Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 4. April 2013
(BGBl. Nr. 17. vom 12.04.2013 S. 757)
Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009
Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2. Die §§ 8 bis 15 werden die §§ 9 bis 16.
3. Der neue § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 284/20121
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
" § 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." |
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
.Anlage (zu § 13)Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
|
(Stand: 20.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion