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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11;
VO (EU) 212/2010 - ABl. Nr. L 65 vom 13.03.2010 S. 16 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 878/2010 - ABl. Nr. L 264 vom 07.10.2010 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1099/2010 - ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2010 S. 9 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 187/2011 - ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 45 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen, ber. L 132 S. 19;
VO (EU) 433/2011 - ABl. Nr. L 115 vom 05.05.2011 S. 5 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 799/2011 - ABl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 15 Inkrafttreten Gültig, ber. L 287 S. 42;
VO (EU) 1277/2011 - ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2011 S. 42 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 294/2012 - ABl. Nr. L 98 vom 04.04.2012 S. 7 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 514/2012 - ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 2 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 889/2012 - ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 26 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1235/2012 - ABl. Nr. L 350 vom 20.12.2012 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 91/2013 - ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 2 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 270/2013 - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2013 S. 47 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 618/2013 - ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 34 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 925/2013 - ABl. Nr. L 254 vom 26.09.2013 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1355/2013 - ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 35 Inkrafttreten;
VO (EU) 323/2014 - ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 718/2014 - ABl. Nr. L 190 vom 28.06.2014 S. 55 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1021/2014 - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 32 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1295/2014 - ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 33 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/525 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2015 S. 23 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/943 - ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/1012 - ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 26 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/1607 - ABl. Nr. L 249 vom 25.09.2015 S. 7 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/2383 - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 57 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/24 - ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/166 - ABl. Nr. L 32 vom 09.02.2016 S. 143 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/443 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 51 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1024 - ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/2107 - ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 50 Inkrafttreten, ber. 2017 L 49 S. 52;
VO (EU) 2017/186 - ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 24 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1142 - ABl. Nr. L 165 vom 28.06.2017 S. 29 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2298 - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 26 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/941 - ABl. Nr. L 166 vom 03.07.2018 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1660 - ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 7 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2019/35 - ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 77 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/890 - ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 48 Inkrafttreten

A;
VO (EU) 2019/1249 - ABl. L 195 vom 03.07.2019 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1714 - ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.12.2019 gem. Art. 13 der VO (EU) 2019/1793

Hebt Entsch. 2005/402/EG auf.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind ("Liste"). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auf tretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.

(2) Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftretenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen.

(3) Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstellung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vor gelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(6) Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(7) Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet wer den.

(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl 3 sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9) oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Seit Erlass dieser Maß nahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit der artigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(9) Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse 4 sieht häufigere Kontrollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entscheidung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese statt dessen einheitlichen verstärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10) Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlich keitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durch zuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

Artikel 2 Aktualisierung des Anhangs I 16

Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heran zuziehen:

  1. Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens mittel und Futtermittel (RASFF),
  2. Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben,
  3. Berichte und Informationen von Drittländern,
  4. der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
  5. gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.

Die Liste in Anhang I wird regelmäßig - und zwar mindestens halbjährlich - aktualisiert.

Artikel 3 Definitionen 18 19

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "gemeinsames Dokument für die Einfuhr" (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II bzw. Anhang III Teil 2), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;
  2. "benannter Eingangsort": den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; im Fall von Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Gebiete ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort;
  3. "Sendung": die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

Artikel 4 Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangs orten zumindest Folgendes vorhanden sein:

  1. eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;
  2. geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die not wendigen Kontrollen vornehmen kann;
  3. detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor ("benanntes Labor");
  4. Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühl lagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;
  5. Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;
  6. gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;
  7. ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

Artikel 5 Liste der benannten Eingangsorte

Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangs orte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Artikel 6 Vorabinformation über Sendungen

Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Artikel 7 Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats er stellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

Artikel 7a Anforderungen an das Ausfüllen eines elektronischen GDE 19

(1) Bei Verwendung eines elektronischen GDE wird dieses im TRACES-System ausgefüllt und hat allen nachstehenden Anforderungen zu genügen:

  1. Es entspricht dem Muster in Anhang III Teil 2;
  2. es ist mit der elektronischen Signatur des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers versehen;
  3. es ist mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des amtlichen Inspektors an folgender Stelle versehen:
    1. entweder am benannten Eingangsort oder
    2. am benannten Einfuhrort oder
    3. in der Kontrollstelle während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1;
  4. es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde, der der amtliche Inspektor angehört;
  5. es wurde vom TRACES-System anhand eines fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels versiegelt.

