umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2)
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Artikel 5 Beteiligung am internationalen Notifizierungs- und PIC-Verfahren
(1) Die Kommission meldet den zuständigen Behörden im Rahmen des internationalen PIC-Verfahrens die in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien (Anhang I). Sie liefert sämtliche einschlägige Informationen, insbesondere über die Art der Chemikalien, ihre gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen. Ferner gibt sie die Kontrollmaßnahmen mit deren Begründung an.
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Chemikalien, bei denen das PIC-Verfahren anzuwenden ist, und die Entscheidungen der Drittländer betreffend Verbote oder Einfuhrbedingungen für diese Chemikalien. Die Kommission beurteilt die Gefahren dieser Chemikalien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Die Kommission trifft ihre Entscheidung, auch wenn sie vorläufig ist, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG. Sie unterrichtet sodann das IRPTC darüber, ob die Einfuhr der einzelnen Chemikalien in die Gemeinschaft erlaubt oder verboten ist bzw. Beschränkungen unterliegt. Bei der Entscheidungsfindung hält sie sich an folgende Grundsätze:
Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, erarbeitet die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung bezüglich der Antwort an das IRPTC unter Berücksichtigung der Verbote oder strengen Beschränkungen des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission greift immer dann, wenn dies möglich ist, auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurück und achtet darauf, daß ihre Reaktion nicht den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft.
( 3) Anhang II soll folgendes umfassen:
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Änderungen der obengenannten Punkte unverzüglich mit. Sie veröffentlicht diese Änderungen in regelmäßigen Zeitabständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Der Ausführer muß den Entscheidungen des Bestimmungslandes, das sich am PIC-Verfahren beteiligt, nachkommen.
(5) Erteilt ein an dem internationalen Notifizierungsverfahren beteiligtes Einfuhrland keine Antwort oder trifft es eine vorläufige Entscheidung, die nicht die Einfuhr betrifft, so sollte der Status quo hinsichtlich der Einfuhr der Chemikalie beibehalten werden. Dies bedeutet, daß die Chemikalie nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden darf, es sei denn, es handelt sich um ein im Einfuhrland registriertes Schädlingsbekämpfungsmittel oder um eine Chemikalie, deren Verwendung oder Einfuhr durch eine andere Maßnahme des Einfuhrlandes erlaubt worden ist.
Artikel 6 Verstöße
Bei Verstößen gegen diese Verordnung treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.
Artikel 7 Verpackung und Kennzeichnung
(1) Für zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalien gelten die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder gegebenenfalls gemäß anderen Richtlinien über gefährliche Zubereitungen 5 festgelegte Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen oder in dem sie hergestellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften des einführenden Drittlandes. Das Etikett muß nur dann allein den Vorschriften des einführenden Drittlandes entsprechen, wenn durch die Vorschriften sichergestellt wird, daß alle für die Verwendung in der Gemeinschaft erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltdaten auf dem Etikett angegeben sind.
(2) Die Informationen auf dem Etikett müssen so weit wie möglich in der Sprache oder aber in einer oder mehreren Hauptsprache(n) des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefaßt sein.
Artikel 8 Notifizierung durch Drittländer
(1) Erhält die bezeichnete Behörde eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eines Drittlandes eine Notifizierung über die Ausfuhr einer Chemikalie nach der Gemeinschaft, deren Herstellung, Verwendung, Behandlung, Verbrauch, Beförderung und/oder Verkauf nach den Rechtsvorschriften dieses Landes verboten ist oder wesentlich gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, so übermittelt sie der Kommission unverzüglich eine Kopie dieser Notifizierung zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben.
(2) Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle unmittelbar oder mittelbar erhaltenen Notifizierungen zusammen mit allen vorliegenden Angaben.
(3) Die Kommission nimmt in regelmäßigen Zeitabständen eine Bewertung der über die Mitgliedstaaten oder unmittelbar von Drittländern erhaltenen Informationen vor und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.
Artikel 9 Informationsaustausch und Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Informationen über das Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungssystems.
(2) Die Kommission erstellt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Beteiligung an internationalen Notifizierungs- und PIC-Systemen sowie über den durch sie gewährten Schutz und deren Befolgung durch Drittländer.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben gewahrt sowie das Eigentumsrecht geschützt werden müssen.
