Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM und zur Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes

Vom 13. August 2015
(GBl. Nr. 17 vom 18.09.2015 S. 785)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist,
  2. § 33 Absatz 5 des Umweltverwaltungsgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Gebührenverordnung UM

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2013 (GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Nummer II.. Gebührenverzeichnis folgende Zeile angefügt:

≫17 Umweltinformationsrecht≪

2. I. Allgemeine Bestimmungen wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 werden nach dem Wort ≫Verwaltungsverfahren≪ die Wörter ≫mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17≪ eingefügt.

b) Nummer 0.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
0.6 Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. Nr. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫0.6 Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.≪

3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Wörtern ≫Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)≪ die Wörter ≫und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG≪ eingefügt und nach den Wörtern ≫Sonderabfallverordnung (SAbfVO)≪ die Wörter

≫Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren≪

angefügt.

b) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1.3 Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs 50 - 25.000
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫1.3 Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs 50 - 25.000≪.

4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Bei Nummer 3 wird nach der Anmerkung folgende Zeile eingefügt:

Nr.

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