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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/35 der Kommission vom 8. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 77;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2019/1793

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 2 enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die "Liste") an den benannten Eingangsorten in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission halbjährlich einen Bericht zu den Sendungen von in der Liste aufgeführten Lebens- und Futtermitteln mit Angaben zu jeder Sendung, der Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden, und den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 übermitteln. Einige Mitgliedstaaten registrieren die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ausgestellt werden, auf freiwilliger Basis im mit den Entscheidungen 2003/24/EG 3 und 2004/292/EG der Kommission 4 eingeführten System TRACES (Trade Control and Expert System) und übermitteln der Kommission so Angaben zu jeder Sendung, der Anzahl der Sendungen, die einer Probename für die Analyse unterzogen wurden, und den Ergebnissen der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009. Die Berichtserstattungspflicht sollte daher als erfüllt gelten, wenn die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums in TRACES registrieren.

(3) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dem die Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte schrittweise umgesetzt werden und die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als den benannten Eingangsorten durchgeführt werden können. Dieser Übergangszeitraum wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 718/2014 der Kommission 5 bis zum 14. August 2019 verlängert, bis die Ergebnisse der Überarbeitung der Anforderungen an benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen vorliegen. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, die ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Diese Verordnung sieht vor, dass delegierte Rechtsakte erlassen werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können. Da diese Vorschriften ab dem 14. Dezember 2019 gelten sollen, sollte der Übergangszeitraum bis zu dem Tag vor diesem Datum verlängert werden.

(4) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig - und zwar mindestens halbjährlich - aktualisiert, wobei Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(5) Dass die Liste geändert werden sollte, ergibt sich deutlich aus der Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, aus Informationen über von den Mitgliedstaaten zu Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführte amtliche Kontrollen sowie aus den halbjährlichen Berichten über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen.

(6) Insbesondere für Sendungen von Auberginen aus der Dominikanischen Republik, Bohnen aus Kenia und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Uganda deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die einschlägigen Informationsquellen für Sendungen von schwarzem Pfeffer aus Brasilien, Gemüsepaprika aus China und Sesamsamen aus Äthiopien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Salmonellen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(7) Außerdem sollten die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Eintrag in der Liste zu Ananas aus Benin sollte daher gestrichen werden.

(8) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Waren zu erhöhen, bei denen die einschlägigen Informationsquellen ein gewisses Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts erkennen lassen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erforderlich macht. Die Einträge in der Liste zu Gemüsepaprika und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Ägypten, Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka und Haselnüssen aus Georgien sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Der Umfang des Eintrags zu Haselnüssen aus Georgien sollte dahin gehend geändert werden, dass neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten des Erzeugnisses aufgenommen werden, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Demzufolge sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien dahin gehend geändert werden, dass er Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen sowie in anderer Weise zubereitete oder haltbar gemachte Haselnüsse umfasst.

(10) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Berichterstattungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in TRACES registriert haben."

2. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bis zum 13. Dezember 2019 können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt."

3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2019

1) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

3) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

4) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 718/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (ABl. L 190 vom 28.06.2014 S. 55).

6) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen


Futtermittel bzw. Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code 1 TARIC- Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Bolivien (BO) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
- Schwarzer Pfeffer (Piper)

(Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00 10 Brasilien (BR) Salmonellen 2 20
Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex 0813 40 95;
ex 0810 90 75
10
10
China (CN) Pestizidrückstände 3 4 10
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00 11 China (CN) Salmonellen 2 20
Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902 China (CN) Pestizidrückstände 3 5 10
Auberginen
(Solanum melongena)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0709 30 00 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 3 20
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;
0710 80 51
Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 3 6 20
- Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) - ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
- Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0708 20 00;
ex 0710 22 00
10
10
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;
0710 80 51
Ägypten (EG) Pestizidrückstände 3 7 20
- Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Äthiopien (ET) Salmonellen 2 50
- Haselnüsse, in der Schale - 0802 21 00 Georgien (GE) Aflatoxine 50
- Haselnüsse, geschält - 0802 22 00
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen - ex 1106 30 90 40
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

- ex 2008 19 19;
ex 2008 19 95;
ex 2008 19 99
30
20
30
Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90;
1511 90 11;
Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 8 50
ex 1511 90 19;
1511 90 99
90
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Gambia (GM) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90;
ex 0710 80 95
20
30
Indien (IN) Pestizidrückstände 3 9 10
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Indien (IN) Pestizidrückstände 3 10 20
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0708 20 Kenia (KE) Pestizidrückstände 3 5
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 11 50
Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00;
ex 0710 22 00
10
10
Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 12 50
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Libanon (LB) Rhodamin B 50
Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 2008 99 99; 79 Sri Lanka (LK) Aflatoxine 50
0904 21 10;
ex 0904 21 90;
ex 0904 22 00
20
11; 19
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Nigeria (NG) Salmonellen 2 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Pakistan (PK) Pestizidrückstände 3 20
Himbeeren

(Lebensmittel - gefroren)

0811 20 31; Serbien (RS) Noroviren 10
ex 0811 20 11;
ex 0811 20 19
10
10
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Sudan (SD) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Sudan (SD) Salmonellen 2 50
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;
ex 1106 30 90;
ex 2008 99 99
10
30
50
Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Senegal (SN) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

- 2008 11 91;
2008 11 96;
2008 11 98
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Syrien (SY) Rhodamin B 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Thailand (TH) Pestizidrückstände 3 13 10
- Aprikosen/Marillen, getrocknet - 0813 10 00 Türkei (TR) Sulfite 15 20
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 14

(Lebensmittel)

- 2008 50 61
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20 Türkei (TR) Ochratoxin A 5
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 10
Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75 30 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 16 10
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10;
0710 80 51
Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 17 10
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Uganda (UG) Pestizidrückstände 3 20
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Uganda (UG) Salmonellen 2 50
- Pistazien, in der Schale - 0802 51 00 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
- Pistazien, geschält - 0802 52 00
- Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

- ex 2008 19 13;
ex 2008 19 93
20
20
- Aprikosen/Marillen, getrocknet - 0813 10 00 Usbekistan (UZ) Sulfite 15 50
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 14
(Lebensmittel)
- 2008 50 61
- Korianderblätter - ex 0709 99 90 72 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 18 50
- Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) - ex 1211 90 86 20
- Minze - ex 1211 90 86 30
- Petersilie

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

- ex 0709 99 90 40
Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 18 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59
20
20
Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 18 50
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Amitraz.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

7) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

8) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudan-Farbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

9) Rückstände von Diafenthiuron.

10) Rückstände von Carbofuran.

11) Rückstände von Phenthoat.

12) Rückstände von Chlorbufam.

13) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

14) Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE durchgeführt werden.

15) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

16) Rückstände von Prochloraz.

17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

18) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

"

ENDE

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