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Regelwerk, Wasser

IZÜV - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973 ber. 07.10.2013 S. 3756 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.03.2017 S. 626 17;18.07.2017 S. 2771 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 09.12.2020 S. 2873 20a)
Gl.-Nr.: 753-13-4



Drucksache  319/2012 Artikel 5 - Erläuterungen

Ergänzende Regelung: Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 17a

(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

  1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,
  2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die § § 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder

  1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,
  2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder
  3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.

Die § § 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern

  1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder
  2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.

(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Abschnitt 2
Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

§ 2 Zulassungsverfahren und Koordinierung 17a

(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den § § 3 bis 6 durchzuführen. Ist für die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.

(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzustimmen.

§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist 17 17a

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