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Entscheidung der beteiligten Länder zu Krokodylith
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Albanien Keine Genehmigung.
Algerien Vorläufig: Genehmigung. Die Verwendung bei der Herstellung von Konsumgütern ist verboten.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Bahrain Keine Genehmigung.
Brasilien Keine Genehmigung.
Chile Vorläufig: Genehmigung.
China Keine Genehmigung.
Ecuador Vorläufig: Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung. Mitglieder des EWR- Abkommens: Keine Genehmigung (Island, Liechtenstein, Norwegen). Gambia Vorläufig: Genehmigung. Streng beschränkt auf Bauarbeiten.
Guinea Vorläufig: Genehmigung. Für industrielle Zwecke mit vorheriger Genehmigung des Umweltministeriums.
Indien Genehmigung. Einfuhrlizenz erforderlich.
Japan Keine Genehmigung.
Kanada Genehmigung. Nur Produkte, die aus Krokydolith- Asbestfasern bestehen oder solche Fasern enthalten: Einfuhr unter bestimmten Bedingungen erlaubt für die Herstellung von Membranen für die Chloralkaliproduktion oder von säure- und temperaturbeständigen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Buchsen oder Schläuchen.
Kuba Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Vorläufig: Keine Genehmigung.
Malaysia Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Philippinen Vorläufig: Genehmigung. Vorläufige Einfuhrerlaubnis vom Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen erforderlich.
St. Lucia Vorläufig: Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Genehmigung. Sofern der Verwendungszweck noch gemäß den Bestimmungen von Anhang 3.3. der Verordnung über umweltgefährliche Stoffe genehmigt ist.
Slowakei Genehmigung. Unter bestimmten Bedingungen.
Thailand Keine Genehmigung.
Trinidad und Tobago Vorläufig: Genehmigung.
Tschad Vorläufig: Keine Genehmigung.
Ungarn Keine Genehmigung.
Zypern Genehmigung. In Ausnahmefällen ist für bestimmte Verwendungszwecke eine Genehmigung des Arbeits- und Sozialministeriums erforderlich.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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