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- Entscheidung der beteiligten Länder zu Chlordimeform
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Angola Keine Genehmigung.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Äthiopien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Keine Genehmigung.
Bahrain Keine Genehmigung.
Bangladesch Genehmigung.
Barbados Keine Genehmigung.
Belize Vorläufig: Keine Genehmigung.
Bolivien Keine Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich.
Bulgarien Keine Genehmigung.
Burkina Faso Vorläufig: Keine Genehmigung.
Burundi Vorläufig: Keine Genehmigung.
Chile Keine Genehmigung.
China Keine Genehmigung.
Cook- Inseln Keine Genehmigung.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Dominica Keine Genehmigung.
Dominikanische Republik Keine Genehmigung.
Ecuador Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung: Griechenland, Italien, Niederlande. Keine Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel: Deutschland, Österreich.
Genehmigung: Spanien. Genehmigung (schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Finnland, Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich. Genehmigung für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel (schriftliche Zulassung erforderlich): Frankreich, Portugal. Einfuhr blieb bei der Antwort unbeachtet: Dänemark, Luxemburg. Mitglieder des EWR- Abkommens: Genehmigung (schriftliche Zulassung erforderlich): Island. Keine Genehmigung: Liechtenstein, Norwegen.
Fidschi Keine Genehmigung.
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Guatemala Keine Genehmigung.
Guinea Vorläufig: Keine Genehmigung außer für kleine Mengen für Forschungszwecke mit Einfuhrerlaubnis.
Honduras Keine Genehmigung.
Indien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Iran, Islamische Republik Keine Genehmigung.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich.
Jordanien Keine Genehmigung.
Kanada Keine Genehmigung.
Kasachstan Keine Genehmigung.
Katar Keine Genehmigung.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Kongo, Demokratische Republik Keine Genehmigung.
Kongo, Republik Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung.
Kuba Keine Genehmigung.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Keine Genehmigung.
Libanon Keine Genehmigung.
Madagaskar Vorläufig: Keine Genehmigung.
Malaysia Keine Genehmigung außer für kleine Mengen für Forschungs-/Lehrzwecke mit Einfuhrerlaubnis.
Malta Keine Genehmigung.
Marokko Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Mexiko Keine Genehmigung.
Mongolei Keine Genehmigung.
Mosambik Keine Genehmigung.
Nepal Keine Genehmigung.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Nicaragua Keine Genehmigung.
Niger Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Oman Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Keine Genehmigung.
Ruanda Genehmigung.
St. Lucia Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Keine Genehmigung.
Simbabwe Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Keine Genehmigung.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Keine Genehmigung.
Surinam Vorläufig: Keine Genehmigung.
Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik Keine Genehmigung.
Thailand Keine Genehmigung.
Togo Vorläufig: Genehmigung.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung
Tschad Keine Genehmigung.
Türkei Keine Genehmigung.
Uganda Keine Genehmigung.
Ungarn Keine Genehmigung.
Uruguay Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Vanuatu Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Vorläufig: Keine Genehmigung.
Zypern Keine Genehmigung.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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