Entscheidung der beteiligten Länder zu PCBs
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
Land | Einfuhrentscheidung |
Albanien | Keine Genehmigung. |
Algerien | Keine Genehmigung. |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Australien | Genehmigung. Genehmigung vom Handelsministerium erforderlich. Darin werden bestimmte Bedingungen festgelegt. |
Bahrain | Keine Genehmigung. |
Brasilien | Genehmigung. Nahezu alle Verwendungszwecke, z.B. als Arbeitsflüssigkeit für elektrische Transformatoren, als Zutaten zu Farben und Kunststoffen sowie weitere, weniger verbreitete Verwendungszwecke wurden verboten, aber es besteht kein rechtliches Einfuhrverbot. |
Chile | Vorläufig: Genehmigung. Die Verwendung von PCB als Arbeitsflüssigkeit in Transformatoren, Kondensatoren sowie jeglichen anderen elektrischen Geräten ist innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets verboten. |
China | Genehmigung. Genehmigung der Nationalen Umweltagentur Chinas erforderlich (einschließlich der Einfuhr elektrischer PCB- haltiger Geräte). |
Ecuador | Vorläufig: Genehmigung. |
Europäische Union | Keine Genehmigung. In Ausnahmefällen kann im Einzelfall eine Ausnahme für Primär- und Zwischenprodukte erteilt werden. Neben dem generellen Einfuhrverbot für PCB ist auch die Einfuhr jeglicher Zubereitungen mit einem PCB- Gehalt von mehr als 0,005 % verboten. Mitglieder des EWR- Abkommens: Keine Genehmigung. In Ausnahmefällen kann im Einzelfall eine Ausnahme für Primär- und Zwischenprodukte erteilt werden. Neben dem generellen Einfuhrverbot für PCB ist auch die Einfuhr jeglicher Zubereitungen mit einem PCB- Gehalt von mehr als 0,005 % verboten (Island, Liechtenstein, Norwegen). |
Gambia | Vorläufig: Genehmigung. |
Guinea | Vorläufig: Genehmigung. Für industrielle Zwecke mit vorheriger Genehmigung des Umweltministeriums. |
Indien | Genehmigung. Einfuhrlizenz erforderlich. |
Japan | Genehmigung. Genehmigung vom Handels- und Industrieministerium erforderlich. |
Kanada | Keine Genehmigung. Die Verwendung von Chlorbiphenylen (PCB) ist auf bestehende elektrische Geräte beschränkt; dies wird erreicht durch ein Verbot der Einfuhr und Herstellung PCB enthaltender Geräte, der Anwendung PCB enthaltender Elektromagneten zur Behandlung von Lebens- und Futtermitteln sowie der Verwendung von PCB als neue Füll- oder Abdichtungsflüssigkeit in neuen Geräten. Für eingeführte, hergestellte und zum Verkauf angebotene PCB gilt eine Höchstkonzentration von 50 ppm/Gewicht. Die Höchstmenge für die Freisetzung von PCB in die Umwelt infolge gewerblicher Tätigkeiten sowie der Herstellung und Verarbeitung unter Verwendung bestimmter Geräte beträgt 1 Gramm pro Tag; als genereller Höchstwert für die Freisetzung gilt 50 ppm/Gewicht, außer für die Straßenimprägnierung, für die der Grenzwert 5 ppm beträgt. |
Kuba | Keine Genehmigung. |
Laos, Demokratische Volksrepublik | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Malaysia | Keine Genehmigung. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Nigeria | Vorläufig: Genehmigung. Genehmigung vom FEPa (föderale Umweltschutzagentur) erforderlich. Streng beschränkt auf die Verwendung in geschlossenen Anwendungen in Transformatoren. |
Philippinen | Vorläufig: Genehmigung. Vorläufige Einfuhrerlaubnis vom Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen erforderlich. |
St. Lucia | Vorläufig: Genehmigung. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
Schweiz | Keine Genehmigung. |
Slowakei | Keine Genehmigung. |
Thailand | Keine Genehmigung. |
Trinidad und Tobago | Vorläufig: Genehmigung. |
Tschad | Vorläufig: Genehmigung. |
Ungarn | Vorläufig: Genehmigung. Genehmigung vom Nationalen Gesundheitsdienst erforderlich. PCB dürfen nicht in Formulierungen verwendet werden, deren PCB- Gehalt mehr als 0,01 Gew. -% beträgt. |
Zypern | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
(Stand: 11.03.2019)
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