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Entscheidung der beteiligten Länder zu Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % Wirkstoffgehalt und Stäube mit 1,5 %, 2 % und 3 % Wirkstoffgehalt)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Vorläufig: Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich.
Chile Keine Genehmigung.
China Genehmigung. Besondere Genehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak.
Costa Rica Genehmigung. Beschränkte Verwendung.
Ecuador Keine Genehmigung.
Europäische Union Vorläufig: Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Schweden und die Mitglieder des EWR-Abkommens: Island und Liechtenstein.
Genehmigung: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich).
Gambia Keine Genehmigung.
Indien Genehmigung. Verwendung von Formulierungen 50 % EC und 2 % DP für einen Zeitraum von drei Jahren erlaubt.
Irak Keine Genehmigung.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsministerium oder beim Präfekten erforderlich. (Einschränkungen von Verkauf, Verwendung und Besitz). Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich.
Kanada Keine Genehmigung.
Kenia Keine Genehmigung.
Korea, Republik Keine Genehmigung.
Malaysia Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Myanmar Keine Genehmigung.
Neuseeland Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Einfuhr, Verkauf und Verwendung erlaubt vorbehaltlich angemessener Vorsichtshinweise auf dem Etikett.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Peru Keine Genehmigung
Philippinen Keine Genehmigung.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Genehmigung. Nur mikrogekapselte Produkte. Eingetragene Verwendungszwecke gemäß der entsprechenden Zulassung. Keine methyl- parat- hionhaltigen Produkte oder Formulierungen außer einer spezifischen Kapselsuspension.
Slowakei Keine Genehmigung.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Sudan Genehmigung. Nur gemischt mit anderen Formulierungen.
Surinam Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich.
Thailand Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung.
Tschad Keine Genehmigung.
Türkei Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Ungarn Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Vanuatu Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Keine Genehmigung.
Zypern Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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