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Entscheidung der beteiligten Länder zu Captafol
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Angola Keine Genehmigung.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Keine Genehmigung.
Bosnien und Herzegowina Vorläufig: Keine Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Burundi Keine Genehmigung.
Chile Keine Genehmigung.
China Keine Genehmigung.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Ecuador Vorläufig: Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Estland Keine Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung. Mitglieder des EWR- Abkommens (Island, Liechtenstein): Keine Genehmigung.
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Indien Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Captafol wird lediglich als Saatbeizer verwendet. Die Verwendung als Blattspray ist verboten.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Jamaika Vorläufig: Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich.
Kanada Keine Genehmigung.
Kasachstan Keine Genehmigung.
Kenia Keine Genehmigung.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung.
Kuba Keine Genehmigung.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Keine Genehmigung.
Lettland Keine Genehmigung.
Madagaskar Vorläufig: Keine Genehmigung.
Malaysia Keine Genehmigung.
Malta Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Mexiko Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Vorläufig: Genehmigung. Die Chemikalie unterliegt strengen Beschränkungen und darf ausschließlich als Saatbeizer verwendet werden. Einfuhrvorbehaltlich einer Genehmigung durch FEPa und NAFDAC, schrittweiser Ausstieg vorgesehen.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Paraguay Vorläufig: Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Keine Genehmigung.
Surinam Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik Keine Genehmigung.
Thailand Keine Genehmigung.
Togo Vorläufig: Genehmigung. Für wissenschaftliche Versuche.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung.
Tschad Vorläufig: Keine Genehmigung.
Türkei Keine Genehmigung.
Uganda Keine Genehmigung.
Ungarn Keine Genehmigung.
Uruguay Keine Genehmigung.
Vanuatu Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Keine Genehmigung.
Zypern Keine Genehmigung.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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