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Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -
Vom 19. März 2018
(GBl. Nr. 6 vom 20.04.2018 S. 115)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.3 angefügt:
"3.1.3 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM | 500 - 75 000 |
"
2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
8 | Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
|
Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs- ) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. |
||
8.1 | Genehmigung im förmlichen Verfahren | |
8.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als | |
35.000 Euro | 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350 | |
70.000 Euro | 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500 | |
175.000 Euro | 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000 | |
700.000 Euro | 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950 | |
3.500 000 Euro | 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages | |
8.1.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
8.2 | Genehmigung im vereinfachten Verfahren | |
8.2.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 , mindestens 375 |
8.2.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 200 - 2.500 |
8.3 | Änderungsgenehmigung | |
8.3.1 | Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3 | 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375 |
8.3.2 | Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 5.000 |
8.3.3 | Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage |
(Stand: 26.04.2021)
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