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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

SAbfVO - Sonderabfallverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

- Baden-Württemberg -

Vom 23. Oktober 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 405; 17.12.2020 S. 1233aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-2



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1999

Auf Grund von § 13 Abs. 2 und § 14 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) wird verordnet:

§ 1 Zentrale Einrichtung und Trägerschaft

(1) Zentrale Einrichtung für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfalldeponie Billigheim im Neckar-Odenwald-Kreis. Träger dieser zentralen Einrichtung ist die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH mit Sitz in Malsch.

(2) Zentrale Einrichtung für die thermische Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg, soweit die vertragliche Lieferverpflichtung von 20.000 Tonnen je Kalenderjahr zu erfüllen ist. Träger dieser zentralen Einrichtung ist die SAa Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Sonderabfallagentur) mit Sitz in Fellbach.

§ 2 Andienungspflicht

(1) Die Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg angefallen sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind verpflichtet, diese der Sonderabfallagentur anzudienen, bevor sie in eine Abfallentsorgungsanlage gebracht oder einem Dritten überlassen werden. Wird im Einklang mit § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, gilt Satz 1 für den Einsammler entsprechend.

(2) Eine Andienungspflicht besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) übertragen worden sind.

(3) Die abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen von der Andienungspflicht

(1) Von der Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen sind:

  1. Erzeuger und Besitzer, soweit bei ihnen je Kalenderjahr nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 anfallen und sie diese Abfälle im Rahmen ordnungsgemäßer Nachweisführung nach § 16 NachwV einem Entsorger überlassen, der insoweit der Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt;
  2. Erzeuger, soweit
    1. sie Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ordnungsgemäßer Sammelentsorgung nach § 9 NachwV einem Einsammler überlassen, der für diese Abfälle über eine Zuweisung der Sonderabfallagentur nach § 5 verfügt, oder
    2. sie ihre Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgen, die für die betreffende Entsorgung zugelassen ist und am 1. Januar 1996 bereits betrieben wurde;
  3. Besitzer, soweit derselbe Abfall bereits vom Erzeuger oder Einsammler angedient wurde.

(2) Die Sonderabfallagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Pflicht nach § 2 Abs. 1 befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Einhaltung dieser Vorschrift zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 4 Verfahren der Andienung

(1) Bei der Andienung sind Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle schriftlich anzugeben. Die Sonderabfallagentur kann verlangen, dass die Andienung unter Verwendung von Formblättern erfolgt.

(2) Sollen Abfälle, hinsichtlich derer eine Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 besteht, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an einen ausländischen Bestimmungsort verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.

(3) Die nach § 2 Abs. 1 Andienungspflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen der Sonderabfallagentur Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der Sonderabfallagentur benannt werden können, erstellen zu lassen. Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

§ 5 Zuweisung

(1) Die Sonderabfallagentur hat ihr ordnungsgemäß angediente Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zur dortigen Beseitigung zuzuweisen, sofern die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können (Vorrang der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung). Eine Zuweisung zur Beseitigung in der zentralen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 darf ohne Zustimmung des Andienenden nur erfolgen, soweit die vertragliche Lieferverpflichtung von 20.000 Tonnen je Kalenderjahr zu erfüllen ist. Ist die Beseitigung des angedienten Abfalls in mehr als einer zentralen Einrichtung technisch möglich und rechtlich zulässig, entscheidet die Sonderabfallagentur nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher zentralen Einrichtung sie den angedienten Abfall zuweist.

(2) Die Sonderabfallagentur kann Abfälle der vom Andienenden vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zuweisen, wenn die Zuweisung nach Absatz 1 zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) Abfälle, die vor der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die Sonderabfallagentur einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Andienende vor der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der von ihm vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern diese in Baden-Württemberg liegt und über eine entsprechende Zulassung verfügt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb Baden-Württembergs entscheidet die Sonderabfallagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage in Baden-Württemberg zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich dem Träger einer zentralen Einrichtung zur abschließenden Beseitigung in der zentralen Einrichtung zu.

(4) Angediente Abfälle, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur der vom Andienenden vorgeschlagenen Anlage zu, soweit die Abfälle dort im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt werden.

(5) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen an einen ausländischen Bestimmungsort verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. Der Vorrang der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung nach Absatz 1 gilt auch in diesem Fall.

§ 6 Zuführung und Entsorgung

(1) Die Abfälle sind der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen.

(2) Der Träger einer zentralen Einrichtung hat die ihm zugewiesenen Abfälle in seiner zentralen Einrichtung zu entsorgen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 3 LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 gefährliche Abfälle zur Beseitigung ohne vorherige Andienung entsorgt oder einem Dritten überlässt,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Abfälle einer anderen als der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuführt oder
  4. entgegen § 6 Abs. 2 ihm als Träger zugewiesene Abfälle nicht in der zentralen Einrichtung entsorgt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfallverordnung vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2006 (GBl. S. 9), außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

ENDE

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