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Entscheidung der beteiligten Länder zu Quecksilberverbindunge
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Äthiopien Vorläufig: Genehmigung.
1. Ethylquecksilberchlorid,
2. Phenylquecksilberacetat. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich.
Australien Genehmigung. Verwendung beschränkt auf Zuckerrohr.
Bahrain Keine Genehmigung.
Barbados Keine Genehmigung.
Belize Keine Genehmigung.
Bolivien Keine Genehmigung.
Brasilien Vorläufig: Genehmigung. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen und für die Holzbehandlung ist nicht gestattet. Die Verwendung von Formulierungen mit Quecksilberverbindungen in der Landwirtschaft ist verboten.
Bulgarien Keine Genehmigung.
Burkina Faso Keine Genehmigung.
Burundi Vorläufig: Keine Genehmigung.
Chile Keine Genehmigung.
China Keine Genehmigung.
Cook- Inseln Keine Genehmigung.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Dominica Vorläufig: Genehmigung. Einfuhr nur genehmigt für offizielle Labors und Apotheken.
Ecuador Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung. Keine Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, Antifäulemittel, Holzschutzmittel und Schleimschutzmittel. Für andere Verwendungszwecke ist für die Einfuhr in die Niederlande eine schriftliche Zulassung erforderlich. Mitglieder des EWR- Abkommens: Keine Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, Antifäulemittel, Holzschutzmittel und Schleimschutzmittel (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Fidschi Keine Genehmigung für die Verwendung als Pestizid.
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Guatemala Keine Genehmigung (bezieht sich nur auf Methoxyethyl-Quecksilberchlorid)
Guinea Vorläufig: Keine Genehmigung.
Honduras Keine Genehmigung.
Indien Vorläufig:
1. Ethylquecksilberchlorid: vorläufige Entscheidung - Einfuhrgenehmigung (endg. Entscheidung noch nicht getroffen).
2. Phenylquecksilberacetat: endg. Entscheidung - keine Einfuhrgenehmigung.
3. Methoxyethyl-Quecksilberchlorid: endg. Entscheidung - Einfuhrgenehmigung.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Iran, Islamische Republik Keine Genehmigung.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich.
Jordanien Keine Genehmigung.
Kanada Keine Genehmigung.
Kasachstan Keine Genehmigung (für Ethylquecksilber).
Katar Keine Genehmigung.
Kenia Keine Genehmigung.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Kongo, Demokratische Republik Keine Genehmigung.
Kongo, Republik Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung
Kuba Keine Genehmigung.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Vorläufig: Keine Genehmigung.
Libanon Keine Genehmigung.
Madagaskar Vorläufig: Keine Genehmigung.
Malaysia Keine Genehmigung außer für kleine Mengen für Forschungs-/Lehrzwecke mit Einfuhrerlaubnis.
Malta Keine Genehmigung.
Marokko Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Mexiko Keine Genehmigung.
Mongolei Keine Genehmigung.
Mosambik Keine Genehmigung.
Nepal Keine Genehmigung.
Neuseeland Keine Genehmigung (bezieht sich nur auf die Verwendung als Pestizid).
Nicaragua Keine Genehmigung.
Niger Keine Genehmigung (bezieht sich nur auf die Verwendung als Pflanzenschutzmittel).
Nigeria Keine Genehmigung.
Oman Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Paraguay Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Keine Genehmigung.
St. Lucia Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.  
Schweiz Genehmigung. Verboten für die Verwendung als Pestizid und für die meisten anderen Verwendungszwecke.
Simbabwe Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung
Slowenien Keine Genehmigung.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Keine Genehmigung.
Surinam Vorläufig: Keine Genehmigung.
Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik Keine Genehmigung (bezieht sich nur auf die Verwendung als Pestizid).
Thailand Keine Genehmigung (für 2-Methoxyethyl-Quecksilberchlorid).
Togo Keine Genehmigung.
Trinidad und Tobago Vorläufig: Genehmigung.
Tschad Keine Genehmigung.
Türkei Keine Genehmigung.
Uganda Keine Genehmigung.
Ungarn Keine Genehmigung (bezieht sich nur auf die Verwendung in der Landwirtschaft).
Uruguay Keine Genehmigung.
Vanuatu Vorläufig: Keine Genehmigung.

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(Stand: 11.03.2019)

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