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Regelwerk; Immissionsschutz

Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Vom 8. August 2014
(Publikationen UMK Ad-hoc-Arbeitskreis)



- Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises -

1 Einleitung

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen wurde am 02.05.2013 abschließend in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung besteht aus drei Rechtsakten; dem Umsetzungsgesetz u. a. zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG), einer Verordnung ohne Zustimmung des Bundestages u. a. zur Änderung der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ( 4. BImSchV), zur Einführung einer Bekanntgabeverordnung ( 41. BImSchV) und zum Erlass einer Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV) sowie einer Verordnung, die der Zustimmung des Bundestages zum Erlass einer neuen 13. BImSchV und 17. BImSchV bedurfte, sowie zur Änderung der 2. BImSchV, 25. BImSchV und 31. BImSchV.

2 Arbeitsauftrag

Die 77. UMK hatte auf ihrer Sitzung unter top 34, Ziffer 1 die Einrichtung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe (AG) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der innerstaatlichen Umsetzungsregelungen der Richtlinie über Industrieemissionen ( IE-RL) unter Beteiligung der LABO, LAWa und der LAGa im Rahmen der fachlichen Betroffenheit dieser beschlossen. Die UMK hat der Einrichtung einer entsprechenden AG der LABO zur Erarbeitung einer Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Art. 22 der IE-RL unter Beteiligung von Vertretern der LAWa zugestimmt.

Die LAI hat auf ihrer 123. Sitzung die Einrichtung der Ad-hoc-AG unter Vorsitz der Ausschussvorsitzenden des AISV und RUV vorgenommen. Die Ad-hoc-AG der LAI hat zur Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der IE-RL am 29.05.2012 ihre Arbeit aufgenommen. Die AG besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der LAWA, LAGA, LABO und der LAI.

Die Arbeitshilfen zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser ( Anhang 1) und zur Rückführungspflicht ( Anhang 2) sind separate Bestandteile dieser Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL.

3 BImSchG, WHG, KrWG

3.1 Erläuterung Begriffe

3.1.1 Anlagen nach der IE-RL

§ 3 Abs. 8 BImSchG definiert den Begriff der "Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie". Dieser Begriff ist für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL von großer Bedeutung, weil die neuen gesetzlichen Vorgaben - etwa die Pflicht einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen, Boden und Grundwasser des Anlagengrundstücks nach Einstellung des Betriebes auf diesen Ausgangszustand zurückzuführen oder auch die neuen Auskunftspflichten der Betreiber - ausdrücklich an das Merkmal "Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie" anknüpfen. Die neuen gesetzlichen Vorgaben finden in diesen Fällen nur auf diese Anlagen Anwendung. Erstmals gibt es damit unter-schiedliche materielle Anforderungen an große Industrieanlagen, je nachdem ob es sich um eine "Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie" handelt oder nicht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich unmittelbar aus der 4. BImSchV, in der die entsprechenden Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG zu kennzeichnen sind, siehe hierzu 4.1.

Weitere Anlagen im Sinne der IE-RL sind eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen siehe Kapitel 3.2 und Deponien siehe Kapitel 5.

3.1.2 Emissionswerte

Der Begriff "Emissionswert" wird im Kontext des Gesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet:

  1. Unter Emissionswert (der Begriff findet Verwendung in § 3 Abs. 6a, 6b, 6c und 6d sowie § 52a Absatz 2 Nr. 1 BImSchG und in § 54 Abs. 3 bis 6 WHG) ist die ermittelte tatsächliche Masse oder Konzentration eines während des Betriebs (ex post) einer Anlage in einem vorgegebenen Zeitraum freigesetzten Stoffes ( Betriebswert) zu verstehen.

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