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FutMV - Futtermittelverordnung
Vom 24. Mai 2007
(BGBl. Nr. 22 vom 31.05.2007 S. 770; 01.06.2007 S. 996 07; 21.08.2007 S. 2122 07a; 19.10.2007 S. 2461 07b; 13.11.2007 S. 2574 07c 07d; 19.01.2008 S. 35 08; 28.02.2008 S. 274 08a; 30.05.2008 S. 964 08b; 20.08.2008 EBAnz AT 99 V1; 30.09.2008 S. 3569 08c; 15.12.2008 S. 2483 08d; 20.02.2009 S. 400 09; 10.06.2009 S. 1264 09a; 29.06.2009 S. 1659 09b; 02.10.2009 S. 3230 09c; 03.12.2009 S. 3842 09d; 28.02.2010 S. 191 10; 08.07.2010 S. 902 10a; 22.07.2010 S. 996 10b, 10c; eBAnz 24.12.2010; 19.07.2011 S. 1399 11a; 19.07.2011 S. 1401 11b; 27.07.2011 S. 1608 11c; 13.12.2011 S. 2720 11d; 22.12.2011 S. 3044 11e; 24.04.2012 S. 678;16.07.2012 S. 1535 12 12a; 21.09.2012 S. 2064 12c; 07.03.2013 S. 465; 04.04.2013 S. 757 13; 08.05.2013 S. 1251 13a; 05.07.2013 S. 2242aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7825-1-4
Archiv: FutMV 2005
§ 1 Begriffsbestimmungen 09d 10c 11a 12 12c
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII "Umweltanalytik", 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.
§ 4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände 10c 12 13a
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind
anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel 10c
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2008 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.
§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel 10c 11a
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil a der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel 10c 12
(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.
(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 77 vom 19.03.2010 S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 16 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe 11d 12
In der Europäischen Union zugelassene Futtermittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003** aufgeführt.
§ 23 Unerwünschte Stoffe 11b 12c
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2013 (ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2013 S. 1)geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe 11b
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln 09 09d 11a 12 13a
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.
(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.
§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel 09 11c 12
Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschreiten.Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
§ 24c Ausnahmen 08c 09 09b 09c 11a 12c
(1) Abweichend von
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: "Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben."
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
§ 26 Fütterungsvorschriften 10c 11b
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote 10c
Es ist verboten,
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot 10b 13a
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe 08b 10b 10c 11a 11d 12 12a 13a
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono - und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht
(4) Sofern
in einem Drittland, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 29 Zulassung 08d 10b 11a 12 12a 13a
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe 12
Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe 10b 10c 11d 12
Sofern
in einem Drittland, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe 10b
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 31a (weggefallen)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
§ 31c (weggefallen)
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung 08d 12a 13a
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt.
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
(1) Betriebe nach
gelten als nach § 29 zugelassen.
(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.
(3) Betriebe, denen eine
(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen 10b
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2002 S. 154), die zuletzt durch en Durchführungsbeschluss 2012/482/EU (ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2012 S. 5) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass
enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China 10b
(1) Es ist verboten,
einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus 10b
(1) Es ist verboten,
einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten 09d
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der erordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht 10b 10c 13a
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.
(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung 09d 10c
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln
durchzuführen.
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft 10b 11a 11d 11e
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
§ 36a Ordnungswidrigkeiten 08b 09 09b 10b 10c 11a 11b 12 12a 13a
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 36b Ordnungswidrigkeiten 09d 10b 10c 11a 12 12a 12c 13 13a
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, L 192 vom 29.05.2004 S. 34, L 98 vom 13.04.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 "(ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71) geändert worden ist,verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. Nr. L 350 vom 20.12.2012 S. 44) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondenvorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 37 Übergangsregelungen 09 09b 11b 12a 13a
(1) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23 , 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.
(2) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.
§ 37a Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10.772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften 10c 11b
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften),
aufgehoben | Anlage 1 10c 12 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) |
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke | Anlage 2a 08b 08d 10c 12 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) |
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe "(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe "(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
Besonderer Ernährungszweck | wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale | Tierart oder Tierkategorie | anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte | Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) | empfohlene Fütterungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Verringerung der Gefahr der Azidose | niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität | Wiederkäuer | Stärke Gesamtzucker | höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlenhydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Insbesondere für Hochleistungskühe" oder "Ins- besondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
|
Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarmfunktion | leicht verdauliche Fasern | Pferde einschließlich Ponys | n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Faserquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Verabreichung
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion | Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette | Pferde einschließlich Ponys | leicht verdauliche Einzelfuttermittel als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsanweisung: Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis "alte Tiere" aufzunehmen. |
|
Verringerung der Gefahr des Fettlebersyndroms | niedriger Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen | mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt | bis zu 12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden |
|
Regulierung der Glucoseversorgung - Diabetes mellitus - | niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung | Hunde und Katzen | Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Quelle kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu holen." |
Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung | niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Wiederkäuer | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | harnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere" "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall | hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren | bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." | |
Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz | niedriger Natriumgehalt, weites Kalium/ Natrium- Verhältnis | Hunde und Katzen | Natrium Kalium Magnesium | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." | |
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie | niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | zunächst bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." | |
Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie | glucoseliefernde Energiequellen | Milchkühe und Mutterschafe | Propan-1,2-diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt) | energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle | 3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern. |
Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber | niedriger Kupfergehalt | Hunde | Kupfer (insgesamt) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." | |
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz | Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt tiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten | Hunde | - Proteinquelle(n)
- Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt) |
zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu holen." |
|
Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Katzen | - Protein- quelle(n)
- Gehalt an essentiellen Fettsäuren - Natrium - Kupfer (insgesamt) |
zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
||
Hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate | Pferde einschließlich Ponys | Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu holen." |
|
Ausgleich bei Malabsorption / Verdauungsinsuffizienz | niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine | Geflügel außer Gänse und Tauben | Vitamin a (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) |
innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren |
|
Verringerung der Gefahr des Milchfiebersa | niedriger Calciumgehalt | Milchkühe | Calcium Phosphor Magnesium |
1-4 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
"Nur bis zum Abkalben verfüttern." |
|
oder
enges Kationen / Anionen-Verhältnis |
Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel |
|||||
hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat) | Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat | 2 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
- "Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird." - "Nur bis zum Abkalben verfüttern." |
|||
hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen | Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge | Beginn bei den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburt | b) Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:
-Gebrauchsanweisung d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben; - "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen." |
|||
Minderung von Nährstoffunverträglichkeiten | ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle | 3-8 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinung unbegrenzt weiterverwendbar | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz | niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein oder niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat- Octahydrat |
Hunde und Katzen ausgewachsene Katzen |
Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Calcium Phosphor Kalium Natrium Lanthancarbonat- Octahydrat essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) |
Einzelfuttermittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten.
Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen |
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
"Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zuverfüttern. |
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz | niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt | Pferde einschließlich Ponys | Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium |
Einzelfuttermittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Verringerung der Oxalsteinbildung | niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D- Gehalt, harnalkalisierende Stoffe | Hunde und Katzen | Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxyprolin |
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe | bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms | hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Hunde und Katzen | Natrium Kalium | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei und nach akutem Durchfall"
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Rekonvaleszenz / Untergewicht | hoher Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Hunde und Katzen | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt) Energiegehalt | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe Bearbeitung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden:
"Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht" b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Hepatische Lipidose bei der Katze" hinzugefügt werden. |
Rekonvaleszenz / Untergewicht | hohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Pferde einschließlich Ponys | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden:
"Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht" |
Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate | Pferde einschließlich Ponys | Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose |
1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
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Minderung von Stressreaktionen | hoher Magnesiumgehalt oder leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Schweine | Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
Minderung von Stressreaktionen | leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Pferde einschließlich Ponys | Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen | harnsäuernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel |
Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) |
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden. |
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Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinenb | mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel |
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen"
b) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden" |
Verringerung der Tetaniegefahr- Hypomagnesämie | hoher Magnesiumgehalt, leichtverfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium |
3-10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für laktierende Mutterschafe"
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." |
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Verringerung des Übergewichts | niedriger Energiegehalt | Hunde und Katzen | Energiegehalt | bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts | a) Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." | |
Verringerung der Uratsteinbildung | niedriger Purin- und Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | Einzelfuttermittel als Proteinquelle | bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." | |
Ausgleich bei unzureichender Verdauung | leicht verdauliche Einzelfuttermittel, niedriger Fettgehalt | Hunde und Katzen | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 3-12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis "Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden. |
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Stabilisierung der physiologischen Verdauung | niedrige Pufferkapazität, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Ferkel | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) |
2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase"
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg) |
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leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Schweine | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) |
2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase"
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg) |
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Verringerung der Gefahr der Verstopfung | Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage | Sauen | Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage | 10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." | |
Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate | Kälber Ferkel Lämmer Ziegenlämmer Fohlen |
Natrium Kalium Chloride |
Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle | 1-7 Tage (1-3 Tage bei Alleinfütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall)"
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Verringerung der Zystinsteinbildung | niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe | Hunde und Katzen | schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel |
Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe | zunächst bis zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden. b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. |
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt | Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) |
Gruppe | Beschreibung | |
1. | Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere |
2. | Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
3. | Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge- macht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
4. | Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette |
5. | Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind |
6. | Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
7. | Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers |
8. | Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
9. | Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte |
10. | Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können |
11. | Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind |
12. | Zucker | Alle Zuckerarten |
13. | Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
14. | Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten |
15. | Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen |
16. | Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
17. | Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung |
18 | Insekten | |
. | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien | |
19. | Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren |
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Verwendete Abkürzungen
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein. 2. Anforderungen an die Trocknungsanlage Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 3. Anforderungen an die Trocknung Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden. Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 4. Ausnahmen Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält. Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
*) Diese Verordnung dient in der bis zum 10. November 2004 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verordnung dient in der ab dem 11. November 2004 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
**) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm ***) Amtlicher Hinweis zu § 33 , 35e: http://www.ebundesanzeiger.de Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung Vom 24. Mai 2007 Auf Grund des Artikels 3 der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem 24. März 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden sind, zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, zu 5.
zu 6. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), zu 7. des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zu 8. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zu 9.
|
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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