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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 2024
(GBl. Nr. 113 vom 20.12.2024)
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Gebührenverordnung UM vom 23. September 2021 (GBl. S. 869), die durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 242, ber. S. 353 und 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Für den Zeitaufwand von Beschäftigten in der Landesverwaltung werden zur Bestimmung der Gebühr die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
(3) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen."
2. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend. | "(3) Wurden die für die Erbringung einer öffentlichen Leistung notwendigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung einer Änderungsverordnung zu dieser Verordnung bereits überwiegend durchgeführt, so ist für diese öffentliche Leistung die Gebührenverordnung in der geltenden Fassung vor Verkündung der Änderungsverordnung anzuwenden, wenn die Fassung mit dem Stand vor Verkündung der Änderungsverordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." |
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Alt:
.
Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) | Anlage23 24 (zu § 1 Absatz 1) |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
0.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden. |
Gebühr in Euro |
0.2 | Ablehnung eines Antrags
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
|
0.3 | Rücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
|
0.4 | Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. | nach Aufwand |
0.5 | Rechtsbehelfe | |
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 16 |
||
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5.000 | |
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. | 80 - 1.500 | |
0.6 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 |
0.7 | Gebührenerleichterung |
(Stand: 19.03.2025)
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