umwelt-online: 2. SprengV (1)

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Regelwerk

2. SprengV - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 10. September 2002
(BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S. 3543; 25.11.2003 S. 2340; 15.06.2005 S. 1626 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.03.2007 S. 261 07; 26.11.2010 S. 1643 10; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7134-2-2


§ 1 Anwendungsbereich 10 17

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

  1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
  2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
  3. die sich im Arbeitsgang befinden,
  4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
  5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen 06 07 10

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 Ausnahmen 10 17

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

  1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung 10

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über

  1. die Bezeichnung der Stoffe,
  2. die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
  3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie das die Masse der Stoffe.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
  2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
  3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
  4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.

(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.

§ 5 Bauartzulassung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.

(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

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