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1. SprengV - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169, 1993 S. 1782; 1994 S. 3082; 1998 S. 1530 98a; 29.10.2001 S. 2785 Art. 338; 01.09.2002 S. 3434 02; 11.10.2002 S. 3970 02, ber. S. 4592; 25.11.2003 S. 2340; 15.06.2005 S. 1626 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 17.07.2009 S. 2062 09; 26.11.2010 S. 1643 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 11.10.2012 S. 2171 12; 25.07.2013 S. 2749 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 29.03.2017 S. 626 17; 11.06.2017 S. 1617 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 21.12.2020 V1 20a; 20.12.2021 S. 5238 21a)
Gl.-Nr.: 7134-2-1
Zur bis 30.6.2003 gültigen Fassung
Zur bis 30.9.2009 gültigen Fassung
Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.
(2) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.
(3) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von
(Stand: 22.08.2023)
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