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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1966; 20.05.2021 S. 1194 21)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
StrlSchG - Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1 Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist entbehrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat. "(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat."

2.(aufgehoben) 21

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 55 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist," durch die Wörter " § 78 bei geplanten Expositionssituationen" ersetzt.

bb) Satz 2

Expositionen von Einsatzkräften gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverordnung.

wird aufgehoben.

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter " § 56 der Strahlenschutzverordnung" durch die Angabe " § 77" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Umgang:

  1. Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von
    aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und
    bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,
  2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und
  3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes."

2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf" gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "ergeben" die Wörter ", und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt" eingefügt.

4. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" durch die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

5. § 9c wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes" werden ein Komma und die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

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