Wendet ein Mitgliedstaat bei nicht in Anhang I aufgeführten Stoffen ein einzelstaatliches System an, das ähnliche Verfahren zur Information von Drittländern wie diese Verordnung vorsieht, so teilt er dies der Kommission unter Angabe der betreffenden Stoffe mit. Die Kommission leitet diese Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 11 Aktualisierung der Anhänge
(1) Das Verzeichnis der Chemikalien in Anhang I wird in regelmäßigen Zeitabständen, insbesondere anhand der bei der Durchführung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen sowie aufgrund der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen und die Verwendung wie auch unter Berücksichtigung der Entwicklung im Rahmen der OECD, des UNEP und der FAO, von der Kommission überprüft. Etwaige Änderungen des Verzeichnisses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Ob es sich bei einer Vorschrift um ein Verbot bzw. eine strenge Beschränkung handelt, läßt sich dadurch bestimmen, daß die Auswirkungen dieser Maßnahme auf drei wichtige Einsatzbereiche von Chemikalien beurteilt werden. Es handelt sich um folgende Bereiche:
Wird die Verwendung einer Chemikalie aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen in einem dieser Einsatzbereiche durch die Kontrollvorschrift verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird diese Chemikalie in Anhang I aufgenommen.
(2) Die vom UNEP und der FAO vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses der dem Internationalen PIC-Verfahren und den PIC-Entscheidungen der Einfuhrländer unterworfenen Chemikalien (Anhang II) werden gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG übernommen.
(3) Die zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG erlassen.
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992.
Liste der Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen | Anhang I |
Chemikalie | CAS- Nr. (a) |
EINECS- Nr. (b) |
Einsatz- bereich (c) |
Beschrän- kung (d) |
|||||||||
1. | Quecksilberoxid | 21908-53-2 | 244-654-7 | p | v | ||||||||
2 | Quecksilber(I)-Chlorid (Kalomel) | 10112-91-1 | 233-307-5 | p | v | ||||||||
3. | Andere anorganische Quecksilberverbindungen | p | v | ||||||||||
4. | Alkyl-Quecksilberverbindungen | p | v | ||||||||||
5. | Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen | p | v | ||||||||||
6. | Aldrin | 309-00-2 | 206-215-8 | p | v | ||||||||
7. | Chlordan | 57-74-9 | 200-349-0 | p | v | ||||||||
8. | Dieldrin | 60-57-1 | 200-484-5 | p | v | ||||||||
9. | DDT | 50-29-3 | 200-024-3 | p | v | ||||||||
10. | Endrin | 72-20-8 | 200-775-7 | p | v | ||||||||
11. | HCH mit weniger als 99,0 % g-Isomer | 608-73-1 | 210-168-9 | p | v | ||||||||
12. | Heptachlor | 76-44-8 | 200-962-3 | p | v | ||||||||
13. | Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 204-273-9 | p | v | ||||||||
14 | Camphochlor (Toxaphen) | 8001-35-2 | 232-283-3 | p | v | ||||||||
15. | Polychlorierte Biphenyle (PCB), mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen | 1336-36-3 | 215-648-1 | i | v | ||||||||
16. | Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | 262-968-2 | i | v | ||||||||
17. | Zubereitungen mit einem Gehalt an PCB oder PCT von mehr als 0,01 Gewichtsprozent | i | v | ||||||||||
18. | Tris (2,3 Dibromopropyl) Phosphat | 126-72-7 | 204-799-9 | i | sb | ||||||||
19. | Tris-aziridinyl-phosphinoxid | 545-55-1 | 208-892-5 | i | sb | ||||||||
20. | Polybromierte Biphenyle (PBB) | i | sb | ||||||||||
21. | Asbestfasern | ||||||||||||
Krokydolith | 12001-28-4 | i | v | ||||||||||
Amosit | 12172-73-5 | i | v | ||||||||||
Antophylith | 77536-67-5 | i | v | ||||||||||
Actinolith | 77536-68-4 | i | v | ||||||||||
Tremolith | 77536-68-6 | i | v | ||||||||||
22. | Nitrofen | 1836-75-5 | 217-406-0 | p | v | ||||||||
23. | 1,2-Dibromethan | 106-93-4 | 203-444-5 | p | v | ||||||||
24. | 1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | 203-458-1 | p | v | ||||||||
25. | Pentachlorphenol, seine Salze und Ester | 87-86-5 | 201-778-6 | i | sb | ||||||||
