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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1 2
Vom 11. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.10.2012 S. 2171)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b und des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und § 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales:
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist."
2. Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt:
"die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18) geändert worden ist,".
3. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare Kennzeichnung ausreichend. | "Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG , die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18) geändert worden ist, auszuführen." |
4. In § 41 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 und 2" die Angabe "sowie Absatz 5 Satz 1" eingefügt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen."
6. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. | "Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden." |
b) In Satz 2 wird die Angabe "4. April 2012" durch die Angabe "4. April 2013" und die Angabe " § 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. April 2012 in Kraft.
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
(Stand: 22.08.2023)
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