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Entscheidung der beteiligten Länder zu Lindan (gamma-HCH)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Angola Keine Genehmigung.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Genehmigung. Für jede Lieferung ist eine spezielle Einfuhrgenehmigung erforderlich. Australien fordert zudem für jede Lieferung eine Ausfuhrnotifizierung durch das ausführende Land.
Bosnien und Herzegowina Vorläufig: Keine Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Burundi Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Bekämpfung des Kaffeebohrers.
Chile Keine Genehmigung.
China Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Streng beschränkt auf Weizen/Heuschrecken auf Brachland und in Wäldern.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Ecuador Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Estland Keine Genehmigung.
Europäische Union Vorläufig: Keine Genehmigung: Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln.
Keine Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen: Dänemark, Finnland, Irland, die Niederlande, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein.
Genehmigung: Für sonstige Pestizidverwendungen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Honduras Keine Genehmigung.
Indien Genehmigung. Nur nach Eintragung von Lindan für den Import. Lindan formulierungen für die Verwendung in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt. Die Verwendung auf Feldkulturen zur Insektenbekämpfung ist erlaubt.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Jamaika Genehmigung. Nur zur Bekämpfung von Wurmlarven an Vieh.
Japan Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Der Verkauf zur Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Kanada Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Kasachstan Keine Genehmigung.
Kenia Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung.
Kuba Genehmigung. Beschränkt auf die Schädlingsbekämpfung unter Quarantäne und das Aussprühen auf Hühnerfarmen.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Vorläufig: Keine Genehmigung.
Lettland Keine Genehmigung.
Madagaskar Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Nur zur Behandlung von Samen.
Malaysia Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Mauritius Keine Genehmigung.
Mexiko Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Vorläufig: Genehmigung. Strenge Beschränkungen, ausschließlich zur Verwendung auf Kakaopflanzen. Einfuhr vorbehaltlich einer Genehmigung durch FEPa und NAFDAC, schrittweiser Ausstieg vorgesehen.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Vorläufig: Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Paraguay Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Vorläufig: Genehmigung. Beschränkt auf die Verwendung in Ananasplantagen.
Samoa Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Vorläufig: Genehmigung. Nur Material mit 99,5 % Reinheitsgrad erlaubt.
Surinam Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Einfuhr verboten.
Syrien, Arabische Republik Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Thailand Vorläufig: Genehmigung. Eintragung für Einfuhr und Herstellung sowie Einfuhrlizenz erforderlich.
Togo Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Trinidad und Tobago Vorläufig: Genehmigung. Nur zur Verwendung in Tierarzneimitteln (pharmazeutische Verwendung). Eintragung erforderlich.
Tschad Vorläufig: Keine Genehmigung.
Türkei Keine Genehmigung.
Ungarn Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Uruguay Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vanuatu Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Keine Genehmigung.
Zypern Genehmigung. Streng beschränktes Pestizid.

 

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