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Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3)
Neufassung- Ersetzt zum 25.06.2015 VO (EU) 2015/56
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend "das Übereinkommen" genannt, vom 3.-14. März 2013 angenommen wurden, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission 2 geändert und weitere Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.
(2) Insbesondere sollten im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 16.8 besondere Bestimmungen eingeführt werden, um grenzüberschreitende Beförderungen von Musikinstrumenten zu nichtkommerziellen Zwecken zu erleichtern.
(3) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 3 hat gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen geändert werden sollten, um eine einheitliche und effiziente Durchführung der Verordnung in der Europäischen Union zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Ersteinfuhr von Jagdtrophäen von Exemplaren einiger der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten oder Populationen in die Union, bei denen es Bedenken in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Handels mit Jagdtrophäen oder Hinweise auf einen signifikanten illegalen Handel gibt. In solchen Fällen ist eine striktere Kontrolle der Einfuhr in die Union erforderlich, und die Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für persönliche und Haushaltsgegenstände sollte daher keine Anwendung finden. Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hat zudem die Notwendigkeit gezeigt zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen sollten, wenn sie trotz entsprechenden Ersuchens vom Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland keine zufriedenstellenden Informationen über die Legalität der in die EU einzuführenden Exemplare erhalten.
(4) Auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen aktualisiert. Diese Änderungen sollten in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 übernommen werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Da diese Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 angewendet werden sollte, müssen beide Verordnungen denselben Geltungsbeginn haben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen.
(8) Die Verordnung (EU) 2015/56 4 wurde erlassen, ohne dass der Entwurf der Maßnahme dem Rat zur Prüfung vorgelegt wurde. Um dieses Versäumnis zu korrigieren, hebt die Kommission die Verordnung (EU) 2015/56 auf und ersetzt sie durch die vorliegende Verordnung, deren Entwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt wurde. Im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/56 erlassene Rechtsakte behalten ihre Gültigkeit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. 'Datum des Erwerbs' bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;";
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6."Wanderausstellung' bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;".
2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 19.08.2020)
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