Zulassung eines Betriebsplanes ( § 51 ff. BBergG) | 100 - 50.000 |
16.2.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht ( § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.4 | Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes ( § 56 Absatz 3 BBergG) | 100 - 25.000 |
16.2.5 | Verlangen eines Betriebsplanes ( § 52 Absatz 2 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.6 | Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre ( § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 100 - 500 |
16.2.7 | Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§ § 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG) | 125 - 12.500 |
16.2.8 | Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger ( § 65 und § 176 Absatz 3 BBergG) | 200 - 500 |
16.2.9 | Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§ § 71 bis 74 BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.10 | Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§ § 77 ff. BBergG) | 100 - 5.000 |
16.2.11 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetze und Anerkennung anderer Personen ( § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG) | 125 - 300 |
16.3 | Staatlicher Geologischer Dienst | |
16.3.1 | Wasseruntersuchungen | |
16.3.1.1 | Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten | |
16.3.1.1.1 | Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung | 15 - 20 |
16.3.1.1.2 | Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung | 45 - 75 |
16.3.1.1.3 | Einengen | 25 - 45 |
16.3.1.1.4 | Zentrifugieren | 15 - 25 |
16.3.1.1.5 | Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch | 10 - 15 |
16.3.1.2 | Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen | |
16.3.1.2.1 | pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur | je 10 - 15 |
16.3.1.2.2 | Gesamttrockenrückstand | 20 - 35 |
16.3.1.2.3 | Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | je 40 - 105 |
16.3.1.2.4 | Säurekapazität, basenkapazität und Gesamthärte | je 15 - 25 |
16.3.1.2.5 | Redoxpotential | 10 - 15 |
16.3.1.2.6 | Dichte | 5 - 15 |
16.3.1.2.7 | Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes |
5 - 10 |
16.3.1.2.8 | Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie | je 10 - 20 |
16.3.1.2.9 | Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente) | 270 - 405 |
16.3.1.2.10 | spektralfotometrische Gehaltsbestimmung | 20 - 30 |
16.3.1.2.11 | titrimetrische Gehaltsbestimmung | 15 - 20 |
16.3.1.2.12 | gravimetrische Gehaltsbestimmung | 20 - 35 |
16.3.1.2.13 | Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode | 25 - 50 |
16.3.2 | Boden- und Gesteinsuntersuchungen | |
16.3.2.1 | allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten | |
16.3.2.1.1 | Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) | 50 - 75 |
16.3.2.1.2 | Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u. a.) | je 25 |
16.3.2.1.3 | einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren | 45 - 75 |
16.3.3 | physikalische Untersuchungen | |
16.3.3.1 | Wassergehalt | 10 |
16.3.3.2 | Wasseraufnahmefähigkeit | 30 - 45 |
16.3.3.3 | Dichtebestimmung | 30 - 45 |
16.3.3.4 | Korndichte | 50 |
16.3.3.5 | Siebanalyse | 45 |
16.3.3.6 | Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse | 150 - 200 |
16.3.3.7 | Lineare Trockenschwindung | 12 |
16.3.3.8 | Brennfarbe | 12 |
16.3.4 | chemische Untersuchungen | |
16.3.4.1 | pH (H2 O) und pH (CaCl2) | 10 - 20 |
16.3.4.2 | Gesamtkarbonatbestimmung | 30 |
16.3.4.3 | Organischer Kohlenstoff | 25 - 45 |
16.3.4.4 | Gesamtstickstoff | 25 - 45 |
16.3.4.5 | Glühverlust | 30 |
16.3.4.6 | Kationenaustauschkapazität, potentiell | 150 |
16.3.4.7 | Kationenaustauschkapazität, effektiv | 130 |
16.3.4.8 | Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 | 45 |
Elementbestimmung | je 20 - 35 | |
16.3.4.9 | Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und | 30 |
Elementbestimmung | je 20 - 35 | |
16.3.4.10 | Röntgenfluoreszenzanalyse | 70 - 150 |
16.3.5 | mineralogisch-petrografische Untersuchungen | |
16.3.5.1 | Gesteinsbestimmung, makroskopisch | 10 |
16.3.5.2 | Mineralbestimmung, makroskopisch | 10 - 50 |
16.3.5.3 | Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung | 15 - 40 |
16.3.5.4 | Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache | 30 - 70 |
16.3.5.5 | Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) | 60 |
16.3.5.6 | Tonmineralbestimmung | 160 |
16.3.6 | Herstellung von Präparaten | |
16.3.6.1 | Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 5 - 15 |
16.3.6.2 | Größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2 | 5 - 10 |
16.3.6.3 | Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 10 - 25 |
16.3.6.4 | Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm) | 15 - 70 |
16.3.6.5 | Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) | 20 |
16.3.6.6 | Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen | 20 |
16.3.6.7 | Mineraltrennung (nach der Dichte) | 20 |
16.3.6.8 | Mineraltrennung (magnetisch) | 35 |
16.3.6.9 | Herstellung eines Körnerpräparates | 7 |
16.3.6.10 | Auslesen von Mikrofossilien | 10 - 50 |
16.3.7 | speziellere geotechnische Untersuchungen | |
16.3.7.1 | Konsistenzgrenzen | 70 - 90 |
16.3.7.2 | Schrumpfgrenze | 45 |
16.3.7.3 | Wasseraufnahme nach ENSLIN | 50 |
16.3.7.4 | Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) | 80 |
16.3.7.5 | Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) | 115 |
16.3.7.6 | Kompressionsversuche | 125 - 200 |
16.3.7.7 | Rahmenscherversuche | 150 - 325 |
16.3.7.8 | Dreiaxiale Scherversuche | 100 - 450 |
16.3.7.9 | Einaxiale Druckfestigkeit | 60 |
16.3.7.10 | Proctorversuche | 150 - 200 |
16.3.7.11 | Point Load | 15 |
16.3.8 | Rammsondierungen | |
16.3.8.1 | DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter | 10 - 15 |
16.3.8.2 | DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter | 15 - 20 |
Anmerkungen zu Nummer 16:
Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50.000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die
erbracht werden. |
||
17 15 | Umweltinformationsrecht
Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz |
|
1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden | gebührenfrei | |
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) | 10 - 250 | |
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500 | |
1) Für dise Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend.
2) 15 In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang. 3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann. 4) 15 Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.≪ Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden Fußnoten 5 bis 7 5) Davon betroffen sind z.B. vorgehängte Natursteinfassaden oder "selbsttragende Fassaden" 6) 15 Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen. 7) 15 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden. |
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion