Entscheidung der beteiligten Länder zu Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % Wirkstoffgehalt und Stäube mit 1,5 %, 2 % und 3 % Wirkstoffgehalt)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)
Land | Einfuhrentscheidung |
Armenien | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Australien | Vorläufig: Genehmigung. |
Brasilien | Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich. |
Chile | Keine Genehmigung. |
China | Genehmigung. Besondere Genehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. |
Costa Rica | Genehmigung. Beschränkte Verwendung. |
Ecuador | Keine Genehmigung. |
Europäische Union | Vorläufig: Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Schweden und die Mitglieder des EWR-Abkommens: Island und Liechtenstein. Genehmigung: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich). |
Gambia | Keine Genehmigung. |
Indien | Genehmigung. Verwendung von Formulierungen 50 % EC und 2 % DP für einen Zeitraum von drei Jahren erlaubt. |
Irak | Keine Genehmigung. |
Jamaika | Keine Genehmigung. |
Japan | Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsministerium oder beim Präfekten erforderlich. (Einschränkungen von Verkauf, Verwendung und Besitz). Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich. |
Kanada | Keine Genehmigung. |
Kenia | Keine Genehmigung. |
Korea, Republik | Keine Genehmigung. |
Malaysia | Keine Genehmigung. |
Mauritius | Keine Genehmigung. |
Myanmar | Keine Genehmigung. |
Neuseeland | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Einfuhr, Verkauf und Verwendung erlaubt vorbehaltlich angemessener Vorsichtshinweise auf dem Etikett. |
Niger | Vorläufig: Keine Genehmigung. |
Nigeria | Keine Genehmigung. |
Norwegen | Keine Genehmigung. |
Pakistan | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Peru | Keine Genehmigung |
Philippinen | Keine Genehmigung. |
Samoa | Keine Genehmigung. |
Schweiz | Genehmigung. Nur mikrogekapselte Produkte. Eingetragene Verwendungszwecke gemäß der entsprechenden Zulassung. Keine methyl- parat- hionhaltigen Produkte oder Formulierungen außer einer spezifischen Kapselsuspension. |
Slowakei | Keine Genehmigung. |
Sri Lanka | Keine Genehmigung. |
Sudan | Genehmigung. Nur gemischt mit anderen Formulierungen. |
Surinam | Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich. |
Thailand | Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich. |
Trinidad und Tobago | Keine Genehmigung. |
Tschad | Keine Genehmigung. |
Türkei | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Ungarn | Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
Vanuatu | Keine Genehmigung. |
Vereinigte Arabische Emirate | Keine Genehmigung. |
Vietnam | Keine Genehmigung. |
Zypern | Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. |
(Stand: 11.03.2019)
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