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Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ABl. Nr. L 251 vom 29.08.1992 S. 13;
VO (EG) 41/94 - ABl. Nr. L 8 vom 12.01.1994 S. 1;
VO (EG) 3135/94 - ABl. Nr. L 332 vom 22.12.1994 S. 1;
VO (EG) 1492/96 - ABl. Nr. L 189 vom 30.07.1996 S. 19;
VO (EG) 1237/97 - ABl. Nr. L 173 vom 27.06.1997 S. 37;
VO (EG) 2247/98 - ABl. Nr. L 282 vom 20.10.1998. S .12;
VO (EG) 300/2002 - ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1;
VO (EG) 304/2003 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 07.03.2003 gemäß Artikel 25 der VO 304/2003
Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1734/88
s. a. 2002/C 195/02 - Bezugsnummern für die Notifikation der Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 betrifft die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft und deren Einfuhr in die Gemeinschaft. Eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 ist notwendig, um das Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" (Prior Informed Consent, PIC) einzuführen.
Bei dieser Gelegenheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 durch die vorstehende Verordnung ersetzt werden.
Bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinien 76/769/EWG und 79/117/EWG, beschränken das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und verbieten das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Erzeugnisse nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.
Die Richtlinie 67/548/EWG enthält die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Chemikalien nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Es muß gewährleistet werden, daß diese in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien auf diese Chemikalien auch dann Anwendung finden, wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind.
Der internationale Handel mit bestimmten Chemikalien, die in verschiedenen Ausfuhrländern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder strengen Beschränkungen unterliegen, hat weltweit Besorgnis aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt geweckt.
Zum Schutz des Menschen und der Umwelt sind Maßnahmen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern notwendig. Systeme für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel mit diesen Stoffen wurden im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) erstellt.
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Arbeiten dieser und anderer internationaler Organisationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe aktiv teilgenommen. Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft aufgrund der Ergebnisse dieser Arbeit tätig wird und einheitliche Gemeinschaftsverfahren festlegt.
Für die Ausfuhr von Chemikalien, die der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte ein gemeinsames Notifizierungsverfahren eingeführt werden, damit die Gemeinschaft diese Ausfuhren Drittländern mitteilen kann.
Notifizierungen von Drittländern über die Einfuhr von Stoffen in die Gemeinschaft, die nach den Rechtsvorschriften dieser Länder verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind allen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die gemeinsamen Notifizierungsverfahren sollten auch eine Grundlage für einen angemessenen Informationsaustausch innerhalb der Gemeinschaft bilden, einschließlich der Information über die Durchführung des internationalen Notifizierungssystems.
Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten, insbesondere über die etwaigen Reaktionen der Bestimmungsländer.
In der Entschließung 88/C 170/01 wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 vorzulegen, um die Einführung eines PIC-Systems ähnlich demjenigen des UNEP und der FAO zu ermöglichen.
Die Staatsbürger der Mitgliedstaaten sollten ebenso gut geschützt sein wie diejenigen anderer Einfuhrländer, die sich am internationalen PIC-System beteiligen.
Es ist wünschenswert, daß die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und dem internationalen PIC-System zur Koordinierung und Verbreitung der Informationen von einer einzigen Kontaktstelle wahrgenommen werden.
Es ist wünschenswert, daß gemeinsame Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die in den Geltungsbereich des PIC-Systems fallen, festgelegt werden.
Anhang I enthält das Verzeichnis der in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien; das Verzeichnis muß regelmäßig überarbeitet und gegebenenfalls geändert werden; jede Änderung des Anhangs I sollte vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ziele
(1) Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsames Notifizierungs- und Informationssystem für Einfuhren und Ausfuhren bestimmter Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, aus Drittländern bzw. in Drittländer eingerichtet und die Beteiligung am internationalen Notifizierungsverfahren und am Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" ("Prior Informed Consent" - PIC) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) ermöglicht werden 4.
(2) Mit dieser Verordnung soll ferner gewährleistet werden, daß die Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffen, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden, auch auf diese Stoffe Anwendung finden, wenn sie aus den Mitgliedstaaten nach Drittländern ausgeführt werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Artikel 2, die zu Analyse- und Forschungszwecken ein- bzw. ausgeführt werden, wenn die Mengen so klein sind, daß keine Gefahr einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt besteht.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
sämtliche in Anhang I genannten Chemikalien sowie Zubereitungen, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten und deswegen nach den Gemeinschaftsvorschriften kennzeichnungspflichtig sind;
sämtliche in Anhang II genannten Chemikalien, die allein oder in Zubereitungen, als künstliches oder als natürliches Erzeugnis vorliegen, es sei denn, ihre Konzentration in der Zubereitung ist so gering, daß sie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht kennzeichnungspflichtig sind;
Chemikalien, deren Verwendung - gleichgültig zu welchem Zweck - aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch staatliche Rechtsvorschriften verboten ist;
Chemikalien, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen für praktisch alle Zwecke durch staatliche Rechtsvorschriften verboten, für spezielle Anwendungen jedoch zugelassen sind;
das Verbringen von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren befinden;
der Grundsatz, nach dem eine grenzüberschreitende Verbringung einer Chemikalie, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, nicht ohne Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde des Einfuhrlandes, in dem eine solche Zustimmung vorgesehen ist, oder nicht gegen deren Entscheidung erfolgen darf;
die Nummer, die jeder notifizierungspflichtigen Chemikalie bei ihrer ersten Ausfuhr in ein Drittland von der Kommission zugeordnet wird. Diese Nummer bleibt für jede darauffolgende Ausfuhr derselben Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland unverändert;
auf einem Etikett enthaltene Angaben über die potentielle Gefahr, die die Verwendung der Chemikalie für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt darstellt. Es handelt sich nicht um Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
Durchführung wissenschaftlicher Versuche, Analysen oder chemischer Forschung, unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung.
Artikel 3 Bezeichnung der Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungs- und Informationsverfahren zuständige(n) Behörde(n), nachstehend "bezeichnete Behörde(n)" genannt. Er unterrichtet die Kommission hiervon.
(2) Hinsichtlich der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" fungiert die Kommission als die gemeinsame bezeichnete Behörde; sie erhält von den mit dem internationalen PIC-Verfahren befaßten Stellen Informationen und liefert diesen Stellen Informationen über gemeinsame in enger Zusammenarbeit und Absprache mit den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 getroffene Entscheidungen.
Artikel 4 Ausfuhr nach Drittländern
(1) Wird eine notifizierungspflichtige Chemikalie zum ersten Mal, nachdem sie den Regelungen dieser Verordnung unterliegt, aus der Gemeinschaft nach einem Drittland ausgeführt, so hat der Ausführer spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die in Anhang III aufgeführten Angaben mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die bezeichnete Behörde die Notifizierung vornehmen kann. Die bezeichnete Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes von der beabsichtigten Ausfuhr unterrichtet werden. Diese Notifizierung, die mindestens 15 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden soll, muß den Vorschriften des Anhangs III entsprechen. Hängt die Ausfuhr einer Chemikalie jedoch mit einem Notfall zusammen, in dem eine Verzögerung die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in dem Einfuhrland gefährden kann, so liegt es im Ermessen der bezeichneten Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 ganz oder teilweise abzuweichen.
Die bezeichnete Behörde sendet eine Kopie der Notifizierung an die Kommission, die sie an die bezeichneten Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an das internationale Register potentiell toxischer Chemikalien (IRPTC) weiterleitet.
Die Kommission ordnet jeder erhaltenen Notifizierung eine Bezugnahme zu, die sie den bezeichneten Stellen der Mitgliedstaaten umgehend mitteilt. Sie veröffentlicht in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis dieser Bezugsnummern unter Angabe der betreffenden Chemikalie und des Drittlandes, für das sie bestimmt ist. Bis zur Veröffentlichung der betreffenden Bezugsnummer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat der Ausführer davon auszugehen, daß eine solche Ausfuhr noch nicht stattgefunden hat, es sei denn, er kann von der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die von der Kommission bereits zugeteilte Bezugsnummer erhalten.
(2) Die bezeichnete Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission möglichst rasch über maßgebliche Reaktionen des Bestimmungslandes. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die anderen Mitgliedstaaten möglichst bald von der Reaktion dieses Landes in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Bei jeder darauffolgenden Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland hat der Ausführer sicherzustellen, daß dabei auf die Bezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 entweder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht oder ihm von der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, mitgeteilt worden ist.
(4) Eine erneute Notifizierung nach Absatz 1 hat für Ausfuhren zu erfolgen, wenn die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen und die Verwendung oder die Kennzeichnung der betreffenden Stoffe wesentlich geändert worden sind, oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in solchem Maße ändert, daß sich auch ihre Kennzeichnung ändert. Die erneute Notifizierung muß den Vorschriften des Anhangs III entsprechen und klarstellen, daß es sich um Revision einer früheren Notifizierung handelt. Die Information über das Erfordernis einer erneuten Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Die Kommission übermittelt den bezeichneten einzelstaatlichen Behörden der Länder, die die Notifizierung der Ausfuhr der betreffenden Stoffe oder Zubereitungen aus der Gemeinschaft erhalten haben, die neuen Notifizierungen sechs Monate vor der entsprechenden Änderung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben und das Eigentumsrecht sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Bestimmungsländern geschützt werden müssen.
Folgende Angaben müssen nicht als vertraulich angesehen werden:
1) ABl. Nr. C 17 vom 25.01.1991 S. 16.
2) ABl. Nr. C 305 vom 25.11.1991 S. 112.
3) ABl. Nr. C 191 vom 22.07.1991 S. 17.
4) London Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade. Entscheidung 14/27 des "Governing Council" des UNEP vom 17. Juni 1987, geändert im Mai 1989. Internationaler Verhaltenskodex der FAO über den Einsatz und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Rom 1986, geändert im November 1989.
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(Stand: 11.03.2019)
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