Entscheidung der beteiligten Länder zu Lindan (gamma-HCH)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
Land | Einfuhrentscheidung |
Angola | Keine Genehmigung. |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Australien | Genehmigung. Für jede Lieferung ist eine spezielle Einfuhrgenehmigung erforderlich. Australien fordert zudem für jede Lieferung eine Ausfuhrnotifizierung durch das ausführende Land. |
Bosnien und Herzegowina | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten. |
Burundi | Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Bekämpfung des Kaffeebohrers. |
Chile | Keine Genehmigung. |
China | Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Streng beschränkt auf Weizen/Heuschrecken auf Brachland und in Wäldern. |
Costa Rica | Keine Genehmigung. |
Ecuador | Keine Genehmigung. |
El Salvador | Keine Genehmigung. |
Estland | Keine Genehmigung. |
Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Keine Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen: Dänemark, Finnland, Irland, die Niederlande, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich. |
Gabun | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Gambia | Keine Genehmigung. |
Honduras | Keine Genehmigung. |
Indien | Genehmigung. Nur nach Eintragung von Lindan für den Import. Lindan formulierungen für die Verwendung in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt. Die Verwendung auf Feldkulturen zur Insektenbekämpfung ist erlaubt. |
Indonesien | Keine Genehmigung. |
Irak | Keine Genehmigung. |
Jamaika | Genehmigung. Nur zur Bekämpfung von Wurmlarven an Vieh. |
Japan | Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Der Verkauf zur Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten. |
Kanada | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Kasachstan | Keine Genehmigung. |
Kenia | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Kolumbien | Keine Genehmigung. |
Korea, Republik | Keine Genehmigung. |
Kuba | Genehmigung. Beschränkt auf die Schädlingsbekämpfung unter Quarantäne und das Aussprühen auf Hühnerfarmen. |
Kuwait | Keine Genehmigung. |
Laos, Demokratische Volksrepublik | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Lettland | Keine Genehmigung. |
Madagaskar | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Nur zur Behandlung von Samen. |
Malaysia | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Mexiko | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Neuseeland | Keine Genehmigung. |
Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Nigeria | Vorläufig: Genehmigung. Strenge Beschränkungen, ausschließlich zur Verwendung auf Kakaopflanzen. Einfuhr vorbehaltlich einer Genehmigung durch FEPa und NAFDAC, schrittweiser Ausstieg vorgesehen. |
Norwegen | Keine Genehmigung. |
Pakistan | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Panama | Keine Genehmigung. |
Paraguay | Keine Genehmigung. |
Peru | Keine Genehmigung. |
Philippinen | Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Verwendung in Ananasplantagen. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
Slowakei | Keine Genehmigung. |
Slowenien | Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel. |
Sri Lanka | Keine Genehmigung. |
Sudan | Vorläufig: Genehmigung. Nur Material mit 99,5 % Reinheitsgrad erlaubt. |
Surinam | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Einfuhr verboten. |
Syrien, Arabische Republik | Genehmigung. |
Tansania, Vereinigte Republik | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Thailand | Vorläufig: Genehmigung. Eintragung für Einfuhr und Herstellung sowie Einfuhrlizenz erforderlich. |
Togo | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Trinidad und Tobago | Vorläufig: Genehmigung. Nur zur Verwendung in Tierarzneimitteln (pharmazeutische Verwendung). Eintragung erforderlich. |
Tschad | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Türkei | Keine Genehmigung. |
Ungarn | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Uruguay | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Vanuatu | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
Vietnam | Keine Genehmigung. |
Zypern | Genehmigung. Streng beschränktes Pestizid. |
(Stand: 11.03.2019)
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