Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 22. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 996)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Geflügel," gestrichen.
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
In Anhang IV Teil 11 Abschnitt a Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen."
3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. |
"Sofern
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden." |
4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Nr. 1 " durch die Angabe " § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion