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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1;
VO (EG) Nr. 304/2003 - ABl. Nr. L 63 vom::06.03.2002 S. 1aufgehoben)



aufgehoben /ersetzt durch Artikel 25 der VO 304/2003

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 regelt die Einführung eines Notifizierungs- und Informationssystems betreffend die Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus Drittländern bzw. deren Ausfuhr in Drittländer. Verschiedene dieser Chemikalien unterliegen dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO).

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 legt die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen PIC- Verfahren fest.

(3) Die UNEP/FAO-Vereinbarungen sind in das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC) aufgenommen worden, das am 11. September 1998 unterzeichnet wurde und bis zu seinem Inkrafttreten ad interim auf freiwilliger Basis angewandt wird.

(4) In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 ist unter anderem festgelegt, dass Anhang II dieser Verordnung das Verzeichnis der dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien, ein Verzeichnis der am PIC- Verfahren teilnehmenden Länder sowie die PIC- Entscheidungen einführender Länder umfassen muss.

(5) In dem Verzeichnis der unter das internationale PIC- Verfahren fallenden Chemikalien und in den PIC- Entscheidungen von einführenden Ländern wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 sollte daher geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnamen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG 4

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang

Anhang II

- wie eingefügt -

1) ABl. L 251 vom 29.08.1992 S. 13.

2) ABl. L 282 vom 20.10.1998 S. 12.

3) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

4) ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1.

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