(2) Jeder in Absatz 1 genannte Vorgang erhält einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.

Artikel 8 Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten

(1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch:

  1. Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;
  2. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, ein schließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2) Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unter nimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:

  1. sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel;
  2. sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.

Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9 Besondere Umstände 17

(1) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;
  2. der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;
  3. es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen die Kommission bezüglich eines in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses vorschreiben, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieser Erzeugnisse Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen;
  2. es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass
    1. die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;
    2. die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.

Artikel 10 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß aus gefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11 Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

  1. ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;
  2. geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

Artikel 12 Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.

Artikel 13 Nichteinhaltung von Vorschriften 18

(1) Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

(2) Wenn die zuständige Behörde am benannten Eingangsort die Einführung einer Sendung von in Anhang I aufgeführten Futter- oder Lebensmitteln aufgrund einer Überschreitung eines in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Rückstandhöchstgehalts nicht gestattet, muss sie diese Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unverzüglich melden.

Artikel 14 Gebühren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2) Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.

Artikel 15 Berichterstattung gegenüber der Kommission 16 19

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen:

  1. Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:
    1. Nettogewicht der Sendung;
    2. Ursprungsland der Sendung;
  2. Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
  3. die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Berichterstattungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in TRACES registriert haben.

Artikel 16 Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen;

2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien";

3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 17 Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 18 Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

Artikel 19 Übergangsmaßnahmen 10 14 19

(1) Bis zum 13. Dezember 2019 können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009

1) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

3) ABl. L 135 vom 28.05.2005 S. 34.

4) ABl. L 199 vom 21.07.2006 S. 21.

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Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen Anhang I 10  10 10a 11 11a 11b 11c 12 12a 12b 12c 13 13a 13b 13c 13d 14 14a 14b 14c 15 15a 15b 15c 15d 16 16a 16b 16c 16d 17 17a 17b 18 18a 19 19a 19b


Futtermittel bzw. Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code 1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Bolivien (BO) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
- Schwarzer Pfeffer (Piper)

(Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00 10 Brasilien (BR) Salmonellen 2 20
Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex 0813 40 95;
ex 0810 90 75
10
10
China (CN) Pestizidrückstände 3 4 5 20
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00 11 China (CN) Salmonellen 2 20
Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902 China (CN) Pestizidrückstände 3 6 20
Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0709 30 00 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 3 20
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;
0710 80 51
Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände3 7 50
- Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) - ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
- Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0708 20 00;
ex 0710 22 00
10
10
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;
0710 80 51
Ägypten (EG) Pestizidrückstände 3 8 20
- Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Äthiopien (ET) Salmonellen 2 50
- Haselnüsse, in der Schale - 0802 21 00 Georgien (GE) Aflatoxine 50
- Haselnüsse, geschält - 0802 22 00
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen - ex 1106 30 90 40
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

- ex 2008 19 19;
ex 2008 19 95;
ex 2008 19 99
30
20
30
Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90;
1511 90 11;
Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 9 50
ex 1511 90 19; 90
1511 90 99
Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90;
ex 0710 80 95
20
30
Indien (IN) Pestizidrückstände 3 10 10
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Indien (IN) Pestizidrückstände 3 11 20
Bohnen (Vigna spp.,Phaseolus spp.)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0708 20 Kenia (KE) Pestizidrückstände 3 5
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 12 50
Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00;
ex 0710 22 00
10
10
Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 13 50
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Libanon (LB) Rhodamin B 50
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80 93 Libanon (LB) Rhodamin B 50
Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10; Sri Lanka (LK) Aflatoxine 50
ex 0904 21 90; 20
ex 0904 22 00; 11; 19
ex 2008 99 99 79
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel - frisch)

ex 0810 90 20 20 Malaysia (MY) Pestizidrückstände 3 20
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Nigeria (NG) Salmonellen 2 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Pakistan (PK) Pestizidrückstände 3 20
Himbeeren

