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Entscheidung der beteiligten Länder zu Methamidophos
(lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 600 g/l)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Vorläufig: Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich.
Chile Genehmigung. Eintragung im Pestizidregister erforderlich.
China Genehmigung. Besondere Genehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. Keine Formulierungen von mehr als 600 g/l .
Costa Rica Keine Genehmigung.
Ecuador Vorläufig: Keine Genehmigung.
Europäische Union Vorläufig: Keine Genehmigung: Dänemark, Irland, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Gambia Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Vorläufig: Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Für andere Verwendungszwecke als die Nutzung als Landwirtschaftschemikalie ist eine Notifizierung beim Handels- und Industrieministerium und beim Gesundheitsminister erforderlich.
Kanada Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Kenia Keine Genehmigung.
Korea, Republik Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Malaysia Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Eintragung nur für die Injektion in Kokosnuss- und Ölpalmen. Benutzer müssen eine Genehmigung vom Pestizidrat einholen.
Mauritius Genehmigung. Verwendung beschränkt auf Personen mit einer Genehmigung.
Myanmar Vorläufig: Keine Genehmigung.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Peru Genehmigung. Nur für flüssige Formulierungen mit Diethylenglycol und Ethylenglycol. Eintragungsanforderungen (Verpackung, Anleitung und Kennzeichnung).
Philippinen Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Keine Genehmigung.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Keine Genehmigung.
Surinam Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich.
Syrien, Arabische Republik Genehmigung.
Thailand Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung.
Tschad Keine Genehmigung.
Türkei Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Ungarn Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Vanuatu Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Keine Genehmigung
Zypern Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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