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Entscheidung der beteiligten Länder zu DDT
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Angola Keine Genehmigung.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Äthiopien Vorläufig: Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. Ausschließlich als Notfallmaßnahme zur Malariabekämpfung.
Australien Keine Genehmigung.
Bahrain Keine Genehmigung.
Bangladesch Keine Genehmigung.
Barbados Keine Genehmigung.
Belize Keine Genehmigung.
Benin Keine Genehmigung.
Bhutan Vorläufig: Genehmigung.
Bolivien Genehmigung. Nur bei Bestätigung durch das Gesundheitsministerium. Zur Bekämpfung von Malariaüberträgern. Verwendung in der Landwirtschaft ist nicht erlaubt.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder Haushaltsprodukte ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Bulgarien Keine Genehmigung.
Burkina Faso Vorläufig: Keine Genehmigung.
Burundi Vorläufig: Keine Genehmigung.
Chile Keine Genehmigung.
China Keine Genehmigung.
Cook- Inseln Keine Genehmigung.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Dominica Keine Genehmigung:
Ecuador Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel. Für andere Verwendungszwecke ist für die Einfuhr nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande und Spanien eine schriftliche Zulassung erforderlich. Keine Genehmigung für sämtliche Verwendungszwecke (Deutschland). Keine Genehmigung (Finnland, Österreich, Schweden). Mitglieder des EWR- Abkommens: Keine Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel (Island). Keine Genehmigung (Liechtenstein, Norwegen).
Fidschi Keine Genehmigung.
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Guatemala Keine Genehmigung.
Guinea Vorläufig: Genehmigung. Nur zur Verwendung im Gesundheitswesen.
Honduras Keine Genehmigung.
Indien Vorläufig: Genehmigung. Verwendung für das Programm des öffentlichen Gesundheitswesens gestattet. Verwendung in der Landwirtschaft ist nur unter bestimmten Bedingungen gestattet.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Für andere Verwendungszwecke als die Nutzung als Landwirtschaftschemikalie ist eine Genehmigung vom Handels- und Industrieministerium erforderlich. Der Verkauf zur Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Jordanien Keine Genehmigung.
Kamerun Keine Genehmigung.
Kanada Keine Genehmigung.
Kap Verde Keine Genehmigung.
Kasachstan Keine Genehmigung.
Katar Keine Genehmigung.
Kenia Vorläufig: Genehmigung. Einfuhr lediglich durch das Gesundheitsministerium zur Verwendung im öffentlichen Gesundheitswesen.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Kongo, Demokratische Republik Keine Genehmigung.
Kongo, Republik Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung.
Kuba Keine Genehmigung.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Keine Genehmigung.
Libanon Keine Genehmigung.
Madagaskar Genehmigung. Verwendung nur zur Bekämpfung von Malariaüberträgern unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums.
Malaysia Keine Genehmigung außer für Forschungs- oder Lehrzwecke, für die besondere Bedingungen gelten.
Malta Keine Genehmigung.
Marokko Keine Genehmigung.
Mauritius Genehmigung. Beschränkt auf die Verwendung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst.
Mexiko Vorläufig: Genehmigung. Direkteinfuhr durch das Gesundheitsministerium für Gesundheitskampagnen.
Mongolei Keine Genehmigung.
Mosambik Keine Genehmigung.
Nepal Vorläufig: Genehmigung.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Nicaragua Keine Genehmigung.
Niger Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Paraguay Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Genehmigung. Besondere, vom Gesundheitsministerium auszustellende Genehmigung für die Kontrolle von Malariaüberträgern erforderlich.
Ruanda Keine Genehmigung.
St. Lucia Keine Genehmigung.
Sambia Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Simbabwe Keine Genehmigung. Beschränkte Mengen ausschließlich für die Malariabekämpfung. Keine Einfuhr für landwirtschaftliche Verwendungszwecke.
Schweiz Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Genehmigung. Nur zur Verwendung im Gesundheitswesen.
Surinam Vorläufig: Keine Genehmigung.
Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik

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