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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften *

Vom 27. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1608)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird jeweils das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23  Weitere Ermächtigungen " § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit".

c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt:

" § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung".

d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit " § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen".

e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende § 38a betreffende Zeile eingefügt:

" § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel".

f) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende § 44a betreffende Zeile eingefügt:

" § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen".

g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende Zeile angefügt:

" § 75 Übergangsregelungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, "2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

  1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, oder
  2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 17) geändert worden ist" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. "Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16), die durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 17) geändert worden ist."

bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.

cc) Satz 3

Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht

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