(Lebensmittel - gefroren)

ex 0811 20 11;
ex 0811 20 19;
0811 20 31
10
10
Serbien (RS) Noroviren 10
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Sudan (SD) Salmonellen 2 50
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;
ex 1208 90 00;
ex 2008 99 99
10
10
50
Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Senegal (SN) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Syrien (SY) Rhodamin B 50
Speiserüben (Brassica rapa spp. rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80 93 Syrien (SY) Rhodamin B 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Thailand (TH) Pestizidrückstände 3 4 10
- Aprikosen/Marillen, getrocknet - 0813 10 00 Türkei (TR) Sulfite 16 10
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 15

(Lebensmittel)

- 2008 50 61
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20 Türkei (TR) Ochratoxin A 5
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 10
Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75 30 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 17 10
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10;
0710 80 51
Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 18 10
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 19 20

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95 20 Türkei (TR) Cyanid 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Uganda (UG) Pestizidrückstände 3 20
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Uganda (UG) Salmonellen 2 50
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Pistazien, in der Schale - 0802 51 00 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
- Pistazien, geschält - 0802 52 00
- Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

- ex 2008 19 13;
ex 2008 19 93
20
20
- Aprikosen/Marillen, getrocknet - 0813 10 00 Usbekistan (UZ) Sulfite 16 50
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 15

(Lebensmittel)

- 2008 50 61
- Korianderblätter - ex 0709 99 90 72 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
- Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) - ex 1211 90 86 20
- Minze - ex 1211 90 86 30
- Petersilie

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

- ex 0709 99 90 40
Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90;
ex 0710 80 95
20
30
Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Referenzmethode EN ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in der Norm EN ISO 16140-2 anhand dieser Methode validiert wurde.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Amitraz.

5) Rückstände von Nikotin.

6) Rückstände von Tolfenpyrad.

7) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

8) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

9) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudan-Farbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

10) Rückstände von Diafenthiuron.

11) Rückstände von Carbofuran.

12) Rückstände von Phenthoat.

13) Rückstände von Chlorbufam.

14) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

15) Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE durchgeführt werden.

16) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

17) Rückstände von Prochloraz.

18) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

19) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

20) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

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Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) Anhang II 10 14

Erläuterungen zum GDE

Allgemeines: Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.
Teil I Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.
Feld I.1 Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2 Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.
Feld I.3 Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.4 Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.5 Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.
Feld I.6 Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.
Feld I.7 Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.8 Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.9 Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.
Feld I.10. Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.
Feld I.11 Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.
Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).
Feld I.12 Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).
Feld I.13. Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).
Feld I.14 Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15 Anzahl der Packstücke.
Feld I.16 Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.
Feld I.17 Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.
Feld I.18 Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ,Lebensmittel' ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ,Weiterverarbeitung' ankreuzen) oder als ,Futtermittel' verwendet werden soll (in diesem Fall ,Futtermittel' ankreuzen).
Feld I.19 Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.
Feld I.20. Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.
Feld I.21 Entfällt.
Feld I.22. Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).
Feld I.23 Entfällt.
Feld I.24 Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.
Teil II Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld II.1 Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.
Feld II.2 Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
Feld II.3 Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.
Feld II.4 Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.
Feld II.5 Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.

Feld II.6 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ,Rücksendung', ,Vernichtung', ,Verarbeitung' und ,Verwendung für andere Zwecke' ist in Feld II.7 einzutragen.
Feld II.7 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ,Rücksendung', ,Vernichtung', ,Verarbeitung' und ,Verwendung für andere Zwecke' gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.8 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.
Feld II.9 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.
Feld II.10 Entfällt.
Feld II.11 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.
Feld II.12 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.
Feld II.13 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.
Feld II.14 Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.
Feld II.15 Entfällt.
Feld II.16 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ,Rücksendung', ,Vernichtung', ,Verarbeitung' und ,Verwendung für andere Zwecke' ist in Feld II.18 einzutragen.
Feld II.17 Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.
Feld II.18 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ,Rücksendung', ,Vernichtung', ,Verarbeitung' und ,Verwendung für andere Zwecke' gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.19 Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
Feld II.20 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.
Feld II.21 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.
Teil III Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld III.1 Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.
Feld III.2 Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der ,Vernichtung', ,Verarbeitung' oder ,Verwendung für andere Zwecke' verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.
Feld III.3 Im Falle der ,Rücksendung' Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der ,Vernichtung', ,Verarbeitung' oder ,Verwendung für andere Zwecke' Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.

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Anhang III

Teil 1
Erläuterungen zum Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr - Muster 2 (GDE2)

Allgemeines

Teil I ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Die Teile II und III sind von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Die Angaben in diesem Teil bilden die Grundlage der Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GDE2.

Papierfassungen eines elektronischen GDE2 müssen mit einem eindeutigen maschinenlesbaren optischen Etikett versehen sein, das Hyperlinks zur elektronischen Fassung enthält.

Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden im elektronischen GDE2 nur die von Ihnen ausgewählten Optionen angezeigt.

Ist das Ausfüllen eines Feldes nicht obligatorisch, so wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.

Die Abfolge der Felder im Muster des GDE2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung.

Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel.

Teil I - Angaben zur Sendung
Feld Beschreibung
I.1 Absender/Ausführer
Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.2 GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt).
I.3 Lokale Bezugsnummer
Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.
I.4 Benannter Eingangsort
Geben Sie den Namen des benannten Eingangsorts oder gegebenenfalls der Kontrollstelle an.
I.5 Code des benannten Eingangsorts
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für den benannten Eingangsort oder gegebenenfalls die Kontrollstelle.
I.6 Empfänger/Einführer
Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.7 Bestimmungsort
Geben Sie die Lieferanschrift in der Union an. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.8 Für die Sendung verantwortliche Person
Dies ist die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.9 Begleitdokumente
Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die der Sendung beigefügt sind.

Bezugsnummer des Handelsdokuments: Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs.

I.10 Voranmeldung
Geben Sie Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am benannten Eingangsort oder an der Kontrollstelle an.
I.11 Ursprungsland
Dies ist das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.
I.12 Entfällt
I.13 Transportmittel
Machen Sie vollständige Angaben zu dem Transportmittel, mit dem das Erzeugnis eintrifft: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zug- und Waggonnummer.
I.14 Versandland
Dies ist das Drittland, in dem die Sendung auf das letzte Transportmittel zum Versand in die Union verladen wurde.
I.15 Entfällt
I.16 Beförderungsbedingungen
Wählen Sie die betreffende Temperatur beim Transport.
I.17 Container-/Plombennummer
Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Bei amtlichen Plomben geben Sie die amtliche Plombennummer aus der amtlichen Bescheinigung an und wählen "amtliche Plombe"; bei etwaigen anderen Plomben machen Sie die betreffende Angabe entsprechend den Begleitdokumenten.

I.18 Zertifiziert als oder für
Wählen Sie die vorgesehene Verwendung der Ware, wie in der amtlichen Bescheinigung (soweit erforderlich) oder im Handelsdokument angegeben.

Wählen Sie das entsprechende Feld je nachdem, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Lebensmittel" wählen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Weiterverarbeitung" wählen) oder als Futtermittel verwendet werden soll (in diesem Fall "Futtermittel" wählen).

