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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 566)



Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2018 (GBl. S. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ gestrichen.

b) Nach Nummer 1. 1.3 wird folgende Nummer 1.1.4 eingefügt:

≫1.1.4 Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG) 150 - 6.000≪

c) Die bisherigen Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.44 werden die Nummern 1. 1.5 bis 1.1.45.

d) In der neuen Nummer 1.1.24 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

e) In der neuen Nummer 1.1.26 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

f) In der neuen Nummer 1.1.27 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

g) In der neuen Nummer 1.1.28 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 4 EfbV≪ ersetzt.

h) In der neuen Nummer 1.1.29 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach der Angabe ≫ § 56 Absatz 8 KrWG≪ die Angabe ≫, § 26 Absatz 1 EfbV≪ eingefügt.

i) Die neue Nummer 1.1.30 wird wie folgt gefasst:

≫1.1.30 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV) 100 - 500≪

j) Nach der neuen Nummer 1. 1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 eingefügt:

≫1.1.46 Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen (Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV) 80 - 1.000≪

k) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

≫1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist≪

l) In Nummer 1.4.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 5.000≪ durch die Angabe ≫100 - 10.000≪ ersetzt.

m) In Nummer 1.4.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 500≪ durch die Angabe ≫50 - 3.000≪ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern ≫Kostenordnung zum Atomgesetz (AtG)≪ die Wörter ≫und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)≪ eingefügt.

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3 Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1 Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

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