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Änderungstext
Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *
Vom 8. Juli 2010
(BGBl. Nr. 36 vom 14.07.2010 S. 902)
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191, 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
"4. Quecksilber (Gesamtquecksilbergehalt)18, 19 | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | ||
- Einzelfuttermittel aus Fischen oder aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren | 0,5 | |||
- Calciumcarbonat | 0,3 | |||
Ergänzungs- und Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | |||
- Mineralfuttermittel | 0,2 | |||
- Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Fische | 0,2 | |||
- Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Hunde, Katzen und Pelztiere | 0,3" |
2. In der Nummer 5 werden
a) in Spalte 1 das Wort "Nitrit" durch das Wort "Nitrit19",
b) in Spalte 2 die Wörter "Heimtiere außer Vögel und Zierfische" durch die Wörter "Hunde und Katzen mit weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse" und
c) in Spalte 3 die Angabe "60" durch die Angabe "30" ersetzt.
3. Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
"9. Freies Gossypol19 | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | ||
- Baumwollsaat | 5.000 | |||
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot | 1.200 | |||
Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |||
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder | 500 | |||
- Alleinfuttermittel für Schafe und Ziegen, ausgenommen Lämmer | 300 | |||
- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber | 100 | |||
- Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer und Schweine, ausgenommen Ferkel | 60". |
4. Die Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"32. (ohne Inhalt)20". |
5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
"18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
19) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
20) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I
(Stand: 26.04.2021)
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