Entscheidung der beteiligten Länder zu Parathion
(alle Formulierungen - Aerosole, stäubbare Puder, emulgierbare Konzentrate, Granulate und Spritzpulver - des Stoffs außer Kapselsuspensionen)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
Land | Einfuhrentscheidung |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Australien | Keine Genehmigung. |
Bolivien | Keine Genehmigung |
Bosnien und Herzegowina | Keine Genehmigung. |
Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. |
Chile | Keine Genehmigung, außer für Kapselsuspensionen. |
China | Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. |
Costa Rica | Keine Genehmigung. |
Ecuador | Keine Genehmigung. |
El Salvador | Keine Genehmigung. |
Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Keine Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen: Dänemark, Finnland, Irland, Niederlande, Schweden. Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich. |
Gambia | Keine Genehmigung. |
Indien | Keine Genehmigung. |
Indonesien | Keine Genehmigung. |
Irak | Keine Genehmigung. |
Jamaika | Keine Genehmigung. |
Japan | Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsministerium oder beim Präfekten erforderlich. (Einschränkungen von Verkauf und Besitz. Die Verwendung ist nicht erlaubt.) Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich. |
Kanada | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Kenia | Keine Genehmigung. |
Korea, Republik | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Malaysia | Keine Genehmigung. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Myanmar | Keine Genehmigung. |
Neuseeland | Keine Genehmigung. |
Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Nigeria | Keine Genehmigung. |
Norwegen | Keine Genehmigung. |
Pakistan | Keine Genehmigung. |
Peru | Keine Genehmigung. |
Philippinen | Keine Genehmigung. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
Schweiz | Genehmigung. Eingetragene Verwendungszwecke gemäß der entsprechenden Zulassung. Die Einfuhr von Produkten zur Pflanzenbehandlung ist nur erlaubt, wenn diese die Schweizer Bestimmungen für Lieferung und Verwendung, Neuformulierung und Verpackung für den Export erfüllen. |
Slowakei | Keine Genehmigung. |
Slowenien | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Sri Lanka | Keine Genehmigung. |
Sudan | Keine Genehmigung. |
Surinam | Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. |
Syrien, Arabische Republik | Keine Genehmigung. |
Thailand | Keine Genehmigung. |
Trinidad und Tobago | Keine Genehmigung. |
Tschad | Keine Genehmigung |
Türkei | Keine Genehmigung. |
Ungarn | Keine Genehmigung. |
Vanuatu | Keine Genehmigung. |
Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
Vietnam | Keine Genehmigung. |
Zypern | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Land | Einfuhrentscheidung |
Albanien | Keine Genehmigung. |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Brasilien | Vorläufig: Genehmigung. |
Chile | Genehmigung. Einfuhrgenehmigung erforderlich. |
China | Genehmigung. Genehmigung der Nationalen Umweltagentur Chinas (NEPA) erforderlich. |
Ecuador | Vorläufig: Genehmigung. |
Europäische Union | Genehmigung außer für die Verwendung in Textilartikeln, die mit der Haut in Kontakt kommen sollen (z.B. Kleidung, Unterwäsche, Bettwäsche). Mitglieder des EWR- Abkommens: Genehmigung außer für die Verwendung in Textilartikeln, die mit der Haut in Kontakt kommen sollen (z.B. Kleidung, Unterwäsche, Bettwäsche) (Island, Liechtenstein, Norwegen). |
Gambia | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Guinea | Vorläufig: Genehmigung. Für industrielle Zwecke mit vorheriger Genehmigung des Umweltministeriums. |
Indien | Genehmigung. Einfuhrlizenz erforderlich. |
Japan | Vorläufig: Genehmigung (gilt für Hexabrombiphenyl und Octabrombiphenyl). Notifizierung beim Handels- und Industrieministerium und beim Gesundheitsminister erforderlich. |
Kanada | Keine Genehmigung, außer für die Verwendung in Labors zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder als Norm für Laboranalysen. |
Kuba | Genehmigung. Einfuhr nur mit Genehmigung der DNA. Die Einfuhr wird nicht genehmigt, wenn der Stoff für die Verwendung in der Textilherstellung vorgesehen ist. |
Laos, Demokratische Volksrepublik | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Malaysia | Keine Genehmigung. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Nigeria | Vorläufig: Genehmigung. Genehmigung vom FEPa (föderale Umweltschutzagentur) erforderlich. Strenge Beschränkungen. |
St. Lucia | Vorläufig: Genehmigung. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
(Stand: 11.03.2019)
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