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Bund

Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß ihrem Anhang IV.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser, aus. Abweichend davon und unter bestimmten Bedingungen ist die Verfütterung bestimmter verarbeiteter tierischer Proteine an andere Nutztiere als Wiederkäuer gemäß Anhang IV zugelassen.

(4) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2 ist die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art, ausgenommen Pelztiere, mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, verboten. Dieser Artikel verbietet außerdem die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(5) Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung: Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien 2010-2015" 3 wurde am 16. Juli 2010 angenommen. Darin werden die Bereiche dargelegt, in denen künftige Änderungen der EU-Vorschriften über TSE möglich wären. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sich jegliche Überprüfung der TSE-Vorschriften vor allem auf wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Fragen im Zusammenhang mit der TSE- Bekämpfung und der Durchsetzung der neuen Maßnahmen stützen sollte.

(6) Die genannte Mitteilung betrifft unter anderem die Überprüfung der geltenden Bestimmungen über das Verfütterungsverbot in den EU-Vorschriften. Auf Grundlage zweier wissenschaftlicher Gutachten des Gremiums für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 24. Januar 2007 4 bzw. vom 17. November 2007 5 wird in der Mitteilung festgestellt, dass bei anderen Nutztieren als Wiederkäuern unter natürlichen Bedingungen keine TSE nachgewiesen wurden und dass ein Risiko der BSE-Übertragung (BSE - Bovine spongiforme Enzephalopathie) von Nichtwiederkäuern auf Nichtwiederkäuer ziemlich unwahrscheinlich ist, solange die Rückführung in die Futtermittelkette derselben Tierart vermieden wird. Folglich wird in der Mitteilung der Schluss gezogen, dass die Aufhebung des Verbots, verarbeitete Nichtwiederkäuer-Proteine an Nichtwiederkäuer zu verfüttern, erwogen werden könnte, allerdings ohne das bestehende Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette derselben Tierart aufzuheben und nur, wenn validierte Analyseverfahren zur Feststellung, von welcher Art das verarbeitete tierische Protein stammt, verfügbar sind und die verarbeiteten tierischen Proteine von verschiedenen Tierarten korrekt kanalisiert werden.

(7) Am 29. November 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen 6 zu dieser Mitteilung an. Darin wird anerkannt, welche grundlegende Bedeutung das Verbot der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für Nutztiere hat, um zu verhindern, dass BSE über die Futtermittelkette verbreitet wird, und dass ihm somit die Schlüsselrolle beim Rückgang der Inzidenz dieser Krankheit in der Rinderpopulation zukommt. Außerdem hält der Rat es für eine etwaige erneute Zulassung der Verwendung von aus Nicht-Wiederkäuern gewonnenem verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für andere Nicht-Wiederkäuer für eine Grundvoraussetzung, dass wirksame und validierte Tests verfügbar sind, mit denen die aus verschiedenen Tierarten gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteine voneinander unterschieden werden können, und dass die Risiken, die sich bei einer Lockerung der Regelung für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben könnten, sorgfältig analysiert werden.

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