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StrlSchG - Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1966 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2510 19a; 28.04.2020 S. 960 20; 19.06.2020 S. 1328 20a; 23.10.2020 S. 2232 20b; 25.02.2021 S. 306 21; 20.05.2021 S. 1194 21a, 21b; 23.10.2024 Nr. 323 24; 23.10.2024 Nr. 324 24a)
Gl.-Nr.: 751-24
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Gegenüberstellung der StrlSchV (alt) zum StrlSchG und der StrlSchV-E (neu) Synopse 1 StrlSchV (alt zum StrlSchG und zur StrlSchV (neu) Synopse 2 RöV zum StrlSchG und zur StrlSchV (neu)
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Siehe auch Richtlinienmodul zur StrlSchV
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbesondere bei
(2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für
(3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels anzuwenden.
§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
(1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung.
(2) Geplante Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in der eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann.
(3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt.
(4) Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.
(5) Folgende Expositionskategorien werden unterschieden:
(6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition.
(7) Berufliche Exposition ist die Exposition
Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbildungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche Ausübung vergleichbarer Handlungen.
(8) Medizinische Exposition ist die Exposition
(Stand: 11.11.2024)
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