26. | Ugilec 121 | i | v | ||||||||||
27. | Ugilec 141 | 76253-60-6 | 278-404-3 | i | sb | ||||||||
28. | DBBT | 99688-47-8 | i | v | |||||||||
29. | Ethylenoxid | 75-21-8 | 200-849-9 | p | v | ||||||||
30. | Dinoseb, sein Acetat und seine Salze | 88-85-7 | 201-861-7 | p | v | ||||||||
31. | Binapacryl | 485-31-4 | 207-612-9 | p | v | ||||||||
32. | Captafol | 2425-06-1 | 219-363-3 | p | v | ||||||||
33. | Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 78 % p,p'-Dicofol oder mehr als 1 g/kg DDT und DDT-Verbindungen | 115-32-2 | 204-082-0 | p | v | ||||||||
34. | a) Maleinsäurehydrazid und seine Salze mit Ausnahme von Cholin-, Kalium- und Natriumsalz; | 123-33-1 | 204-619-9 | p | v | ||||||||
b) Maleinsäurehydrazid-, Cholin-, Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent | |||||||||||||
35. | Quintozen mit einem Gehalt von mehr als 1 g/kg Hexachlorbenzol oder mehr als 10 g/kg Pentachlorbenzol | 82-68-8 | 201-435-0 | p | v | ||||||||
36. | 2-Naphthylamin | 91-59-8 | 202-080-4 | i | sb | ||||||||
37. | Benzidin | 92-87-5 | 202-199-1 | i | sb | ||||||||
38. | 4-Nitrobiphenyl | 92-93-3 | 202-204-7 | i | sb | ||||||||
39. | 4-Aminobiphenyl | 92-67-1 | 202-177-1 | i | sb | ||||||||
|
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1) | Anhang II |
Die in diesem Anhang enthaltenen Angaben basieren auf dem PIC- Rundschreiben XIII vom Juni 2001
1. Verzeichnis von Chemikalien, die dem internationalen PIC- Verfahren unterliegen
Die folgenden Chemikalien wurden entsprechend den von den teilnehmenden Ländern gemeldeten Überwachungsmaßnahmen in das PIC- Verfahren aufgenommen.
Leitlinien (Decision Guidance Documents, DGD) wurden erstellt, um die Länder bei den Entscheidungen über Einfuhren derartiger Chemikalien zu unterstützen. Die DGD sind jedoch nicht die einzigen Informationen, die von den Ländern bei ihren Einfuhrentscheidungen berücksichtigt werden.
Daher bezieht sich die Einfuhrentscheidung nicht notwendigerweise auf die in den DGD genannten Zwecke.
In Bezug auf einige Chemikalien gilt das PIC-Verfahren nur für bestimmte Formulierungen. Diese Chemikalien sind durch das Symbol (*) gekennzeichnet. Für weitere Einzelheiten wird auf das Verzeichnis der Antworten betreffend die Einfuhr in Abschnitt 3 verwiesen.
Pestizide (einschließlich sehr gefährlicher Pestizid- Formulierungen) | ||
2,4,5-T | CAS-Nr. 9376-5 | EG-Nr. 202-273-3 |
Aldrin | CAS-Nr. 309-00-2 | EG-Nr. 206-215-8 |
Binapacryl | CAS-Nr. 485-31-4 | EG-Nr. 207-612-9 |
Captafol | CAS-Nr. 2425-06-1 | EG-Nr. 219-363-3 |
Chlorbenzilat | CAS-Nr. 510-15-6 | EG-Nr. 208-110-2 |
Chlordan | CAS-Nr. 57-74-9 | EG-Nr. 200-349-0 |
Chlordimeform | CAS-Nr. 6164-98-3 | EG-Nr. 228-200-5 |
DDT | CAS-Nr. 50-29-3 | EG-Nr. 200-024-3 |
Dieldrin | CAS-Nr. 60-57-1 | EG-Nr. 200-484-5 |
Dinoseb & Dinosebsalze | CAS-Nr. 88-85-7 | EG-Nr. 201-861-7 |
EDB (1,2-dibromethan) | CAS-Nr. 106-93-4 | EG-Nr. 203-444-5 |
Ethylendichlorid | CAS-Nr. 107-06-2 | EG-Nr. 203-458-1 |
Ethylenoxid | CAS-Nr. 75-21-8 | EG-Nr. 200-849-9 |
Fluoracetamid | CAS-Nr. 640-19-7 | EG-Nr. 211-363-1 |
HCH (Isomerengemisch) | CAS-Nr. 608-73-1 | EG-Nr. 210-168-9 |
Heptachlor | CAS-Nr. 76-44-8 | EG-Nr. 200-962-3 |
Hexachlorbenzol | CAS-Nr. 118-74-1 | EG-Nr. 204-273-9 |
Lindan | CAS-Nr. 58-89-9 | EG-Nr. 200-401-2 |
Methamidophos ( *) | CAS-Nr. 1026-92-6 | EG-Nr. 233-606-0 |
Methylparathion ( *) | CAS-Nr. 298-00-0 | EG-Nr. 206-050-1 |
Monocrotophos ( *) | CAS-Nr. 6923-22-4 | EG-Nr. 230-042-7 |
Parathion ( *) | CAS-Nr. 56-38-2 | EG-Nr. 200-271-7 |
Pentachlorphenol | CAS-Nr. 87-86-5 | EG-Nr. 201-778-6 |
Phosphamidon ( *) | CAS-Nr. 13171-21-6 23783-98-4/ 297-99-4 |
EG-Nr. 236-116-5 |
Quecksilberverbindungen wie | ||
- Quecksilberoxid | CAS-Nr. 21908-53-2 | EG-Nr. 244-654-7 |
- Quecksilberchlorid (Calomel) | CAS-Nr. 10112-91-1 | EG-Nr. 233-307-5 |
- andere anorganische Quecksilberverbindungen | ||
- Alkyl-Quecksilberverbindungen | ||
- Alkoxy-Alkyl- und Arylquecksilberverbindungen | ||
Toxaphen | CAS-Nr. 8001-35-24 | EG-Nr. 232-283-3 |
Industriechemikalien | ||
Krokydolith | CAS-Nr. 12001-28-4 | EG-Nr. 310-127-6 |
Polybromierte Biphenyle (PBB) | CAS-Nrn. 36355-01-8, 27858-07-7, 13654-09-6 | EG-Nrn. 252-994-2, 248-696-7, 23-137-2 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | CAS-Nr. 1336-36-3 | EG-Nr. 215-648-1 |
Polychlorierte Terphenyle (PCT) | CAS-Nr. 61788-33-8 | EG-Nr. 262-968-2 |
Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat | CAS-Nr. 126-72-7 | EG-Nr. 204-799-9 |
( *) Nur spezielle Formulierungen. Siehe Abschnitt 3. |
2. Liste der am PIC-System beteiligten Länder
3. Entscheidungen der beteiligten Länder
Die aufgeführten Entscheidungen sind als definitv zu betrachten, wenn nicht als Interim-Entscheidung angegeben.
(Anmerkung: Die Entscheidungen der Länder können über die Parameterliste unter 1. aufgerufen werden.)
Nach Artikel 4 erforderliche Informationen | Anhang III |
1. Art der ausgeführten Stoffes
2. Art der ausgeführten Zubereitungen:
3. Informationen über die Ausfuhr
4. Bezeichnete einzelstaatliche Behörde
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Telefaxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Telefaxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde des Einfuhrlandes
5. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen einschließlich der Gefahrenklasse, Risiko- und Sicherheitsanweisungen
6. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Gemeinschaft
(Verwendungkategorien gemäß Anhang I der Verordnung)
7. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung
8. Zusätzliche Informatinonen
9. Empfangsbestätigung
Die oben erwähnten Informationen sollten auf einem Formblatt für die Ausfuhrnotifizierung (siehe beigefügtes Muster) erteilt werden.
(Exporteure müssen Informationen über die Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und gegebenenfalls 8 erteilen)
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 |
Formblatt für die Ausfuhrnotifizierung verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien
(Chemikalien-Nr. im Anhang I der Verordnung: )
Bezugsnummer der Ausfuhrnotifizierung.
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Angaben über eine verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalie
(Enthält eine Zubereitung mehr als eine in der Europäischen Gemeinschaft verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalie, so sind auch für die zusätzlichen Chemikalien Formblätter mit den entsprechenden Angaben beizufügen.)
Bezeichnung des chemischen Stoffes
EG-Nr. . | CAS-Nr. . | CUS-Nr. . | KN-Code. . |
5. | Vorschriften für die Kennzeichung des chemischen Stoffes
Gefahrenkategorie: Vorschriften für die Kennzeichung der Zubereitung Gefahrenkategorie: |
6. | Verwendung des chemischen Stoffes
Verwendungskategorie(n) für die Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind (Verbot oder strenge Beschränkung): Verwendungskategorie(n) für die es keine strengen Beschränkungen oder Verbote zu den Chemikalien gibt: (Verwendungskategorien gemäß Anhang I der Verordnung) |
7. | Zusammenfassung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen und Begründung
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Begründung der Beschränkung des Verbots der Verwendung in der Europäischen Union |
8. | Zusätzliche Informationen |
9. | Empfangsbestätigung |
1) Punkt 1 oder 2 ausfüllen
Europäische Kommission
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
Bestätigung des Empfangs einer Ausfuhrnotifizierung
Bitte Datum hinzufügen, unterzeichenen und an folgende Anschrift zurücksenden:
.....
.....
Fax-Nr.
Ich bestätige das Ausfuhrnotifizierungsfomular mit folgenden Aufuhrbezugsnummern erhalten zu haben:
....
Unterschrift: | Datum: |
Offizieller Stempel
Anmerkung: | Ist die Anschrift auf dem Ausfuhrnotifizierungsfomular nicht korrekt oder ist das Formular einr anderen Behörde zuzusenden, so sind folgende Einzelheiten anzugeben: |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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