Entscheidung der beteiligten Länder zu Phosphamidon
(lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 1.000 g/l)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
Land | Einfuhrentscheidung |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Australien | Keine Genehmigung. |
Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich. |
Chile | Genehmigung. Eintragung im Pestizidregister erforderlich. |
China | Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. |
Costa Rica | Keine Genehmigung. |
Ecuador | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
El Salvador | Keine Genehmigung. |
Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich. |
Gambia | Keine Genehmigung. |
Irak | Keine Genehmigung. |
Jamaika | Keine Genehmigung. |
Japan | Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsministerium oder beim Präfekten erforderlich. (Einschränkungen von Verkauf und Besitz. Die Verwendung ist nicht erlaubt.) Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich. |
Kanada | Keine Genehmigung. |
Kenia | Keine Genehmigung. |
Korea, Republik | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Malaysia | Keine Genehmigung. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Myanmar | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Neuseeland | Keine Genehmigung. |
Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Nigeria | Genehmigung. Streng beschränkt. Genehmigung vom FEPa erforderlich. |
Norwegen | Keine Genehmigung. |
Pakistan | Keine Genehmigung. |
Peru | Keine Genehmigung. |
Philippinen | Keine Genehmigung. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
Schweiz | Keine Genehmigung. |
Slowenien | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Sri Lanka | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Sudan | Keine Genehmigung. |
Surinam | Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. |
Syrien, Arabische Republik | Genehmigung. |
Thailand | Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich. |
Trinidad und Tobago | Keine Genehmigung. |
Tschad | Keine Genehmigung. |
Türkei | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Ungarn | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Vanuatu | Keine Genehmigung. |
Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
Vietnam | Keine Genehmigung. |
Zypern | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
(Stand: 11.03.2019)
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