I.19 Entfällt
I.20 Zur Beförderung nach
Während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 verwendet die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld, um nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung die Beförderung der Sendung zu einer anderen Kontrollstelle zu erlauben.
I.21 Zur Weiterbeförderung
Geben Sie den bevorzugten Ort an, an den die Sendung nach erfolgter Erlaubnis der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden soll, vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8.
I.22 Entfällt
I.23 Für den Binnenmarkt
Wählen Sie dieses Feld, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist ( Artikel 8).
I.24 Entfällt
I.25 Entfällt
I.26 Entfällt
I.27 Transportmittel nach dem benannten Eingangsort
Wählen Sie das betreffende Transportmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle oder für die Weiterbeförderung (siehe Erläuterung in Feld I.13).
I.28 Entfällt
 
I.29 Entfällt
 
I.30 Entfällt
I.31 Beschreibung der Sendung
Geben Sie eine detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Verwenden Sie den Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Geben Sie die Art der Verpackung an.

I.32 Anzahl Packstücke
Gegebenenfalls ist die Gesamtzahl der Packstücke in der Sendung anzugeben.
I.33 Gesamtmenge
Geben Sie Anzahl oder Volumen an.
I.34 Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses ohne Verpackung in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen.

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial.

I.35 Erklärung
Diese Erklärung ist von der für die Sendung verantwortlichen natürlichen Person zu unterzeichnen:

Der/Die Unterzeichnete, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bestätigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen einzuhalten, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über amtliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.


Teil II - Kontrollen
Feld Beschreibung
II.1 Früheres GDE
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das vor der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder vor der Weiterbeförderung verwendet wird.
II.2 GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.
II.3 Dokumentenprüfung
Für alle Sendungen auszufüllen.
II.4 Nämlichkeitskontrolle
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen ein.
II.5 Warenkontrolle
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob eine Sendung für Warenkontrollen ausgewählt wird, die in der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenkontrollen ein.

II.6 Laboruntersuchungen
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchungen ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand einer Laboruntersuchung ist.
II.7 Entfällt
II.8 Entfällt
II.9 Zulässig zur Beförderung nach
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden kann.
II.10 Zulässig zur Weiterbeförderung nach
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.4 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.5 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.
II.11 Entfällt
II.12 Zulässig für den Binnenmarkt
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.
II.13 Entfällt
II.14 Entfällt
II.15 Entfällt
II.16 Nicht zulässig
Geben Sie hier das Datum an, bis zu dem die Maßnahmen im Fall der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Kontrollen zu treffen sind.
II.17 Grund für die Ablehnung
Wählen Sie das entsprechende Feld.
II.18 Angaben zu kontrollierten Bestimmungen gemäß den Feldern II.9, II.10 und II.16
Geben Sie, falls erforderlich, Zulassungsnummer und Anschrift (oder Schiffsname und Hafen) für alle Bestimmungen an, die weitere Kontrollen der Sendung erfordern.
II.19 Sendung neu verplombt
Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine konsolidierte Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
II.20 Bezeichnung des benannten Eingangsorts oder der Kontrollstelle
Hier ist der Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anzubringen.
II.21 Bescheinigungsbefugter
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle:

Der unterzeichnete amtliche Inspektor am benannten Eingangsort/an der Kontrollstelle bescheinigt, dass die Kontrollen der Sendung gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden.

II.22 Inspektionsgebühren
Dieses Feld kann zur Angabe der Inspektionsgebühren verwendet werden.
II.23 Bezugsnummer des Zolldokuments
Dieses Feld ist gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
II.24 Weiteres GDE
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das nach der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder nach der Weiterbeförderung verwendet wird.


Teil III - Folgemassnahmen
Feld Beschreibung
III.1 Früheres GDE
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben ist.
III.2 GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.
III.3 Weiteres GDE
Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GDE aus Feld II.24 an.
III.4 Angaben zur Rücksendung
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Transportmittel, dessen Kennzeichnungsdetails, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. Die Angabe des Namens der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts ist fakultativ.
III.5 Folgemaßnahmen
Hier ist gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde anzugeben, die für die Überwachung im Fall der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.
III.6 Bescheinigungsbefugter
Im Fall einer "Rücksendung": Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 - des verantwortlichen Beamten an der Kontrollstelle.

Im Fall der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke": Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen örtlichen Behörde.

Teil 2
Muster des GDE2



ENDE

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