Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 242, Ber. S. 353)



Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S. 869) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2

Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 wird die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 16" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.1.15 wird nach der Angabe "1.1.11" die Angabe", 1.1.12" eingefügt.

bb) Nummer 1.1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 angefügt:

"1.1.46 Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV 500 - 5 000"

cc) Nach Nummer 1.2.7 wird folgende Nummer 1.2.8 eingefügt:

"1.2.8 Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG 500 - 2 500"

dd) Die bisherigen Nummern 1.2.8 bis 1.2.15 werden die Nummern 1.2.9 bis 1.2.16.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3 Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge bzw. Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1 Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2 Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 75.000
Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3 Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 2.500 - 15.000
3.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1 bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105 700 - 10.000
3.4.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion