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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vom 19. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 37 vom 25.07.2011 S. 1401; 30.11.2011 S. 2403)


Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 9 und des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), von denen § 70 Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

" § 23 Unerwünschte Stoffe

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159 vom 17.06.2011 S. 7) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

  1. in den Verkehr zu bringen,
  2. zu verfüttern oder
  3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten."

2. In § 23a wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 4" durch die Angabe "Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

3. In § 24 wird jeweils die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

4. In § 26 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

5. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:

"3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,".

b) Nummer 6

 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

wird aufgehoben.

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden."

7. § 37c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

8. Die Anlage 5

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.

Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchst-
gehalt
(siehe Vorbe-
merkung)
Aktions-
grenzwert
(siehe Vorbe-
merkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2)

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